Nein, mit §29 Abs. 1 TVÖD sind die Möglichkeiten der bezahlten Freistellung aus persönlichen Gründen abschließend geregelt. §29 Abs. 3 Satz 1 TVÖD kann sich nur auf sonstige - und eben keine persönlichen - Gründe stützen, im Gegensatz zu Satz 2, der über die PE eben auch für persönliche Gründe gilt, die nicht in Abs. 1 genannt woden sind. Satz 2 ermöglicht aber lediglich die unbezahlte Freistellung.