§29 Abs. 3 Satz 2 TVÖD ist ja auch möglich, siehe die zugehörige PE, lediglich Satz 1 nicht. Die Aussage, "die Arbeitsgerichte [gingen] davon aus, dass zumindest bei der eigenen Hochzeit die Regelung des § 29 Abs. 3 TVöD eine Einbeziehung dieses – für den einzelnen Arbeitnehmer so wichtigen, persönlichen – Anlasses möglich ist", ist mithin so zutreffend, wie sie ungeeignet ist, den "Gegenstimmen" - also der hM - entgegenzutreten.