Autor Thema: Beschäftigungszeit und Probezeit  (Read 1493 times)

Maximus2584

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Beschäftigungszeit und Probezeit
« am: 23.06.2021 17:14 »
Hallo,

bei mir wurde ein Jahr an Beschäftigungszeit anerkannt. Das letzte Mal war ich vor zwei Jahren im ÖD beschäftigt und bin es wieder seit diesem Jahr, zwischendurch in der privaten Wirtschaft. Durch den neuen Arbeitsvertrag ist die Kündigungsfrist von zwei Wochen bis zum Ablauf von 6 Monaten vereinbart. Durch die Anerkennung der Beschäftigungszeit ist ja die Kündigungsfrist jetzt 6-Wochen zum Quartalsende. Hat die Beschäftigungszeit jetzt eine Auswirkung auf die vereinbarte Regelung und eben die Probezeit oder gelten immer noch 2 Wochen? Falls es eine Rolle spielt, die vorherige Tätigkeit im ÖD war auch beim selben Arbeitgeber.

Vielen Dank!

Spid

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Antw:Beschäftigungszeit und Probezeit
« Antwort #1 am: 23.06.2021 17:45 »
Beschäftigungszeit ist die Zeit, die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhält- nis zurückgelegt wurde, auch wenn sie unterbrochen ist. Da war also nichts anzuerkennen. Die seinerzeit absolvierte Beschäftigungszeit läuft einfach weiter. Die Regelung zur Kündigung ist unwirksam, sofern der TV-L Anwendung findet. Während der Probezeit gilt bei Arbeitsverhältnissen, auf die §30 Abs. 2ff. TV-L Anwendung findet, eine Kündigungsfrist von zwei Wochen zum Monatsende, bei anderen Arbeitsverhältnissen wirkst sich die Probezeit nicht aus. Dort beträgt die Kündigungsfrist bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses zwei Wochen zum Monatsschluss.

Maximus2584

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Antw:Beschäftigungszeit und Probezeit
« Antwort #2 am: 23.06.2021 18:20 »
Beschäftigungszeit ist die Zeit, die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhält- nis zurückgelegt wurde, auch wenn sie unterbrochen ist. Da war also nichts anzuerkennen. Die seinerzeit absolvierte Beschäftigungszeit läuft einfach weiter. Die Regelung zur Kündigung ist unwirksam, sofern der TV-L Anwendung findet. Während der Probezeit gilt bei Arbeitsverhältnissen, auf die §30 Abs. 2ff. TV-L Anwendung findet, eine Kündigungsfrist von zwei Wochen zum Monatsende, bei anderen Arbeitsverhältnissen wirkst sich die Probezeit nicht aus. Dort beträgt die Kündigungsfrist bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses zwei Wochen zum Monatsschluss.

vielen Dank !