Beschäftigungszeit ist die Zeit, die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhält- nis zurückgelegt wurde, auch wenn sie unterbrochen ist. Da war also nichts anzuerkennen. Die seinerzeit absolvierte Beschäftigungszeit läuft einfach weiter. Die Regelung zur Kündigung ist unwirksam, sofern der TV-L Anwendung findet. Während der Probezeit gilt bei Arbeitsverhältnissen, auf die §30 Abs. 2ff. TV-L Anwendung findet, eine Kündigungsfrist von zwei Wochen zum Monatsende, bei anderen Arbeitsverhältnissen wirkst sich die Probezeit nicht aus. Dort beträgt die Kündigungsfrist bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses zwei Wochen zum Monatsschluss.