Ja, die Vermutung der geschlechterbezogenen Benachteiligung liegt unzweifelhaft vor. Deshalb bin ich froh, daß wir seit Jahren dokumentieren, wie die Stufe bei Einstellung zustande kam. Das Verfahren hatten wir eingeführt, weil der Zuwendungsgeber seinerzeit eine zu großzügige Handhabung monierte.
Sowohl das Verfahren an sich als auch jeder Einzelfall ist dokumentiert. Das Verfahren wird für alle tariflichen Einstellungen ausnahmslos angewandt. In Vorbereitung des Gesprächs wird zu jedem Bewerber eine Rechtsmeinung zum tariflichen Anspruch und zum Umfang förderlicher Zeiten gebildet. Diese bilden das Minimum und das Maximum der Stufenzuordnung, §16 Abs. 3 TVÖD kommt nicht zur Anwendung, weil weder aus der vorherigen Zugehörigkeit zum öD noch zu einem TVÖD-Anwender ein Vorteil für den AG erwächst. Zudem wird festgelegt, ob für die zu besetzende Stelle eine Zulage nach §16 Abs. 6 TVÖD infrage kommt. Das alles ist für jeden Fall dokumentiert.
Dem Bewerber wird die Rechtsmeinung zum Rechtsanspruch eröffnet und gefragt, ob der Bewerber einverstanden ist. Die Fragestellung ist in jedem Fall identisch und in der Verfahrensdokumentation festgelegt. Erklärt der Bewerber sein Einverständnis, sind die Verhandlungen beendet, da die Berücksichtigung förderlicher Zeiten dann nicht möglich ist. Das Einverständnis wird dokumentiert. Ist er nicht einverstanden, wird mit der in der Verfahrensdokumentation festgelegten Fragestellung die Vorstellung erfragt.
Wird eine Stufe genannt und diese ist mit den förderlichen Zeiten erreichbar, wird diese vereinbart. Ist sie nicht erreichbar, wird die maximal mögliche Stufe einschließlich ggfs. möglicher Stufenlaufzeit als Gegenvorschlag unterbreitet. Stimmt der Bewerber zu, wird entsprechendes vereinbart. Ist er nicht einverstanden, wird ggfs. die Zulage nach §16 Abs. 6 vorgeschlagen, sofern sie zuvor als Option festgelegt worden ist. Genügt auch das nicht oder ist eine Zulage nicht vorgesehen, wird die Bewerbung nicht weiter berücksichtigt.
Wird eine Gehaltssumme genannt und ist diese mit den förderlichen Zeiten erreichbar, wird die Stufe, in der mindestens das geforderte Entgelt erzielt wird, vereinbart. Ansonsten wird analog zum Fall der Nennung einer Stufe verfahren.
Wird keine Gehaltsvorstellung als Summe oder Stufe genannt, wird die Frage zweimal wiederholt. Wird immer noch keine Vorstellung genannt, wird die Bewerbung nicht weiter berücksichtigt.
Fragen und Antworten werden jeweils protokolliert.
Der weitere Verdienstverlauf ist tariflich vorgegeben und baut auf der Stufe bei Einstellung auf.
Sofern der TVÖD an sich nicht geschlechtsbezogen benachteiligend ist, sehe ich einem Verfahren eher gelassen entgegen. Es ist ja der TVÖD, der die Berücksichtigung von förderlichen Zeiten innerhalb der tariflichen Regelungen verunmöglicht, wenn der Bewerber nicht verhandelt. Eine Entscheidung, daß das eine geschlechterbezogene Benachteiligung darstellt, würde aber bedeuten, daß Gehaltsverhandlungen an sich eine solche darstellten - und es staatlich festgelegte Einheitsentgelte geben muß.
Korrekte Tarifanwendung wird mutmaßlich nicht selten solche Konstellationen produzieren.