Autor Thema: EntgTranspG, §22 AGG  (Read 3150 times)

Spid

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Antw:EntgTranspG, §22 AGG
« Antwort #15 am: 28.06.2021 16:24 »
Ich konnte sowohl der Presse als auch seinen eigenen Schilderungen entnehmen, daß er mit schwachem subalternen Führungspersonal und wenig leistungsfahigen und -willigem Personal insgesamt geschlagen war und trotzdem erfolgreich war.

Der Organisationsaufbau aller Funktionseinheiten des öD ist innerlich wie auch in der Beziehung zueinander hierarchisch - und zumindest innerhalb eines AG weisungsgebunden. Wenn der Senat der FHH einheitliche Regelungen erläßt, ist der nachfolgende Bereich daran gebunden - ganz egal, wie viel Gestaltungswille oder Beharrungsvermögen irgendein Popanz aka Behördenleiter hat.

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Antw:EntgTranspG, §22 AGG
« Antwort #16 am: 28.06.2021 16:32 »
Der Präses der Finanzbehörde ist als Finanzsenator auch Behördenleiter der Finanzbehörde und hat keinen Vorgesetzten der ihm Weisungen erteilen könnte. Gleiches gilt für die übrigen Senatoren und die haben natürlich auch alle unterschiedliche Ansichten, sind ja keine Klone.

Ich weiß nicht wie es bei Dir organisiert ist, aber gehst Du davon aus, dass es, wenn es neben Dir noch meinetwegen 5 weitere Entscheider mit den gleichen Kompetenzen gäbe, es bei der aktuellen Organisation bliebe? Wahrscheinlicht nicht, weil eben jeder der dann 6 sich durchsetzen möchte.

Spid

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Antw:EntgTranspG, §22 AGG
« Antwort #17 am: 28.06.2021 16:37 »
Und der Senat ist das Kollektivgremium, das an der Spitze der FHH steht und somit seinen Willen durchsetzen kann - und sollte. Kollektivgremien sind halt anfällig für Verantwortungsdiffusion und Führungsschwäche.