Nein, das ist weder für die Übertragung der Tätigkeit - die ohnehin kein tariflicher Regelungsgegenstand ist; tariflich kann ich auch einen Schulabbrecher ohne jede weitere Qualifikation als Apotheker beschäftigen - noch für die Eingruppierung grundsätzlich notwendig.
Hmm... Das finde ich gerade etwas spannend... Mir ist zwar klar, dass ich die folgende Argumentation "verlieren" werde, aber ich will ja was lernen...
Dass die Übertragung von Tätigkeiten tariflich nicht geregelt ist, ist klar. Allerdings ist "Apotheker" doch nicht jemand, der
in einer Apotheke
arbeitet, sondern jemand, der diese
Berufsbezeichnung führen
darf, d.h., der erfolgreich Pharmazie studiert hat, Staatsexamen, weiß der Geier was noch alles. (Ob man die Tätigkeit tatsächlich ausübt, ist egal. Ein Apotheker ist auch dann noch ein Apotheker, wenn er als Pförtner arbeitet.) Selbst wenn mir jemand die Tätigkeiten eines Apothekers übertragen würde,
bin ich deswegen doch noch lange keiner - und genau das müsste ich aber sein, um entsprechend eingruppiert zu sein:
Entgeltgruppe 14
Apothekerinnen und Apotheker mit entsprechender Tätigkeit.
Meine Interpretation wäre: Ich muss Apotheker sein (notwendige Voraussetzung)
und mir müssen entsprechende Tätigkeiten übertragen worden sein (hinreichende Voraussetzung).
Den Fall des Schulabbrechers, der Tätigkeiten eines Apothekers übertragen bekommen hat, ist in der EGO nicht (explizit) enthalten, wobei ich nicht ausschließen möchte, dass sich aufgrund allgemeinerer Merkmale eine konkrete Eingruppierung ableiten ließe. Keine Ahnung... Sowas wie "sonstiger Innendienst", EG 14 FG2 scheint mir auf den ersten Blick durchaus darstellbar, wobei ich nicht weiß, warum da auf "kommunale Einrichtungen und Betriebe" abgestellt wird...