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Frage zur Kündigungsfrist mit eine befristeten Vertrag

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Spid:
Das sollte heißen "§30 Abs. 1 Satz 2". Die Kündigungsfristen in §30 Abs. 5 gelten nur unterbestimmten Voraussetzungen, die in §30 Abs. 1 Satz 2 festgelegt sind. Ansonsten gelten die Kündigungsfristen in §34 As. 1.

hououin:
Ah, ich sehe es gerade. Also nur für Beschäftigte vor 2005, wenn ich das richtig verstehe?

Auf jeden Fall vielen Dank, hast mir sehr weitergeholfen!

Spid:
Nein. Die genannte Einschränkung bezieht sich darauf, daß es sich um eine Tätigkeit handelt, die vor dem 01.01.2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte - daß es sich also um eine Angestelltentätigkeit und keine Arbeitertätigkeit handelt.

hououin:
Ich kenne mich da diesbezüglich leider so gar nicht aus. Woher weiß ich, ob es sich hierbei um eine Angestelltentätigkeit handelt und nicht um eine Arbeitertätigkeit?

Spid:
Präzise läßt sich das nur bestimmen, indem Du schaust, welche Berufe den einzelnen Zweigen der Rentenversicherung zugeordnet waren. Grob kann man danach gehen, ob man bei der Arbeit eher einen Blaumann oder ein Hemd tragen würde - oder eher körperlich oder geistig arbeitet.

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