Autor Thema: Eingruppierung FA/Neuanlagen/Geschäftsverteilung  (Read 1586 times)

Bagirabalu

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Hallo und guten Tag,

ich bin Angestellte bei Gericht und bin zu 75 % als Geschäftsstelle in der Führungsaufsicht tätig. Die restlichen 25 % bin ich zuständig für die Neuanlagen des Landgerichts Strafabteilung (erstinstanzlich, Berufungen, Beschwerden).

In der neuesten Geschäftsverteilung musste ich feststellen, dass meine Tätigkeit nicht prozentual aufgeschlüsselt wird. Bezüglich der Neuanlagen werde ich nirgends erwähnt. Ich habe meinen Gruppenleiter schon ein paar mal um Berichtigung gebeten, warum es nicht umgesetzt wurde, weiß ich nicht. Es sind nur die Endziffern der Akten der Führungsaufsicht zu finden. Für die Neuanlagen werde ich mit keinem Wort erwähnt, obwohl diese Aufgabe m.E. sehr viel Konzentration und Ruhe erfordert.

Wie andere Geschäftsstellen auch, hätte ich gerne meine 75 % Führungsaufsicht sowie 25 % strafger. Neuanlagen in der Geschäftsverteilung verankert.

Kann mir nun jemand sagen, was der Hintergrund ist? Ist es höherwertige Beamtentätigkeit mit den Neuanlagen, kann es mir in der Zukunft zum Nachteil ausgelegt werden? Es sieht nun so aus als würde ich nur zu 75 % tätig sein, was so nicht richtig ist. Ich arbeite hier Vollzeit.

Ich mache meine Arbeit hier sehr gerne, nur kenne ich meine Rechte leider nicht und bräuchte Rat.
Wird meine Arbeit nicht erwähnt, um mich nicht höhergruppieren zu müssen? Ich habe Angst, dass es mir irgendwann zum Nachteil ausgelegt wird, weil wie will ich beweisen, dass ich die ganze Zeit über die strafgerichtlichen Neuanlagen bearbeite? Ist die Arbeit im TVL herauszulesen? Bitte um Hilfe, vielen Dank.

Jürgen173

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Antw:Eingruppierung FA/Neuanlagen/Geschäftsverteilung
« Antwort #1 am: 06.07.2021 11:22 »
Bei Ihren Angaben ist Ihnen schwer zu helfen, zumal Einiges von dem was Sie schreiben, kaum zutreffend sein dürfte. Sind Sie wirklich Angestellte und nicht Tarifbeschäftigte? Sind Sie tatsächlich als Geschäftsstelle tätig?
Nach dem TV-L sind Beschäftigte auf Geschäftsstellen bei Gerichten zwischen E 5 und E 9 eingruppiert, je nachdem wie hoch der prozentuelle Anteil an sog. schwierigen Tätigkeiten ist.
Bei Ihnen käme es also insbesondere darauf an, wie hoch diese Prozente bei Ihrer Haupttätigkeit (Fürsorgesachen) sind. Hierzu gibt es normalerweise eine Tätigkeitsbeschreibung, in der die Wertigkeit der einzelnen Arbeitsschriftte aufgelistet ist. Ob in der Geschäftsverteilung des Gerichts Ihre Tätigkeit angegeben ist oder nicht, ist unerheblich (wenn nicht in Ihrem Arbeitsvertrag etwas anderes steht, wovon ich mal nicht ausgehe).
Bei der Feststellung, wie Sie eingruppiert sind, ist wesentlich, welche Arbeitsvorgänge aus den einzelnen Arbeitschriftten zu bilden sind und wie diese zu bewerten sind.
Mit der Frage, wie dies im Einzelnen zu berechnen ist, hat sich zuletzt das Bundesarbeitsgericht 4 AZR 195/20 beschäftigt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Tätigkeit auf Geschäftstellen von Gerichten (jedenfalls auf Staf- bzw. Zivilabt.) in der Regel einen Arbeitsvorgang darstellt und dieser bereits dann als insgesamt schwierig gilt, wenn er in nennenswerter Weise schwierige Tätigkeiten enthält. Dies hat eine Eigruppierung in E9 zur Folge. Dieses Urteil ist zwar rechtskräftig, aber die Arbeitgeberseite hat hiergegen eine Verfassungsbeschwerde eingereicht.
Inwieweit Sie sich nach all dem auf eine Eingruppierung nach E9 berufen können, kann ich nicht beurteilen. Ich rate Ihnen abschließend, das genannte Urteil zu lesen und daraus die entsprechenden Schlüsse zu ziehen.