Autor Thema: Höhergruppierung 9a -> 11  (Read 6240 times)

fettfoen

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Höhergruppierung 9a -> 11
« am: 02.07.2021 13:07 »
Hallo zum 1.7.2021 wurde ich von meiner bisherigen Eingruppierung von E9a Stufe 4 -> E11 Stufe 1 höhergruppiert.

Warum wurde es "nur" Stufe 1? Laut meinen Recherchen müsste ich mindestens in Stufe 2 kommen. In E11 Stufe 1 bekomme ich zwar mehr Geld als in E9a Stufe 4, allerdings sind dies keine 180€ (Garantiebetrag). Des Weiteren finde ich in sämtlichen Quellen folgende Aussage:

Zitat
(4) 1Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Beschäftigten derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2; bei Eingruppierung über mehr als eine Entgeltgruppe wird die Zuordnung zu den Stufen so vorgenommen, als ob faktisch eine Eingruppierung in jede der einzelnen Entgeltgruppen stattgefunden hätte.

Meine Arbeitgeber legt den oben genannten Absatz folgendermaßen aus:

Zitat
"Der erste Halbsatz gilt ausschließlich für Höhergruppierungen in die nächst höhere Entgeltgruppe. Bei Höhergruppierungen über mehr als eine Entgeltgruppe gilt ausschließlich der zweite Halbsatz. Eine Zuordnung mindestens zu Stufe 2 ist diesem Fall nicht vorgesehen. Die Stufenzuordnung für <MICH> ist daher wie folgt zu ermitteln:

E9a Stufe 4 -> E9b Stufe 3 -> E10 Stufe 1 -> E11 Stufe 1"

Ich kann das absolut nicht nachvollziehen und verstehe diese Argumentation nicht. Mir kommt es so vor als würde es so ausgelegt werden, wie es für den Arbeitgeber am besten ist.

Ich bin auch hier (https://oeffentlicher-dienst.info/tv-l/allg/hoehergruppierung.html) fündig geworden. Dort wird sogar der Fall von E9 nach E11 beschrieben, auch hier kommt als Ergebnis Stufe 2 heraus. In der Matrix kann ich dasselbe Ergebnis ablesen.

Ich hoffe mir kann hierbei jemand helfen.

LG und Danke

fettfoen

Spid

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Antw:Höhergruppierung 9a -> 11
« Antwort #1 am: 02.07.2021 13:09 »
Ja. Erstatte Strafanzeige wegen Betrugs.

fettfoen

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Antw:Höhergruppierung 9a -> 11
« Antwort #2 am: 02.07.2021 13:16 »
Ja. Erstatte Strafanzeige wegen Betrugs.

Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Sie sind also ebenfalls der Meinung, dass die Eingruppierung in E11 Stufe 2 erfolgen muss?

LG

Lars73

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Antw:Höhergruppierung 9a -> 11
« Antwort #3 am: 02.07.2021 13:19 »
Ja, eine solche Höhergruppierung führt in die Stufe 2. Man steht fassungslos vor der Unfähigkeit (oder kriminellen Energie) des Arbeitgebers bzw. seiner Vertreter.

Spid

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Antw:Höhergruppierung 9a -> 11
« Antwort #4 am: 02.07.2021 13:22 »
Ich bin unter der Prämisse, daß die auszuübende Tätigkeit zur Eingruppierung in E11 führt, der Auffassung, daß die Höhergruppierung in E11/2 erfolgt ist und der AG Dich mit Wissen und Wollen betrügen will, indem er nicht das zustehende Entgelt auszahlen möchte und dies bereits angekündigt hat.

fettfoen

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Antw:Höhergruppierung 9a -> 11
« Antwort #5 am: 02.07.2021 13:31 »
Ich bin unter der Prämisse, daß die auszuübende Tätigkeit zur Eingruppierung in E11 führt, der Auffassung, daß die Höhergruppierung in E11/2 erfolgt ist und der AG Dich mit Wissen und Wollen betrügen will, indem er nicht das zustehende Entgelt auszahlen möchte und dies bereits angekündigt hat.

Vielen Dank, dies bestärkt mich!

Ich sollte vielleicht noch erwähnen, dass die Antwort meines Arbeitgebers nicht direkt an mich gerichtet wurde, sondern an den zuständigen Personalrat, welcher bereits bemängelt hat, dass die Eingruppierung in Stufe 1 nicht richtig sei.

Somit finde ich es sogar noch schlimmer was hier offenbar versucht wird. Ich habe kommende Woche einen Termin mit dem Personalrat. Ich möchte mich recht herzlich bei euch bedanken. Ich bin gespannt wie die Diskussion hier weitergehen wird.

Von Betrug wollte ich anfangs nicht sprechen. Aber die Fakten sprechen für sich.

WasDennNun

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Antw:Höhergruppierung 9a -> 11
« Antwort #6 am: 02.07.2021 13:51 »
Von Betrug wollte ich anfangs nicht sprechen. Aber die Fakten sprechen für sich.
Wovon dann: Unendliche Dummheit und Unfähigkeit ist ja die Alternative.
Aber hier ist ja klar von Vorsatz auszugehen.

fettfoen

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Antw:Höhergruppierung 9a -> 11
« Antwort #7 am: 05.07.2021 15:10 »
Leider habe ich keine guten Nachrichten. Der zuständige Personalrat hat mit entgegnet, dass sie gegen die im ersten Beitrag angeführte Begründung bzw. Interpretation des TV-L Paragraphen 17 Absatz 4 nichts weiteres Unternehmen können.

Mir bleibt nun keine andere Möglichkeit, als mir einen Rechtsbeistand zu ersuchen.

...

LG
fettfoen

Spid

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Antw:Höhergruppierung 9a -> 11
« Antwort #8 am: 05.07.2021 15:30 »
Nicht können, sondern wollen. PR/BR sind eh überflüssig.

WasDennNun

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Antw:Höhergruppierung 9a -> 11
« Antwort #9 am: 05.07.2021 17:43 »
Nicht können, sondern wollen. PR/BR sind eh überflüssig.
Solche PR/Br sind in der Tat überflüssig

Fragmon

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Antw:Höhergruppierung 9a -> 11
« Antwort #10 am: 06.07.2021 09:49 »
Leider habe ich keine guten Nachrichten. Der zuständige Personalrat hat mit entgegnet, dass sie gegen die im ersten Beitrag angeführte Begründung bzw. Interpretation des TV-L Paragraphen 17 Absatz 4 nichts weiteres Unternehmen können.

Mir bleibt nun keine andere Möglichkeit, als mir einen Rechtsbeistand zu ersuchen.

...

LG
fettfoen

Eine Höhergruppierung ist eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme. Natürlich kann er seine Zustimmung verweigern.

Ich weiß auch nicht, wie solch eine Begründung standhält. S.1 beinhaltet explizit höhere Entgeltgruppe (nicht nächsthöhere).

Die Systematik ist

E9a zu E11 --> es gilt Abs. 4 S.2 (faktische Eingruppierung in die einzelnen Entgeltgruppen)
E9a Stufe 4 (3424 €) zu E9b Stufe 3 (3424 €)
E9b Stufe 3 (3424 €) zu E10 Stufe 1 (3427 €) --> da es sich um eine höhere Entgeltgruppe handelt, gilt Abs. 4 S. 1 wortwörtlich --> E10 Stufe 2 (3662€)
E10 Stufe 2 zu E11 Stufe 2 (3792 €)

Selbst bei der Argumentation des Personalreferats, dass dies nur bei der direkten Höhergruppierung in die nächste Gruppe gilt, wäre ja unter Beachtung des S.2 (faktische einzelne Höhergruppierung) S. 1 anzuwenden.

Bastel

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Antw:Höhergruppierung 9a -> 11
« Antwort #11 am: 06.07.2021 12:19 »
Leider habe ich keine guten Nachrichten. Der zuständige Personalrat hat mit entgegnet, dass sie gegen die im ersten Beitrag angeführte Begründung bzw. Interpretation des TV-L Paragraphen 17 Absatz 4 nichts weiteres Unternehmen können.

Mir bleibt nun keine andere Möglichkeit, als mir einen Rechtsbeistand zu ersuchen.

...

LG
fettfoen

Eine Höhergruppierung ist eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme. Natürlich kann er seine Zustimmung verweigern.

Ich weiß auch nicht, wie solch eine Begründung standhält. S.1 beinhaltet explizit höhere Entgeltgruppe (nicht nächsthöhere).

Die Systematik ist

E9a zu E11 --> es gilt Abs. 4 S.2 (faktische Eingruppierung in die einzelnen Entgeltgruppen)
E9a Stufe 4 (3424 €) zu E9b Stufe 3 (3424 €)
E9b Stufe 3 (3424 €) zu E10 Stufe 1 (3427 €) --> da es sich um eine höhere Entgeltgruppe handelt, gilt Abs. 4 S. 1 wortwörtlich --> E10 Stufe 2 (3662€)
E10 Stufe 2 zu E11 Stufe 2 (3792 €)

Selbst bei der Argumentation des Personalreferats, dass dies nur bei der direkten Höhergruppierung in die nächste Gruppe gilt, wäre ja unter Beachtung des S.2 (faktische einzelne Höhergruppierung) S. 1 anzuwenden.

Der TE wurde allerdings schon höhergruppiert. An der Stufe wird der der BR wohl nicht beteiligt, das ist Sache der Personalabteilung welche hier unfähig ist.

Spid

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Antw:Höhergruppierung 9a -> 11
« Antwort #12 am: 06.07.2021 12:53 »
Auch die Stufenzuordnung ist mitbestimmungspflichtig.

WasDennNun

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Antw:Höhergruppierung 9a -> 11
« Antwort #13 am: 06.07.2021 14:04 »
Darf eigentlich der PR für solche Rechtsfragen die Beratung/Begutachtung von einem Anwalt beauftragen, die der AG bezahlen muss?

Schokobon

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Antw:Höhergruppierung 9a -> 11
« Antwort #14 am: 07.07.2021 15:01 »
Bei uns gängige Praxis.