§3 Abs. 4 TVL
1Nebentätigkeiten  gegen Entgelt  haben  die  Beschäftigten  ihrem  Arbeitgeber rechtzeitig vorher  schriftlich anzuzeigen.  2Der  Arbeitgeber  kann die  Nebentätigkeit  untersagen  oder  mit  Auflagen  versehen,  wenn diese  geeignet  ist,  die  Erfüllung der  arbeitsvertraglichen Pflichten der  Beschäftigten  oder  berechtigte  Interessen des  Arbeitgebers  zu beeinträchtigen.  3Für  Nebentätigkeiten im  öffentlichen Dienst  kann  eine  Ablieferungspflicht  nach den Bestimmungen,  die beim  Arbeitgeber  gelten,  zur  Auflage gemacht  werden.