Guten Abend zusammen,
das Thema wurde schon oft durchgekaut, jedoch ergibt sich bei mir eine etwas kompliziertere Konstellation.
Chronik:
Bis 31.08.2021 Beamter auf Widerruf bei Kommune A
Ab 31.08.2021 Beamter auf Probe bei Kommune B
Voraussichtlich am 01.11.2021 ist ein Wechsel (Versetzung oder Abordnung mit dem Ziel der Versetzung) in eine Bundesbehörde angestrebt. Hier habe ich jedoch noch keine verbindliche Zusage.
Den Wechsel von Kommune A zu Kommune B vollziehe ich nur, da mir die Tätigkeit dort sehr zusagt und eine gute Lösung darstellt, sollte ich doch keine Zusage von der Bundesbehörde erhalten.
Nun würde dies ja bedeuten, dass ich lediglich 2 Monate als BaP bei Kommune B arbeiten würde. Entsprechend dürfte auch deren Begeisterung sein, sofern ich zur Bundesbehörde wechseln würde. Die §§ 14,15 BeamtStG geben leider keine Informationen darüber, ab wann eine Abordnung/Versetzung erfolgen kann bzw. ob die Behörde dies verwehren kann (insb. nach so kurzer Zeit als BaP).
Hat jemand von vergleichbaren Fällen gehört, eigene Erfahrungen gemacht oder kann mir weiterhelfen?
Ich würde mich über Ratschläge sehr freuen!
Viele Grüße
Marlene