Autor Thema: Freihändige Vergabe von höherwertigen Aufgaben?  (Read 1197 times)

FGL

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Hallo,

mich beschäftigt eine Fragestellung, bei der ich mit meinem Latein am Ende bin und mal die Schwarmintelligenz nach ihrer Rechtsauffassung fragen möchte.

Folgender Sachverhalt: Wir nehmen eine deutsche Verwaltung, die gegliedert ist wie ein Berliner Bezirksamt. Also die höchsten Organisationseinheiten sind die Abteilungen. Diese gliedern sich in Ämter, die sich wiederum in Fachbereiche unterteilen. In der Abteilung 4 gibt es ein Amt 42. Amt 42 wird von einem Ingenieur als Amtsleiter geleitet und besteht aus sechs Fachbereichen (421 bis 426).

Die Pensionierung des Amtsleiters möchte die Verwaltungsleitung für eine Umstrukturierung nutzen. Die Fachbereiche 425 und 426 sollen künftig in das Amt 33 als Fachbereiche 335 und 336 eingegliedert werden. Die Planstelle des bisherigen Amtsleiters soll in den Fachbereich 335 verschoben werden; der künftige Stelleninhaber soll ohne Leitungsbefugnisse "nur" noch baufachliche Prüfungen usw. durchführen. Nach dem Willen der Verwaltungsleitung soll einer der verbliebenen Fachbereichsleiter im Amt 42 die Amtsleitung künftig "mitmachen".

Nehmen wir an, dass die zusätzliche Wahrnehmung der Amtsleitung für die beiden tarifbeschäftigten Fachbereichsleiter zu einer Höhergruppierung führen würde. Für die beiden verbeamteten Fachbereichsleiter würde sich eine höhere Bewertung der Planstelle ergeben und die Dienststelle ist gewillt, entsprechend zu befördern. Nehmen wir weiter an, alle vier infrage kommenden Fachbereichsleiter wären damit einverstanden, wenn ihnen diese Zusatzaufgabe übertragen wird.

Frage: Kann die Verwaltungsleitung "freihändig" bestimmen, wem der vier sie diese zusätzlichen, höherwertigen Aufgaben überträgt? Oder muss hier wie bei einer Stellenbesetzung eine Art Auswahlverfahren stattfinden?

BalBund

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Antw:Freihändige Vergabe von höherwertigen Aufgaben?
« Antwort #1 am: 06.07.2021 17:01 »
Das kommt darauf an...

...wird eine neue Planstelle geschaffen, so folgt der Grundsatz der Besetzung dem Prinzip der Bestenauslese.

...wird eine vorhandene Planstelle gehoben sind die Personalgremien mit an Bord

...werden die Stellen im Besetzungsplan nur hin und her geschoben, ohne dass eine neue Planstelle dahinter steht kann die Behörde auch schon mal machen, wie sie vom Direktionsrecht her denkt.

Die sauberste Lösung wäre sicherlich ein internes Auswahlverfahren, aber auch das kann man natürlich so schustern, dass A den Kollegen B-D aufgrund einer minimal unterschiedlichen Ausbildung überlegen ist.