Autor Thema: Resturlaub 2020 im Krankheitsfall  (Read 4237 times)

Carlo

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Resturlaub 2020 im Krankheitsfall
« am: 07.07.2021 10:56 »
Hallo, vielleicht kann mir ja jemand weiterhelfen, ab wann verfällt der Resturlaub aus 2020? Ich war von Mitte Feb. bis Anfang Juli krankgeschrieben und hatte noch Resturlaub aus 2020, dieser muss bei uns bis Ende März des nächsten Jahres (2021) angetreten sein. Jetzt wurde mir mitgeteilt, dass der Urlaub verfallen sei, ist dem so?
Vielen Dank im Voraus.

Spid

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Antw:Resturlaub 2020 im Krankheitsfall
« Antwort #1 am: 07.07.2021 10:58 »
Wenn der AG seinen überschaubaren Informationspflichten nachgekommen ist, ist dem so.

Carlo

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Antw:Resturlaub 2020 im Krankheitsfall
« Antwort #2 am: 07.07.2021 12:14 »
Hallo Spid,

danke für deine schnelle Antwort. Eine Mitteilung während meiner Krankheit erfolgte nicht. Zur Zeit befinde ich mich in der Wiedereingliederung, mein Dienststellenleiter hatte mir mitgeteilt, dass ich meinen Resturlaub direkt nach der vollständigen Wiedereingliederung direkt antreten müsse da er ansonsten verfällt. Auf Nachfrage bei unserem Personalbüro kam jetzt die Antwort, dass dieser schon verfallen sei?

Gruß Carlo

Spid

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Antw:Resturlaub 2020 im Krankheitsfall
« Antwort #3 am: 07.07.2021 12:19 »
Eine Mitteilung während der Krankheit wäre auch überhaupt nicht erforderlich gewesen. Der AG muß seine AN auf den Verfall des Urlaubs hinweisen, muß dafür aber keine persönliche Mitteilung generieren. Ein Aushang am schwarzen Brett o.ä. genügt.

dregonfleischer

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Antw:Resturlaub 2020 im Krankheitsfall
« Antwort #4 am: 09.07.2021 16:34 »
eigentlich quatsch oder ich war jetzt nicht krank habe aber noch meine ganzen urlaub 35 Tage aus 2020 und der ist jaauch nicht verfallen

Spid

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Antw:Resturlaub 2020 im Krankheitsfall
« Antwort #5 am: 09.07.2021 16:42 »
Wahrscheinlich hast Du ihn für Satzzeichen eingetauscht.

Isie

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Antw:Resturlaub 2020 im Krankheitsfall
« Antwort #6 am: 11.07.2021 10:21 »
Nach der Rechtsprechung des BAG gilt für den gesetzlichen Urlaub ein Übertragungszeitraum von 15 Monaten, wenn der Urlaub wegen einer Langzeiterkrankung nicht bis zum Ende des gesetzlichen Übertragungszeitraumes genommen werden kann. Ob diese Regelung auch für den tariflichen Mehrurlaub anzuwenden ist, hängt davon ab, ob die gesetzlichen Übertragungsregelungen auch für den tariflichen Urlaub gelten.
Ob der geschilderte Sachverhalt den Tatbestand einer Langzeiterkrankung erfüllt, weiß ich allerdings nicht.

Spid

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Antw:Resturlaub 2020 im Krankheitsfall
« Antwort #7 am: 11.07.2021 11:36 »
Im Sachverhalt besteht ja kein Zusammenhang zwischen dem Nehmen des Urlaubs und der Erkrankung. Ersterer fiel in 2020 an, die Krankheit in 2021.

Isie

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Antw:Resturlaub 2020 im Krankheitsfall
« Antwort #8 am: 12.07.2021 08:35 »
Ich verstehe das BAG-Urteil so, dass auch eine Arbeitsunfähigkeit im Übertragungszeitraum (hier: 31.03.) dazu führt, dass der verlängerte Übertragungszeitraum von 15 Monaten gilt.

Spid

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Antw:Resturlaub 2020 im Krankheitsfall
« Antwort #9 am: 12.07.2021 08:56 »
Sofern sie die Gewährung des Urlaubs verunmöglicht. Ob das so ist, kann jedoch dahingestellt bleiben, weil nur Urlaub davon betroffen ist, der aufgrund der gesetzlichen Regelungen übertragen worden ist und nicht solcher, den der AG aus anderen Gründen übertragen hat. Letzteren kann der AG auch anders behandeln, da es sich nicht mehr um den gesetzlichen Urlaubsanspruch handelt.

WasDennNun

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Antw:Resturlaub 2020 im Krankheitsfall
« Antwort #10 am: 12.07.2021 09:56 »
Es besteht doch kein pauschaler gesetzlicher Anspruch, dass man den Urlaub von 2020 in 2021 übertragen bekommt, oder?
Und das BAG Urteil würde doch nur greifen, wenn man vom 1.1. bis über den 31.3. hinaus AU ist und der AN den Urlaub hat übertragen lassen, oder?

Spid

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Antw:Resturlaub 2020 im Krankheitsfall
« Antwort #11 am: 12.07.2021 10:04 »
Es besteht grundsätzlich lediglich ein Übertragungsanspruch, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen, §7 Abs. 3 BUrlG. Überträgt der AG ihn auch in anderen Fällen dennoch, handelt es sich beim übertragenen Urlaub um keinen gesetzlichen Urlaubsanspruch mehr - und er muß dementsprechend auch nicht wie solcher behandelt werden.

Das Urteil würde auch Anwendung finden, wenn der Urlaub zu übertragen war und es wegen der AU unmöglich war, diesen im Übertragungszeitraum anzutreten.

Cico1901

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Antw:Resturlaub 2020 im Krankheitsfall
« Antwort #12 am: 27.09.2021 12:10 »
Moin zusammen! Zu dem Thema habe ich auch noch eine Frage, vielleicht kann mir hier jemand weiterhelfen.

Wenn der Arbeitnehmer ab Februar 2020 krank war und dann (nach einer Wiedereingliederung) ab dem 01.06.2021 zurückgekehrt ist: Ist dann der tarifliche Urlaubsanspruch für 2020 gem §26 (2) TVöD verfallen? Und tritt an dessen Stelle der gesetzliche Urlaubsanspruch von 20 Tagen (bei einer 5-Tage-Woche), so dass der AN dann quasi 10 Urlaubstage aus 2020 verloren hat?

tina92

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Antw:Resturlaub 2020 im Krankheitsfall
« Antwort #13 am: 27.09.2021 15:32 »
ja
ja

Cico1901

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Antw:Resturlaub 2020 im Krankheitsfall
« Antwort #14 am: 30.09.2021 08:08 »
ja
ja

Das ist doch schon mal was. Muss man den Arbeitnehmer explizit und schriftlich darauf hingewiesen haben, dass der tarifliche Urlaubsanspruch entfällt? Oder ist das aufgrund des bestehenden §26 (2) TVöD obsolet?