Autor Thema: spontane Rufbereitschaft  (Read 5277 times)

Wynchester

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spontane Rufbereitschaft
« am: 07.07.2021 11:00 »
Hallo,
in meinem Betrieb gibt es eine Rufbereitschaft, 7 MA sind hier zuständig und haben dementsprechend alle 7 Wochen für 1 Woche Bereitschaft. Der Rufbereitschaftskalender wird jeweils für das gesamte Jahr ausgestellt.

Nun soll eine zusätzliche "Spontanbereitschaft" eingeführt werden für bevorstehende Starkregenereignisse, heißt:
Es gibt eine Unwetterwarnung dann soll jeweils ein Meister/Vorarbeiter zusätzlich  in Bereitschaft sein für den jeweiligen Tag bzw die jeweiligen Tage, ist der AG berechtigt eine Bereitschaft so spontan anzuordnen ?
Im Arbeitsvertrag gibt es eine Verpflichtung zur Teilnahme am Bereitschaftsdienst.

Spid

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Antw:spontane Rufbereitschaft
« Antwort #1 am: 07.07.2021 11:02 »
Wenn er die Bereitschaft vier Tage im voraus anordnet, kann er das tun - ansonsten nicht.

Wynchester

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Antw:spontane Rufbereitschaft
« Antwort #2 am: 07.07.2021 11:03 »
Vielen dank !
Wo lässt sich das nachlesen ?

Spid

  • Gast
Antw:spontane Rufbereitschaft
« Antwort #3 am: 07.07.2021 11:13 »
In der entsprechenden dazu ergangenen Rechtsprechung der ArbG Berlin und Frankfurt/Main.

Wynchester

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Antw:spontane Rufbereitschaft
« Antwort #4 am: 07.07.2021 11:28 »
Okey, habe es gerade gelesen, lässt sich so ein bevorstehendes Starkregenereignis nicht als konkrete Notlage auslegen ?

Bei konkreter Notlage dürfen Dienstpläne ja spontan geändert werden.

Spid

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Antw:spontane Rufbereitschaft
« Antwort #5 am: 07.07.2021 11:36 »
Worin sollte die konkrete Notlage bestehen? Es gibt bestenfalls eine abstrakte Möglichkeit einer Notlage - und die gehört zum unternehmerischen Risiko des AG. Das kann er nicht einfach auf den AN abwälzen.

Wynchester

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Antw:spontane Rufbereitschaft
« Antwort #6 am: 07.07.2021 11:44 »
würde sich die Krankheit eines Mitarbeiters als konkrete Notlage darlegen lassen ?

Spid

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Antw:spontane Rufbereitschaft
« Antwort #7 am: 07.07.2021 12:00 »
Genau dann, wenn dadurch unmittelbar und konkret wesentliche Belange des AG - Wirtschaftsgüter von hohem Wert, Menschenleben, wirtschaftliches Überleben des Betriebs - bedroht werden.