Autor Thema: Stufenlaufzeit bei Übertragung höherwertiger Tätigkeit und Höhergruppierung  (Read 5049 times)

Pausenaugust

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Hallo zusammen.

Folgenden Sachverhalt möchte ich zunächst einmal kurz schildern, in dem der TVöD(-VKA) für die Arbeitsvertragsparteien entsprechende Anwendung findet.

Eine Beschäftigte nahm ihre Beschäftigung bei einer Stadt zum 01.06.2018 auf. Die Vergütung erfolgte zunächst nach der Entgeltgruppe 8 Stufe 3. Bei Einstellung wurden der Beschäftigten die Stellvertretung der Sachgebietsleitung sowie die Sachbearbeitung aller Tätigkeiten des Sachgebietsleiters übertragen. Dies erfolgte zu Einarbeitungszwecken zur Übernahme der Sachgebietsleitung nach Ausscheiden des bisherigen Stelleninhabers. Die auszuführenden Tätigkeiten des Sachgebietsleiters sind nach deren Zeitanteilen der Entgeltgruppe 10 zugeordnet.

Der bisherige Stelleninhaber schied sodann mit Ablauf des 28.02.2019 aus dem Dienst aus. Die Beschäftigte übte vom 15.01.2019 bis einschließlich 28.02.2019 die Tätigkeit vorrübergehend aus (§ 14 Abs. 1 TVöD), weil vorgenannter Sachgebietsleiter in dieser Zeit den restlich verbliebenen Erholungsurlaub einbrachte (eine persönliche Zulage nach § 14 Abs. 3 TVöD wurde nicht gewährt). Ferner wurde ihr die Sachgebietsleitung zum 01.03.2019 wirksam übertragen. Die Vergütung erfolgte weiterhin nach der Entgeltgruppe 8 Stufe 3. Zum 01.06.2019 wurde der Beschäftigten Vergütung nach der Entgeltgruppe 9a gewährt. Zusätzlich wurde zum 01.06.2019 eine persönliche Zulage nach der Anlage 1 Entgeltordnung (VKA) Nr. 7 Abs. 3 Satz 2 gewährt. Die Beschäftigte wird die persönlichen Voraussetzungen nach der Anlage 1 Entgeltordnung (VKA) Nr. 7 Abs. 2 Satz 2 im Jahr 2022 voraussichtlich erfüllen. Mithin steht die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 10 gemäß der Anlage 1 Entgeltordnung (VKA) Nr. 7 Abs. 4 Satz 2 mit einem einhergehenden Wegfall der persönlichen Zulage an.

Jetzt steht die Frage im Raum, welcher Zeitpunkt für die Stufenlaufzeit maßgeblich ist. Gemäß Satz 1 der Protokollerklärung zu den Absätzen 4, 4a und 5 des § 17 TVöD ist die Beschäftigte hinsichtlich der Stufenzuordnung so zu stellen, als sei die Höhergruppierung ab dem ersten Tag der vorübergehenden Übertragung der höherwertigen Tätigkeit erfolgt. Des Weiteren erhält die Beschäftigte gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 TVöD Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie eingruppiert ist (Entgeltgruppe 10 ist im vorliegenden Fall auf Grund der fehlenden persönlichen Voraussetzungen noch nicht möglich, gleichwohl aber Entgeltgruppe 9a ).

Frage) Hätte die Höhergruppierung nicht grundsätzlich zum 01.03.2019 erfolgen müssen und ist die erst zum 01.06.2019 erfolge und mithin verspätete Höhergruppierung ausschlaggebend für die Stufenlaufzeit oder wäre die Beschäftigte so zu stellen, als wenn ihr die Tätigkeiten von Beginn an nicht nur vorrübergehend (15.01.2019) übertragen worden sind und ist somit die verspätete Höhergruppierung nach 9a hinsichtlich der Stufenlaufzeit unbeachtlich?

Vielen Dank im Voraus.

Spid

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Ich sehe nicht, daß eine Höhergruppierung stattgefunden hätte - noch liegt ein Anwendungsfall der PE zu §17 Abs. 4ff. vor.

Pausenaugust

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Ich sehe nicht, daß eine Höhergruppierung stattgefunden hätte - noch liegt ein Anwendungsfall der PE zu §17 Abs. 4ff. vor.

Wenn keine Höhergruppierung stattfand und kein Anwendungsfall der PE zu § 17 Abs. 4 ff. vorliegt, würde sich die Stufenlaufzeit letztendlich nach dem Zeitpunkt des Beginns der Beschäftigung bemessen und mit Ablauf des 31.05.2021 der Beschäftigten die Stufe 4 zustehen? Oder sind wir / bin ich total auf Holzweg?

Spid

  • Gast
Ich sehe nicht, daß eine Höhergruppierung stattgefunden hätte - noch liegt ein Anwendungsfall der PE zu §17 Abs. 4ff. vor.

Wenn keine Höhergruppierung stattfand und kein Anwendungsfall der PE zu § 17 Abs. 4 ff. vorliegt, würde sich die Stufenlaufzeit letztendlich nach dem Zeitpunkt des Beginns der Beschäftigung bemessen und mit Ablauf des 31.05.2021 der Beschäftigten die Stufe 4 zustehen? Oder sind wir / bin ich total auf Holzweg?

Die Höhergruppierung findet nach bestandener Prüfung statt. Zu diesem Moment beginnt die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe. Auch die Stufenzuordnung bei Höhergruppierung bestimmt sich nach der Stufe im Moment der Höhergruppierung. Ggfs. steht nach Vorbemerkung Nr. 7 Abs. 4 Satz 3 ein anderes Entgelt zu. Dies berührt aber weder Stufe noch Stufenlaufzeit.