Autor Thema: Bewährung gem. § 24 Abs. 2 Nr. 2 BLV  (Read 2246 times)

Snooze

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Bewährung gem. § 24 Abs. 2 Nr. 2 BLV
« am: 07.07.2021 19:07 »
Guten Abend.

Gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 2 BLV haben sich Beamtinnen und Beamte nach Erlangung der Befähigung sechs Monate in der neuen Laufbahn zu bewähren. Erst danach wird den Beamtinnen und Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der höheren Laufbahn verliehen.
1. Was und wie wäre den Beamtinnen und Beamten mitzuteilen, wenn eine Verleihung eines Amtes in der höheren Laufbahn trotz besetzbarer Planstellen nicht stattgefunden hätte?
2. Wäre bspw. die Nichtbewährung zu bescheinigen und an welche Kriterien ist ein solches Scheitern gebunden?
3. Gäbe es die Möglichkeit der Bewährungsverlängerung und wer muss diese anstreben.

Danke und viele Grüße.

One

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Bewährung gem. § 24 Abs. 2 Nr. 2 BLV
« Antwort #1 am: 08.07.2021 13:40 »
Der § 24 BLV behandelt nach meinem Verständnis die Zuerkennung der Laufbahnbefähigung für eine höhere Laufbahn, wenn man z.B. privat erfolgreich ein Studium absolviert hat.

Zu den Fragen aus meiner Sicht:

1. Nichts. Die Verleihung eines Amtes in der höheren Laufbahn ist in der Regel eine Ernennung mitsamt Einweisung in eine Planstelle bzw. zumindest eine Übertragung eines (höherwertigen) Amtes beides sind Verwaltungsakte, welche entsprechend per Urkunde und/oder Personalverfügung erfolgen. Hat die Beamtin oder der Beamte entsprechendes nicht erhalten, ist dies als Mitteilung ausreichend.

2. Die Bewährung oder Nichtbewährung ist (in der Regel über einen entsprechenden Bewährungsvermerk) durch die Personalstelle festzustellen. Diesem Bewährungsvermerk müssen nachprüfbare Kriterien zugrunde liegen. Aus diesem Grund ist oftmals einem solchen Bewährungsvermerk eine Anlassbeurteilung zum Zwecke der Feststellung der Bewährung vorgeschaltet. Ich kenne aber auch Fälle, wo die jeweilige Behördenleitung nach einem Feststellungsgespräch mit dem Beamten einfach die Bewährung oder Nichtbewährung festgestellt hat. Hier sind verschiedene Verfahren möglich. Das Ergebnis der Feststellung ist in einen Bewährungsvermerk zu gießen, der Bestandteil der Personalunterlagen wird.
Das Ergebnis (Bewährung oder Nichtbewährung) sollte mitgeteilt werden. Gute Personalstellen machen dies auch unaufgefordert. Mir ist jedoch keine Rechtsgrundlage bekannt, die eine Anspruch hierauf normiert. Der Bewährungsvermerk selbst muss aber auf Verlangen (z.B. über Einsichtnahme in die Personalakte) bei der Personalstelle eingesehen werden können.

3. Einen solchen Fall hatte ich in der Praxis bislang nie. Rein vom Wortlaut des § 24 BLV her ("Sie verbleiben in ihrem bisherigen beamtenrechtlichen Status, bis sie [...] sich [...] sechs Monate in der neuen Laufbahn bewährt haben.") würde ich jedoch dazu tendieren, dass eine Verlängerung der sechs Monate nicht möglich ist (entgegen z.B. der Formulierung der §§ 28 ff. BLV). Wird die Bewährung nach 6 Monaten nicht festgestellt, so müssten nach meiner Lesart bei dieser Formulierung die 6 Monate erneut beginnen und man könnte dieses Spiel dann bis in die Unendlichkeit so lange treiben, bis irgendwann mal 6 Monate mit einer positiven Bewährung abgeschlossen wurden.
Die Darstellung ist jedoch meine persönliche Lesart, da ich wie gesagt, in der Praxis einen derartigen Fall noch nicht hatte. Der Regelfall ist doch der, dass man sich in einem Auswahlverfahren zu einem "Aufstieg" nach § 24 BLV bei Vorliegen der Qualifikationen durchsetzen muss und schon an dieser Stelle eine relativ gute Prognose abgeben kann, ob derjenige das neue Amt packt. Hinzu kommt, dass es sich ja regelmäßig nur um interne Bewerber handeln kann, die in der Dienststelle bekannt sind, so dass im Regelfall die Bewährungszeit eher deklaratorischen Charakter hat und nur der formalen Erlangung der Laufbahnbefähigung dient.


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Antw:Bewährung gem. § 24 Abs. 2 Nr. 2 BLV
« Antwort #2 am: 09.07.2021 13:56 »
1. Was und wie wäre den Beamtinnen und Beamten mitzuteilen, wenn eine Verleihung eines Amtes in der höheren Laufbahn trotz besetzbarer Planstellen nicht stattgefunden hätte?
Gar nicht. § 24 BLV sieht die Verleihung eines entsprechenden Amtes (mittels Ernennungsurkunde) und Einweisung in eine entsprechende Planstelle (mittels Verfügung) zwingend vor, wenn die Voraussetzungen (hauptberuflich Tätigkeit und erfolgreiche Bewährung) erfüllt sind.

2. Wäre bspw. die Nichtbewährung zu bescheinigen und an welche Kriterien ist ein solches Scheitern gebunden?
Die (Nicht)Bewährung wird durch Probezeitbeurteilung festgestellt.

3. Gäbe es die Möglichkeit der Bewährungsverlängerung und wer muss diese anstreben.
§ 24 BLV trifft hierzu keine Aussage. Da bei Bewährungen grds. ein strenger Maßstab anzulegen ist, dürften Verlängerungen eher auf Fälle der tatsächlichen Unmöglichkeit einer Bewährung (z. B. lange Krankheit) zu beschränken sein.

Snooze

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Antw:Bewährung gem. § 24 Abs. 2 Nr. 2 BLV
« Antwort #3 am: 09.07.2021 19:44 »
Ich danke Euch beiden für die wieder einmal fundierten Antworten...