@Sonne50: ich würde nachfragen, was deine auszuübenden Tätigkeiten sind, nach diesem "Nachweisgesetz". Die Personalstelle muss ja wissen, was diese sind - denn danach richtet sich die Eingruppierung.
Es ist so eine skurrile Geschichte, dass nicht das was du wirklich machst zur Eingruppierung führt, sondern was du "auszuüben" hast.
Deswegen spielt halt diese Neubewertung von dir eigentlich streng genommen keine Rolle.
Aber es kann natürlich sein, dass deine Tätigkeitsbeschreibung von der Personalstelle dann so verwendet wird, dass sie sagen: ok, was sie macht, sollen auch ihre auszuübenden Tätigkeiten sein, und dann haben wir sie entsprechend einzugruppieren.
Aber diese auszuübenden Tätigkeiten musst du dir letztlich darlegen lassen.