Autor Thema: Eingruppierung EG10 Stelle ohne Studium auf EG9b oder EG9c ? im Bereich IT  (Read 2954 times)

MartinMüller

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Guten Tag,

ich bin Personalratsmitglied und habe hierzu auch schon viel recherchiert aber hätte gerne noch eine zweite Meinung.

Es geht bei uns um eine Neueinstellung auf eine Stelle die im
 TEIL A abschnitt 2 Beschäftigte in der Informations- und Kommunikationstechnik zugeordnet wurde. TVÖD VKA Verwaltung

Die Ausgeschriebene Stelle wurde mit EG10 bewertet und auch ausgeschrieben.

Der Bewerben erfüllt nicht die vollständigen Qualifikation aufgrund einen nicht vorhandenem Studiums oder Hochschulabschlusses soll aber trotzdem auf dieser Stelle besetzt werden.

Nun ist auf Empfehlung des KAVs der Mitarbeiter in die EG9b eingruppiert worden.
Im TVÖD steht hierzu aber das im Falle fehlender Qualifikationen der Stelleninhaber in die nächst niedrige Gruppe eingruppiert werden soll.

Der KAV begründet weil die EG9c nicht in der EntgO hier nicht mit Tätigkeitsmerkmalen versehen ist existiert diese Stufe quasi nicht für Mitarbeiter in der Kommunikationstechnik.
Kann das Stimmen?





Spid

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Nein, die nächstniedrigere Entgeltgruppen ist die nächstniedrigere Entgeltgruppe. Zudem ist für die Eingruppierung in E10 kein Hochschulstudium erforderlich, siehe E10 Fg. 2.

MartinMüller

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Ja danke schon mal, zu den sonstigen beschäftigten finde ich auch immer unterschiedliche Definitionen.
Habe aber gelesen wenn jemand exakt diese stelle vorher nicht ausgeübt hat kann er nicht als dieser geführt werden sonder maximal nach 1-2 Jahren Erfahrung auf dieser Stelle in die Fall Gruppe 2 gehoben werden.

Spid

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Weder geht es in Fg. 2 um den sonstigen Beschäftigten noch wären Deine Ausführungen zum sonstigen Beschäftigten zutreffend. In Fg. 2 gibt es keine Voraussetzung in der Person.

MartinMüller

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Puh schäme mich jetzt etwas, muss zu meiner verteidigung sagen bin wirklich noch nicht lange im PR.

Bin bis zu deinen Post davon ausgegangen das sowohl punkt 1. als auch 2. aus den Tätigkeitsmerkmalen zutreffen müssen und das Fallgruppe 1 mit Studium wäre und Fallgruppe 2 der sonstige beschäftigte aber das sieht gar nicht danach aus.

Nach einer Stellenbewertung bei uns im Hause sind die sehr davon überzeugt das für eine EG10 ein Studium erforderlich ist und wollen jetzt zum Teil welche runtergruppieren. Das Scheint bei dem ITler ja überhaupt nicht der Fall zu sein. Vorrausgesetzt die Stelle wurde wirklich mit EG10 Gruppiert. Sehe ich das richtig?

Könntest du mir noch kurz schildern wie der Sonstige beschäftigte zu verstehen ist?

Spid

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Stellen sind nicht eingruppiert, TB sind es - und zwar entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit.

Der sonstige Beschäftigte wird in dieser BVA-Broschüre gut erläutert: https://bit.ly/33ATh5H

MartinMüller

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Dank danke, ja das schreiben zu den sonstigen beschäftigten Kenn ich und das habe ich den Punkt mit Erfahrung so restriktiv wahrgenommen
Zitat
2.3.2 Erfahrungen
Die weiter geforderte „Erfahrung“ (zweite Teil-Anforderung) muss ebenfalls in der
Person des „Sonstigen Beschäftigten“ vorliegen. Die Erfahrung kann zwangsläufig nur
nach einer längeren Zeit24 der Ausübung einer einschlägigen Tätigkeit – ggf. auch
außerhalb des öffentlichen Dienstes – erworben werden. Deshalb ist ausgeschlossen,
dass ein Berufsanfänger als „Sonstiger Beschäftigter“ eingruppiert ist.
Bei der geforderten „Erfahrung“ ist zunächst von dem Begriff als solchem auszugehen:
Erfahrung bezeichnet umgangssprachlich eine durch den fortgesetzten Umgang mit
einer bestimmten Tätigkeit erworbene Übung und Fähigkeit der Beherrschung der
Tätigkeit; es besteht ein enger Zusammenhang zwischen Erfahrung und Können bei
der Ausführung einer Handlung. Erfahrung ist tariflich nicht definiert und eine
bestimmte Dauer der gemachten Erfahrungen tariflich nicht normiert. Da es keinen
definierten Richtwert gibt, ist die Erfahrung der/des Beschäftigten individuell festzustellen. Hier können zum einen der Begriff „mehrjährig“, der von der Rechtsprechung
des BAG mit ca. zwei Jahren angesetzt wird und zum anderen ein Vergleich der
tariflich geforderten Ausbildung mit den bisherigen Qualifizierungen die Grundlage
bilden (also zwei Jahre als Basisanforderung plus x-Jahre Ausübung der Tätigkeit als
Erfahrungswert verbunden mit Qualifizierungen als Fähigkeitswert, siehe auch
nachfolgende Übersicht unter 3.2). Erfahrung ist hier im Zusammenhang mit der sog.
Verwendungsbreite im einschlägigen Fachgebiet zu sehen.25
 

TB ? Tätigkeitsbeschreibungen?

Spid

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Tarifbeschäftigte.

Der sonstige Beschäftigte ist von den TVP als absoluter Ausnahmefall konzipiert worden. Er muß mit seinen Erfahrungen Gewähr für eine Verwendungsbreite bieten, die ein Erfüller der Voraussetzung in der Person theoretisch bieten kann. Der sonstige Beschäftigte ist aufgrund der an ihn gestellten Anforderungen eine solche Ausnahmeerscheinung, daß ihr nahezu keine praktische Relevanz zukommt.

WasDennNun

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Nach einer Stellenbewertung bei uns im Hause sind die sehr davon überzeugt das für eine EG10 ein Studium erforderlich ist
Das sind leider oftmals falsche Meinungen von versagende (beamten) Personaler, die keine Ahnung haben was in der EGO steht.

Ich würde an euere Stelle als PR sich mal einen Rechtsgutachten von eine kundigen RA auf kosten des AGs erstellen lassen.

Die PA sind dann erstmal pisst, aber haben dann wenigstens was an der Hand und den Arsch an der Wand.

Layer8

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Vielleicht hilfreich: Seite 35
http://www.bkpv.de/ver/pdf/gb2017/auszug.pdf

Stellenbewertung „Beschäftigte in der Informations- und Kommunikationstechnik“
Verfasser: Franz Schnitzenbaumer, Armin Köbler, Martin Hofmann