M.E. wird die Tätigkeit als Lehrkraft für besondere Aufgaben (LfbA), wie sie an Hochschulen verwendet wird, nicht explizit in der EGO erwähnt. Wenn dort was von Lehrkräften steht, sind solche in Gesundheitsberufen gemeint. Der §44 des TV-L und mithin die EGO-L regelt die Eingruppierung Lehrkräfte an Schulen.
Also ist m.E. der allgemeine Teil der EG des TV-L zur Eingruppierung der LfbA an Hochschulen anzuwenden. Im Kern stellt sich die Frage, ob eine "wissenschaftliche Hochschulbildung" zur Ausführung der übertragenen Tätigkeiten notwendig ist (--> EG 13), oder ob eine "Hochschulbildung" ausreicht (--> EG 9b; + besondere Verantwortung + besondere Schwierigkeit und Bedeutung --> EG 11).
Schlussendlich ist also die Frage, ob für die Stelle ein Bachelor-Abschluss ausreicht, oder man mindestens einen Master braucht. Wenn der AG laut Stellenprofil einen wissenschaftlichen Abschluss für notwendig erachtet, sollte er nach meiner Meinung dann aber auch zu einer Einschätzung, dass die genannten Aufgaben zur EG 13 führen, gelangen...