Autor Thema: Eingruppierung E11 bei gefordertem wissenschaftl. Hochschulabschluss  (Read 8320 times)

cyrix42

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Das ist in jedem Lehrerbereich so. Da neben einem wissenschaftlichen Hochschulstudium noch ein Referendariat und zweites Staatsexamen abzuleisten ist.

Lehrer (Seiteneinsteiger) mit einem Master ohne Referendariat  können ohne Lehrbefähigung (2. SE) auch nur maximal eine E12 (höheres Lehramt) bzw. E10 (Grundschullehramt) erhalten.

Eine Lehrkraft für besondere Aufgaben ist kein Lehrer im Schuldienst, sondern eher vergleichbar mit einem Wissenschaftlichen Mitarbeiter. In beiden Fällen ist ein Referendariat nicht Teil der Ausbildung...

WasDennNun

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Deswegen bin ich einfach nur etwas verwundert. Mehr nicht :-)
Für Menschen mit höhere Bildung ist der öffentlichen Angestellten Sektor bekanntermaßen nicht gewillt sehr gut zu bezahlen.
Das liegt einerseits daran, dass die Gewerkschaften im TV-L diese Klientel nicht bedienen, sondern nur auf reine Ausbildungsberufe und angelernte Tätigkeiten abfährt und diese puscht und andererseits es Beamte sind, die darüber befinden.

Wer Promovierte sucht und EG11 zahlt, soll doch weiter suchen bis es einen Deppen findet.

Unknown

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Wer Promovierte sucht und EG11 zahlt, soll doch weiter suchen bis es einen Deppen findet.
Ich würde mich niemals so prostituieren bzw. so versklaven lassen. Das Angebot ist aus meiner Sicht eine absolute Frechheit und an Dreistheit nicht mehr zu überbieten. Wer das annimmt hat aus meiner den letzten Schuß nicht gehört, aber Angebot und Nachfrage halt.

Melvin

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Noch eine kurze Verständnisfrage, jedoch "nur" zu der aufgeworfenen eingruppierungsrechtlichen Frage: Wie von Spid ja ausgeführt ist für die (Nicht-)Anwendbarkeit der EGO entscheidend, ob die Lehre der Gesamttätigkeit das Gepräge gibt. Allein die Bezeichnung "Lehrkraft für besondere Aufgaben" ist für Zwecke der Eingruppierung/Anwendbarkeit der EGO letztlich ohne Belang. Wenn also neben der Lehrtätigkeit z. B. eine Tätigkeit als Laboringenieur auszuüben ist und diese der Gesamttätigkeit das Gepräge (v. a. aufgrund Zeitanteil) gibt, was in der Praxis in dem geschilderten Bereich vielleicht auch gar nicht so selten sein könnte, dann griffe wohl wieder die Tarifautomatik, da diese iSd § 12 TV-L "gesamte" (= mind. 50%) auszuübende Tätigkeit Tätigkeitsmerkmalen nach Teil II (oder Teil I) der EGO zugeordnet werden kann bzw. muss. Eine (bewusste) Tariflücke mit der Folge/Notwendigkeit eines (konstitutiv) zu vereinbarenden Entgeltes bestünde dann nicht. Ist das ein zulässiger/zutreffender Gedankengang?

Spid

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Dienstbeflissen

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Wer Promovierte sucht und EG11 zahlt, soll doch weiter suchen bis es einen Deppen findet.
Ich würde mich niemals so prostituieren bzw. so versklaven lassen. Das Angebot ist aus meiner Sicht eine absolute Frechheit und an Dreistheit nicht mehr zu überbieten. Wer das annimmt hat aus meiner den letzten Schuß nicht gehört, aber Angebot und Nachfrage halt.

Sind nicht promovierte Sozial- und Geisteswissenschaftler in der Privatwirtschaft meist prekär beschäftigt, also mit E11 im öD sogar überbezahlt?

WasDennNun

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Wer Promovierte sucht und EG11 zahlt, soll doch weiter suchen bis es einen Deppen findet.
Ich würde mich niemals so prostituieren bzw. so versklaven lassen. Das Angebot ist aus meiner Sicht eine absolute Frechheit und an Dreistheit nicht mehr zu überbieten. Wer das annimmt hat aus meiner den letzten Schuß nicht gehört, aber Angebot und Nachfrage halt.

Sind nicht promovierte Sozial- und Geisteswissenschaftler in der Privatwirtschaft meist prekär beschäftigt, also mit E11 im öD sogar überbezahlt?
Nein, sind sie nicht. Nur wenn sie es zulassen oder nicht in ihrem Ausbildungsberuf arbeiten.
Taxi fahren z.B.