Noch eine kurze Verständnisfrage, jedoch "nur" zu der aufgeworfenen eingruppierungsrechtlichen Frage: Wie von Spid ja ausgeführt ist für die (Nicht-)Anwendbarkeit der EGO entscheidend, ob die Lehre der Gesamttätigkeit das Gepräge gibt. Allein die Bezeichnung "Lehrkraft für besondere Aufgaben" ist für Zwecke der Eingruppierung/Anwendbarkeit der EGO letztlich ohne Belang. Wenn also neben der Lehrtätigkeit z. B. eine Tätigkeit als Laboringenieur auszuüben ist und diese der Gesamttätigkeit das Gepräge (v. a. aufgrund Zeitanteil) gibt, was in der Praxis in dem geschilderten Bereich vielleicht auch gar nicht so selten sein könnte, dann griffe wohl wieder die Tarifautomatik, da diese iSd § 12 TV-L "gesamte" (= mind. 50%) auszuübende Tätigkeit Tätigkeitsmerkmalen nach Teil II (oder Teil I) der EGO zugeordnet werden kann bzw. muss. Eine (bewusste) Tariflücke mit der Folge/Notwendigkeit eines (konstitutiv) zu vereinbarenden Entgeltes bestünde dann nicht. Ist das ein zulässiger/zutreffender Gedankengang?