Also ich verstehe Paragraph 45 der BayBhV so, dass im außereuropäischen Ausland die Beihilfe nur bei vorrübergehenden privaten Aufenthalten nicht gewährt wird. Wenn der Wohnsitz ins Ausland verlegt wird, sollte diese Einschränkung nicht greifen und du solltest Beihilfe im Rahmen des Kostenvergleichs zum Inland erhalten.
Aber da dies keine Rechtsberatung ist, wieso fragst du nicht einfach mal bei deiner Beihilfestelle nach.