Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Anstellung in unterschiedlichen Besoldungsstufen
NeulingHier:
Hallo,
Ich hab eine unbefristete TVÖD 6 Stelle 50%. Befristet ist diese aufgestockt auf 100%. Nebenberuflich habe ich ein Studium absolviert. Nun gäbe es die Möglichkeit im Hause auf einer zeitlich befristeten 10 Stelle die 50% aufzustocken und nicht mehr auf der 6er Stelle.
Ich würde das sehr gerne tun, die unbefristete 50%Stelle in TVÖD 6 behalten, aber eine bessere Aufstockung in einem anderen Job mit mehr Verantwortung zu übernehmen. Intern wird mir gesagt, dafür gäbe es rechtliche Hürden, weil Jobs in unterschiedlichen Stufen nicht kombinierbar sind. Stimmt das?
Spid:
Beamtengedöns im entsprechenden Unterforum erfragen.
Lars73:
Soweit der Arbeitgeber davon ausgeht, dass er es nicht auf zwei Verträge auftrennen kann ergibt sich dies:
Dauervertrag mit 50% Aufstockung befristet auf 100%. Eingruppierung wäre dann E6. Ggf. besteht ein Anspruch auf eine Zulage für die vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten nach § 14 TV-L. Allerdings lässt sich nur in Kenntnis der Details der Bewertung der Aufgaben sagen welche Eingruppierung herauskommt. Dürfte im Bereich E6-E10 liegen.
Wenn es als getrennte Arbeitsverträge ausgestaltet werden kann wäre es halt 50% Dauervertrag mit E6. Dazu 50% befristeter Vertrag mit E10 vermutlich Stufe 1.
Ein von beiden ist möglich, wenn der Arbeitgeber will.
NeulingHier:
Super danke. Es wären definitiv zwei getrennte Arbeitsverträge in unterschiedlichen Abteilungen. Da war die Aussage, genau das geht rechtlich nicht...
Lars73:
Voraussetzung ist halt:
"(2) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis."
Das erfordert getrennte Arbeitszeiterfassung, Urlaub etc. Zwingen kann man den Arbeitgeber nicht sich daraus einzulassen. Aber die Bewertung darf nicht alleine deshalb nicht berücksichtigt werden.
Soweit es um eine sachgrundlose Befristung geht, könntest du nicht berücksichtigt werden.
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