Autor Thema: Androhung Kündigung ohne Gründe und Verhalten der Leitung  (Read 17114 times)

Maximus2584

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Hallo, ich habe eine Frage bezüglich eines Falles aus dem Bekanntenkreis.

Die Person befindet sich noch in Probezeit. Die Arbeit wird tadellos erledigt, bestätigt auch von der Leitung der Stelle. Allerdings nach der Befragung der Kollegen, haben diese einige Punkte genannt, die wirklich nichts wert sind. Ich beschreibe diese Punkte momentan nicht. Die Person wurde dann beim Gespräch informiert, dass wahrscheinlich eine Kündigung in der Probzeit erfolgen würde. Als die Person gesagt hat, das können sie doch anhand dieser Punkte nicht machen und darauf um Versetzung in ein anderes Amt gebeten hatte. Dies wurde sofort am gleichen Tag erledigt und die Person wurde gleich im anderen Amt toll aufgenommen und Kollegen sind begeistert, dass die schon nach zwei Monaten komplett alleine arbeiten kann. Also im Prinzip komplett ein anderes Verhalten der Kollegen. Nun plötzlich in zwei Tagen klingelte das Telefon und es wurde am Telefon von der Leitung der Person mitgeteilt, die soll lieber einen "Aufhebungsvertrag" von sich aus machen, denn ansonsten wird nächste Woche Kündigung beantragt. Also wieder ohne Angabe von den echten Gründen etc.. natürlich hat die Person mitgeteilt, dass sie niemals einen Aufhebungsvertrag machen würde. Ich vermute ja, dass die Leitung einfach weiß, dass die Kündigung einfach nicht durchkommt, da es keine erheblichen Gründe gibt und versucht es mit dem Aufhebungsvertrag. Nun das habe ich eh nie vom ÖD gehört und die Vorgehensweise ist auch komisch. Nun habe ich mich schnellstmöglich an den Personalrat gewandt und die Situation geschildert. Die Person aus dem Personalrat hat mich angerufen und sagte, dass wir das schon kennen aus der Abteilung und die genannten Gründe niemals einer Kündigung würdig sind und die auch nicht zustimmen werden. Nun natürlich wird es jetzt auch Gespräche geben mit dem Personalrat etc um dieser Person zu helfen. Außerdem wurde das Verhalten der Leitung als nicht rechtens bezichtigt, da weder etwas schriftlich erfolgte, Nachweise vorliegen, keine Vorbereitungszeit und die Möglichkeit einer Vertrauensperson zum Gespräch zu holen gab. Also im Prinzip das ganze Verhalten als nicht rechtens bezeichnet. Nun die eigentliche Frage jetzt, ist es sinnvoll der Leitung mitzuteilen bevor diese die Kündigung einleiten würde und schon mitteilen, dass nach der Argumenation des Personalrats und der eigenen Meinung wie bereits im Gespräch mitgeteilt wurde eine Kündigung niemals mit den Gründen durchkommt. Aus dem Prinzip, um überhaupt zu verhindern, dass die Leitung die Kündigung einleitet oder würdet ihr warten was passiert und dann handeln. Natürlich wurde das Schreiben nicht nur an das Personalrat, sondern auch an die Personalstelle etc.. gesendet.. Vielen Dank für die hilfreichen Informationen.

Spid

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Sofern sich die Person nicht lediglich in einer Probezeit, sondern auch in der Wartezeit des KSchG befindet, beadrf es für die Kündigung keinerlei Gründe. Gegenüber dem PR genügt dann auch die Angabe, die Erwartungen seien nicht erfüllt worden.

Maximus2584

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Sofern sich die Person nicht lediglich in einer Probezeit, sondern auch in der Wartezeit des KSchG befindet, beadrf es für die Kündigung keinerlei Gründe. Gegenüber dem PR genügt dann auch die Angabe, die Erwartungen seien nicht erfüllt worden.

Die Leitung hat mitgeteilt, dass die Arbeit sehr gut erledigt wird. Also die Aussage in diesem Fall wird wohl nicht zutreffen mit den Erwartungen? Es liegt eher an den "Aussagen" der Kollegen, natürlich ohne Nachweise, weil Sie das nur auf das Hören der Kollegen sagt, also im Prinzip nur Verdacht hat und nichts mehr. Natürlich stimmen die Aussagen auch nicht, ich meine wenn ich jemanden nicht mag kann ich vieles erzählen. Nur weil zwei Kollegen etwas erzählen und andere drei eher sagen, dass alles gut ist, so kann das doch nicht einfach ausreichen?

Spid

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Was an dem Umstand, daß es keinerlei Gründe bedarf, hast Du nicht verstanden?

Maximus2584

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Sofern sich die Person nicht lediglich in einer Probezeit, sondern auch in der Wartezeit des KSchG befindet, beadrf es für die Kündigung keinerlei Gründe. Gegenüber dem PR genügt dann auch die Angabe, die Erwartungen seien nicht erfüllt worden.

Befindet sich nur in der Probezeit erst drei Monate dabei.

Maximus2584

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Was an dem Umstand, daß es keinerlei Gründe bedarf, hast Du nicht verstanden?

Natürlich verstehe ich das und trotzdem glaube ich nicht, dass eine Abteilungsleitung einfach so, weil ich was gehört habe und dich nicht mag kündigen kann, denn damit kommt man nicht durch im ÖD, so ist meine Erfahrung in der Behörde, wo ich arbeite und da ist man bereits mehrmals an verschiedenen Personen gescheitert. In der privaten Wirtschaft wird es bestimmt gehen, ist ja Probezeit.

Maximus2584

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Sofern sich die Person nicht lediglich in einer Probezeit, sondern auch in der Wartezeit des KSchG befindet, beadrf es für die Kündigung keinerlei Gründe. Gegenüber dem PR genügt dann auch die Angabe, die Erwartungen seien nicht erfüllt worden.

Auch eine andere Frage, der Person wurde ein Jahr beim gleichen Arbeitgeber vorher anerkannt, damit ist die Beschäftigungszeit ja mehr als 1 Jahr und dann greift doch der KschG und ein Grund ist doch notwendig. Verstehe ich das richtig?

Spid

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Das hat mit der Probezeit nichts zu tun. Die Probezeit ist in TV-L/TV-H/TVÖD bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen ohne Bedeutung. Maßgeblich ist die Wartezeit des KSchG. Der AG bedarf keiner Gründe - und bei zahlreichen AG innerhalb wie außerhalb des öD genügt ein "Den will ich nicht." eines hinreichend relevanten Akteurs, damit das Arbeitsverhältnis innerhalb der Wartzeit beendet wird.

Die Beschäftigungszeit ist für die Wartezeit nach KschG unbeachtlich. Die Vorschrift zur Wartezeit knüpft an den Bestand des Arbeitsverhältnisses, nicht an die tatsächliche Beschäftigung an. Grundsätzlich schadet jede rechtliche Unterbrechung. Eine rechtliche Unterbrechung kann dann unbeachtlich sein, wenn sie verhältnismäßig kurz ist und zwischen beiden Arbeitsverhältnissen ein enger sachlicher Zusammenhang besteht. Unter welchen Voraussetzungen eine Unterbrechung als verhältnismäßig kurz anzusehen ist, lässt sich nicht generell festlegen. Zu berücksichtigen sind neben der absoluten Dauer auch mögliche Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses oder der betreffenden Branche. Ob ein sachlicher Zusammenhang anzunehmen ist, hängt insbesondere von Anlass der Unterbrechung und Art der Weiterbeschäftigung ab (vgl. BAG, Urteil v. 07.07.2011 - 2 AZR 12/10, vom 06.12.1976 - 2 AZR 470/75). Je länger die zeitliche Unterbrechung gedauert hat, desto gewichtiger müssen die für einen sachlichen Zusammenhang sprechenden Umstände sein (vgl. BAG, Urteil v. 22.05.2003 - 2 AZR 426/02).

Maximus2584

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Das hat mit der Probezeit nichts zu tun. Die Probezeit ist in TV-L/TV-H/TVÖD bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen ohne Bedeutung. Maßgeblich ist die Wartezeit des KSchG. Der AG bedarf keiner Gründe - und bei zahlreichen AG innerhalb wie außerhalb des öD genügt ein "Den will ich nicht." eines hinreichend relevanten Akteurs, damit das Arbeitsverhältnis innerhalb der Wartzeit beendet wird.

Die Beschäftigungszeit ist für die Wartezeit nach KschG unbeachtlich. Die Vorschrift zur Wartezeit knüpft an den Bestand des Arbeitsverhältnisses, nicht an die tatsächliche Beschäftigung an. Grundsätzlich schadet jede rechtliche Unterbrechung. Eine rechtliche Unterbrechung kann dann unbeachtlich sein, wenn sie verhältnismäßig kurz ist und zwischen beiden Arbeitsverhältnissen ein enger sachlicher Zusammenhang besteht. Unter welchen Voraussetzungen eine Unterbrechung als verhältnismäßig kurz anzusehen ist, lässt sich nicht generell festlegen. Zu berücksichtigen sind neben der absoluten Dauer auch mögliche Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses oder der betreffenden Branche. Ob ein sachlicher Zusammenhang anzunehmen ist, hängt insbesondere von Anlass der Unterbrechung und Art der Weiterbeschäftigung ab (vgl. BAG, Urteil v. 07.07.2011 - 2 AZR 12/10, vom 06.12.1976 - 2 AZR 470/75). Je länger die zeitliche Unterbrechung gedauert hat, desto gewichtiger müssen die für einen sachlichen Zusammenhang sprechenden Umstände sein (vgl. BAG, Urteil v. 22.05.2003 - 2 AZR 426/02).

Ok tut mir leid für so viele Fragen, dann noch:

Es liegt mir ein Schreiben von der Personalabteilung vor, wo aufgelistet wurde, dass man die Beschäftigunszeit nach (§35 Abs. 3 S. 1 TV-L) um ein Jahr rückwirkend anerkannt hat. Des Weiteren steht in dem Schreiben, dass die Beschäftigungszeit auch maßgebend sich bei meiner Kündigungsfrist nach (§34 Abs. 1 und 2) auswirken würde. Dies bedeutet für mich im Umkehrschluss, dass die Diensstelle die Beschäftigung anerkannt hat und da ich mehr als 6-Monate damit in dem Betrieb sei, so greift doch bei mir der KschG ? Also bei der Person, ich bin ja schon seit Jahren unbefristet tätig....))))

Spid

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In den ersten sechs Monaten eines unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses ist die Beschäftigungszeit für die Kündigungsfrist unbeachtlich, §34 Abs. 1 Satz 1 TV-L. Für die Geltung des KSchG ohnehin, siehe meine vorherigen Ausführungen.

Maximus2584

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In den ersten sechs Monaten eines unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses ist die Beschäftigungszeit für die Kündigungsfrist unbeachtlich, §34 Abs. 1 Satz 1 TV-L. Für die Geltung des KSchG ohnehin, siehe meine vorherigen Ausführungen.

Ok ich verstehe, Personalrat hat mir mitgeteilt, dass die der Kündigung auf keinen Fall zusprechen würden. Wenn der Personalrat nicht zustimmt was passiert dann? Des Weiteren da die Kündigung nicht eingeleitet wurde, findest du es für klug die Leitung anzurschreiben und mitzuteilen, dass man bereits mit dem Personalrat im Gespräch stand und die Aussage ist die und die.. und die bessere Lösung wäre mich an den anderen Standort einfach zu versetzen oder wäre dies unklug? Vielen Dank!

Spid

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Um seine Zustimmung zu verweigern, braucht der PR Gründe, ansonsten ist seine Zustimmungsverweigerung unbeachtlich und zumeist unwirksam. Die hat er nicht.

Maximus2584

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Um seine Zustimmung zu verweigern, braucht der PR Gründe, ansonsten ist seine Zustimmungsverweigerung unbeachtlich und zumeist unwirksam. Die hat er nicht.

Die Gründe wurden geliefert und mir wurde vollkommen zugestimmt, dass dies nicht geht, vor allem es schon wiederholt in dieser Abteilung vorgekommen ist und nicht neu ist. Also wenn das nicht genug ist? Trotzdem vielen Dank für die Antworten.

Spid

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Nichts, was Du vorgetragen hast, ist ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung zur Kündigung.

Maximus2584

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Nichts, was Du vorgetragen hast, ist ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung zur Kündigung.

Ich wollte hier einfach keine Gründe nennen.
Vielen Dank