Trotzdem würde der Kündigungsschutz (für die Angabe der Gründe einer Kündigung) nicht greifen, obwohl die Beschäftigungszeit tatsächlich beim GLEICHEN Arbeitgeber anerkannt wurde und mehr als einen Jahr tatsächlich beträgt?
Das steht ja im KSchG:
"(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat ... "
Somit greift es noch nicht, weil das 2. Arbeitsverhältnis eben noch nicht 6 Monate bestanden hat!
Und im Gesetzt nicht steht ...gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Beschäftigungszeit ....
Ok, verstanden, trotzdem sehe ich gute Chancen bei der Person, alle Gründe wurde dokumentiert und den nötigen Stellen vorgelegt zur Prüfung, welche Gründe genau will ich hier nicht schreiben, allerdings geht es um folgende Passage:
Eine treuwidrige Kündigung kann nur dann vorliegen, wenn sie aus Gründen, die von § 1 KSchG nicht erfasst werden, Treu und Glauben nach § 242 BGB verletzt (BAG v. 23.6.1994 – 2 AZR 617/93 -, Rn. 17 f., BAGE 77, 128). Eine Kündigung wegen Nichterfüllung der sechsmonatigen Wartefrist kann daher nicht treuwidrig sein.
Hingegen ist eine willkürliche oder auf sachfremden Motiven beruhende Kündigung treuwidrig. Typische Tatbestände der treuwidrigen Kündigung sind z.B. ein widersprüchliches Verhalten der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers, der Ausspruch einer Kündigung zur Unzeit und eine Kündigung,
die die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer diskriminiert.