Autor Thema: Androhung Kündigung ohne Gründe und Verhalten der Leitung  (Read 17116 times)

Maximus2584

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Es ist bereits fraglich, ob eine solche Dienstvereinbarung überhaupt wirksam wäre, da die Mitbestimmung abschließend im Personalvertretungsrecht geregelt und somit der Regelungskompetenz der Betriebsparteien entzogen ist. Maßgeblich sind die Regelungen des jeweiligen Personalvertretungsgesetzes.

Na so weit werde ich natürlich nicht gehen können, ich gehe davon aus, dass dies auch im Personalvertretungsrecht geregelt ist und die Dienstvereinbarung zusätzlich nicht erst seit gestern gibt. Deswegen vermute ich auch, dass die Leitung weiß, dass eben mit der Kündigung(auch ohne Angabe von Gründen) nicht EINFACH durchkommt und zwei Mal darauf angedeutete, meines Erachtens drohte, "wenn DU nicht den Aufhebungsvertrag machst leite ich die Kündigung ein". Vieles spricht meines Erachtens für die Person und nicht die Leitung. So ich gehe raus, die Sonne scheint ))), schönen Tag noch.

Spid

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Ich bin nicht selten mit unwirksamen Betriebs- und Dienstvereinbarungen konfrontiert - die teilweise seit Jahrzehnten existieren und somit ein Mahnmal des Scheiterns der Betriebsparteien darstellen. Der einzige rationale Anreiz für eine Kandidatur für PR/BR ist ein erweiterter Schutz vor Kündigung und Versetzung, was zu einer Negativauswahl führt, da nur schlechtes Personal derlei bedarf. Weder bedarf es bei einer Wartezeitgründung Gründe noch bedürfte es gegenüber dem PR mehr als eines unbegründeten Werturteils noch stünde dem PR frei, die Zustimmung zu verweigern, weil er das Werturteil nicht teilt. Auch ein vorheriges Angebot eines Aufhebungsvertrags ändert daran nichts.

Maximus2584

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Ich bin nicht selten mit unwirksamen Betriebs- und Dienstvereinbarungen konfrontiert - die teilweise seit Jahrzehnten existieren und somit ein Mahnmal des Scheiterns der Betriebsparteien darstellen. Der einzige rationale Anreiz für eine Kandidatur für PR/BR ist ein erweiterter Schutz vor Kündigung und Versetzung, was zu einer Negativauswahl führt, da nur schlechtes Personal derlei bedarf. Weder bedarf es bei einer Wartezeitgründung Gründe noch bedürfte es gegenüber dem PR mehr als eines unbegründeten Werturteils noch stünde dem PR frei, die Zustimmung zu verweigern, weil er das Werturteil nicht teilt. Auch ein vorheriges Angebot eines Aufhebungsvertrags ändert daran nichts.

Kommen wir zurück zu meiner Frage wegen Beschäftigungszeit:

*******
§ 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses

(1)  1Die Kündigungsfrist beträgt bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des
Arbeitsverhältnisses zwei Wochen zum Monatsschluss. 2 Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist
bei einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2)


bis zu einem Jahr      ein Monat zum Monatsschluss,

von mehr als einem Jahr     6 Wochen,

von mindestens 5 Jahren     3 Monate,

von mindestens 8 Jahren     4 Monate,

von mindestens 10 Jahren     5 Monate,

von mindestens 12 Jahren     6 Monate

zum Schluss eines Kalendervierteljahres.

(3)  1Beschäftigungszeit ist die Zeit, die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegt
wurde, auch wenn sie unterbrochen ist.
2Unberücksichtigt bleibt die Zeit eines Sonderurlaubs
gemäß § 28, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich ein
dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt. 3 Wechseln Beschäftigte zwischen
Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei
dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt. 4Satz 3 gilt entsprechend bei einem
Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.

*************
1 Jahr Beschäftigung beim Arbeitgeber x
1 Jahr private Wirtschaft
Unbefristeter Vertrag beim GLEICHEN Arbeitgeber x, wie ein Jahr davor nur andere Dienststelle.
Zeit davor wurde auch als Beschäftigungszeit anerkannt und mit dem Brief von der Personalleitung bestätigt, dass es sich auch bei der Kündigunsfrist dadurch nach '§ 34 Abs. 1 und 2 TV-L Auswirkungen geben würde.
*************

In dem Anerkennungsschreiben steht geschrieben:

Berechnungsstichtag(Tag des Beginns des Arbeitsverhältnisses) 01.04.2021
Für die Kündigungsfristen gilt die Beschäftigungszeit nach § 34 Abs. 3 Satz 1 TV-L beginn: (01.04.2020)
Die Beschäftigungszeit nach § 34 Abs. 3 Satz 1 sowie den Sätzen 3 und 4 TV-L beginnt am 01.04.2020
Dienstübileum... nicht relevant.

Ich wiederhole meine Frage, weshalb würde hier der KschG nicht gelten, wenn die Beschäftigungszeit und Kündigungsfristen rückwirkend 12-Monate anerkannt wurden? Ich sehe schon den ersten Paragraph mit den 6-Monaten, allerdings sehe ich auch andere Paragraphen und die Bestätigung?

Sorry für wiederholte dumme Fragen ))))

Spid

  • Gast
Neben dem Umstand, daß §34 Abs. 1 ausschließlich auf die Kündigungsfrist und nicht auf die Wartezeit nach KSchG wirkt, ist während der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses nicht die Beschäftigungszeit (die auch nicht der Anerkennung bedarf) maßgeblich, siehe Satz 1 und die ersten beiden Worte von Satz 2.

WasDennNun

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Wie im Personalrat mitgeteilt wurde, so gilt Mitbestimmung auch in der Warte/Probezeit und wenn die nicht zustimmen es zu der Kündigung des AG nicht kommen würde. So ist die Aussage da gewesen.
Was klar ist , dass es wohl in deinem geschilderten Fall nicht zu einer Kündigung kommen wird, weil der AG eben nicht kündigen will, sondern nur irgendeine subalterne Führungsperson das möchte.

Nehmen wir aber mal an, dass der AG doch kündigen wollen würde, dann würde es so ablaufen:
AG kündigt ohne Begründung.
AG nimmt die Personalvertretung mit der Begründung: "Hat die Erwartungen nicht erfüllt" in die Mitbestimmung.
Meiner Ansicht nach:

Sie können die Arbeit tadellos und dann "Erwartungen nicht erfüllt" nicht zutreffen.
Hier irrst du!
Tadellos, aber nicht schnell genug.
Tadellos, aber in der Bearbeitung nicht in der erwarteten Tiefe und Breite oder nicht eigenständig genug oder ...
Ergo: Wenn der Personalrat der Kündigung nicht zustimmt, dann müsste der Personalrat dieses begründen.
Kann er aber nicht.
Außer wenn der AG so deppert war und vorher verkündet hat, was seine Erwartungen waren.
Hat er aber nicht, also kann der PR nichts niederschreiben, was die Kündigung verhindern könnte.
Der PR glaubt vielleicht, dass er da in der "Mitbestimmung" ist, er ist aber zahnlos.

Maximus2584

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Wie im Personalrat mitgeteilt wurde, so gilt Mitbestimmung auch in der Warte/Probezeit und wenn die nicht zustimmen es zu der Kündigung des AG nicht kommen würde. So ist die Aussage da gewesen.
Was klar ist , dass es wohl in deinem geschilderten Fall nicht zu einer Kündigung kommen wird, weil der AG eben nicht kündigen will, sondern nur irgendeine subalterne Führungsperson das möchte.

Nehmen wir aber mal an, dass der AG doch kündigen wollen würde, dann würde es so ablaufen:
AG kündigt ohne Begründung.
AG nimmt die Personalvertretung mit der Begründung: "Hat die Erwartungen nicht erfüllt" in die Mitbestimmung.
Meiner Ansicht nach:

Sie können die Arbeit tadellos und dann "Erwartungen nicht erfüllt" nicht zutreffen.
Hier irrst du!
Tadellos, aber nicht schnell genug.
Tadellos, aber in der Bearbeitung nicht in der erwarteten Tiefe und Breite oder nicht eigenständig genug oder ...
Ergo: Wenn der Personalrat der Kündigung nicht zustimmt, dann müsste der Personalrat dieses begründen.
Kann er aber nicht.
Außer wenn der AG so deppert war und vorher verkündet hat, was seine Erwartungen waren.
Hat er aber nicht, also kann der PR nichts niederschreiben, was die Kündigung verhindern könnte.
Der PR glaubt vielleicht, dass er da in der "Mitbestimmung" ist, er ist aber zahnlos.


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Was klar ist , dass es wohl in deinem geschilderten Fall nicht zu einer Kündigung kommen wird, weil der AG eben nicht kündigen will, sondern nur irgendeine subalterne Führungsperson das möchte.
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Ganz genau ist es der Fall, außerdem wurden Gründe notiert und allen Stellen die beteiligt werden müssen bereits mitgeteilt, bevor die Person auch nur eine Kündigung beantragen wollen würde.

WasDennNun

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Ich wiederhole meine Frage, weshalb würde hier der KschG nicht gelten, wenn die Beschäftigungszeit und Kündigungsfristen rückwirkend 12-Monate anerkannt wurden? Ich sehe schon den ersten Paragraph mit den 6-Monaten, allerdings sehe ich auch andere Paragraphen und die Bestätigung?

Sorry für wiederholte dumme Fragen ))))
Ja, wirklich dumm.
Trotzdem würde der Kündigungsschutz (für die Angabe der Gründe einer Kündigung) nicht greifen, obwohl die Beschäftigungszeit tatsächlich beim GLEICHEN Arbeitgeber anerkannt wurde und mehr als einen Jahr tatsächlich beträgt?
Das steht ja im KSchG:
"(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat ... "

Somit greift es noch  nicht, weil das 2. Arbeitsverhältnis eben noch nicht 6 Monate bestanden hat!
Und im Gesetzt nicht steht ...gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Beschäftigungszeit ....


Ok, verstanden,....
denn dann hast du doch nicht verstanden, dass Beschäftigungszeiten im KSchG nicht vorkommen.

oder anders gesagt: Besteht das aktuellen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate ?

NEIN!
Also wieso sollte das KSchG gelten? Der Passus ist doch so simple wie stumpf mit Nein beantwortet.

Wenn der Gestztgeber die Beschäftigungszeit für das KSchG hätte adressieren wollen, hätte er es reingeschrieben. Hat er aber nicht.
Das die Kündigungsfristen oder Jublis sich auch auf unterbrochenen Beschäftigungszeiten bezieht, ist dafür Wumpe und ohne Belang.


Spid

  • Gast
Wie im Personalrat mitgeteilt wurde, so gilt Mitbestimmung auch in der Warte/Probezeit und wenn die nicht zustimmen es zu der Kündigung des AG nicht kommen würde. So ist die Aussage da gewesen.
Was klar ist , dass es wohl in deinem geschilderten Fall nicht zu einer Kündigung kommen wird, weil der AG eben nicht kündigen will, sondern nur irgendeine subalterne Führungsperson das möchte.

Nehmen wir aber mal an, dass der AG doch kündigen wollen würde, dann würde es so ablaufen:
AG kündigt ohne Begründung.
AG nimmt die Personalvertretung mit der Begründung: "Hat die Erwartungen nicht erfüllt" in die Mitbestimmung.
Meiner Ansicht nach:

Sie können die Arbeit tadellos und dann "Erwartungen nicht erfüllt" nicht zutreffen.
Hier irrst du!
Tadellos, aber nicht schnell genug.
Tadellos, aber in der Bearbeitung nicht in der erwarteten Tiefe und Breite oder nicht eigenständig genug oder ...
Ergo: Wenn der Personalrat der Kündigung nicht zustimmt, dann müsste der Personalrat dieses begründen.
Kann er aber nicht.
Außer wenn der AG so deppert war und vorher verkündet hat, was seine Erwartungen waren.
Hat er aber nicht, also kann der PR nichts niederschreiben, was die Kündigung verhindern könnte.
Der PR glaubt vielleicht, dass er da in der "Mitbestimmung" ist, er ist aber zahnlos.
Selbst wenn der AG vorher seine Erwartungen verkündet hat, kann der PR seine Verweigerung nicht darauf stützen, daß er das Werturteil des AG nicht teilt - und zwar selbst dann nicht, wenn es objektiv falsch wäre. Bei der Wartezeitkündigung ist das Werturteil des AG nicht durch den PR überprüfbar - und auch nicht durch ein ArbG, denn die Wartezeitkündigung kann sich auch allein auf ein unbegründetes, subjektives Werturteil stützen.

Spid

  • Gast
Wie im Personalrat mitgeteilt wurde, so gilt Mitbestimmung auch in der Warte/Probezeit und wenn die nicht zustimmen es zu der Kündigung des AG nicht kommen würde. So ist die Aussage da gewesen.
Was klar ist , dass es wohl in deinem geschilderten Fall nicht zu einer Kündigung kommen wird, weil der AG eben nicht kündigen will, sondern nur irgendeine subalterne Führungsperson das möchte.

Nehmen wir aber mal an, dass der AG doch kündigen wollen würde, dann würde es so ablaufen:
AG kündigt ohne Begründung.
AG nimmt die Personalvertretung mit der Begründung: "Hat die Erwartungen nicht erfüllt" in die Mitbestimmung.
Meiner Ansicht nach:

Sie können die Arbeit tadellos und dann "Erwartungen nicht erfüllt" nicht zutreffen.
Hier irrst du!
Tadellos, aber nicht schnell genug.
Tadellos, aber in der Bearbeitung nicht in der erwarteten Tiefe und Breite oder nicht eigenständig genug oder ...
Ergo: Wenn der Personalrat der Kündigung nicht zustimmt, dann müsste der Personalrat dieses begründen.
Kann er aber nicht.
Außer wenn der AG so deppert war und vorher verkündet hat, was seine Erwartungen waren.
Hat er aber nicht, also kann der PR nichts niederschreiben, was die Kündigung verhindern könnte.
Der PR glaubt vielleicht, dass er da in der "Mitbestimmung" ist, er ist aber zahnlos.


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Was klar ist , dass es wohl in deinem geschilderten Fall nicht zu einer Kündigung kommen wird, weil der AG eben nicht kündigen will, sondern nur irgendeine subalterne Führungsperson das möchte.
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Ganz genau ist es der Fall, außerdem wurden Gründe notiert und allen Stellen die beteiligt werden müssen bereits mitgeteilt, bevor die Person auch nur eine Kündigung beantragen wollen würde.

Die müssen dem AG aber nicht interessieren - und würden mich auch nicht interessieren.

WasDennNun

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Ganz genau ist es der Fall, außerdem wurden Gründe notiert und allen Stellen die beteiligt werden müssen bereits mitgeteilt, bevor die Person auch nur eine Kündigung beantragen wollen würde.
Aber wenn der AG plötzlich in der jetzigen Lage doch kündigen wollen würde, und er obigen Weg beschreiten würde, dann könnte der PR nichts ausrichten.
Auch wenn sie sich da wichtiger nehmen als sie sind.
Denn sie können es nicht begründen,
EDIT: weil es nichts zu begründen gibt.

Maximus2584

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Wie im Personalrat mitgeteilt wurde, so gilt Mitbestimmung auch in der Warte/Probezeit und wenn die nicht zustimmen es zu der Kündigung des AG nicht kommen würde. So ist die Aussage da gewesen.
Was klar ist , dass es wohl in deinem geschilderten Fall nicht zu einer Kündigung kommen wird, weil der AG eben nicht kündigen will, sondern nur irgendeine subalterne Führungsperson das möchte.

Nehmen wir aber mal an, dass der AG doch kündigen wollen würde, dann würde es so ablaufen:
AG kündigt ohne Begründung.
AG nimmt die Personalvertretung mit der Begründung: "Hat die Erwartungen nicht erfüllt" in die Mitbestimmung.
Meiner Ansicht nach:

Sie können die Arbeit tadellos und dann "Erwartungen nicht erfüllt" nicht zutreffen.
Hier irrst du!
Tadellos, aber nicht schnell genug.
Tadellos, aber in der Bearbeitung nicht in der erwarteten Tiefe und Breite oder nicht eigenständig genug oder ...
Ergo: Wenn der Personalrat der Kündigung nicht zustimmt, dann müsste der Personalrat dieses begründen.
Kann er aber nicht.
Außer wenn der AG so deppert war und vorher verkündet hat, was seine Erwartungen waren.
Hat er aber nicht, also kann der PR nichts niederschreiben, was die Kündigung verhindern könnte.
Der PR glaubt vielleicht, dass er da in der "Mitbestimmung" ist, er ist aber zahnlos.


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Ganz genau ist es der Fall, außerdem wurden Gründe notiert und allen Stellen die beteiligt werden müssen bereits mitgeteilt, bevor die Person auch nur eine Kündigung beantragen wollen würde.


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Hier irrst du!
Tadellos, aber nicht schnell genug. ALSO BEIM BESTEN WILLEN ES IST ÖD WIE WILL MAN DAS DENN FESTSTELLEN WAS IST SCHNELL WENN KEINE STATISTIK VORLIEGT AUßERDEM DURCH DIE VORHANDENE PSEUDOSTATISTIK IST MAN IMMER AUF 100 % der Leistung egal wie schnell man ist)))))
Tadellos, aber in der Bearbeitung nicht in der erwarteten Tiefe und Breite oder nicht eigenständig genug oder NE DIE LEITUNG GIBT JA ZU; DASS MAN ALLES KANN ABER ANDERE HABEN DIES UND DAS GESAGT UND WENN MAN SAGT ES STIMMT NICHT WIRD NUR DER PERSON GESAGT NA ICH KANN DAS NICHT PRÜFEN WURDE MIR ABER SO MITGETEILT. ALSO FÜR MICH KLAR VERLETZUNG DER GLEICHBEHANDLUNG UND DA ICH IN EINER RECHTSSTELLE EINES AMTES TÄTIG BIN WERDE ICH DER PERSON AUCH HELFEN DIES NACHWEISEN ZU KÖNNEN. Allerdings habe ich nichts mit Personalrecht zu tun und das ist leider eine Schwäche ((((.
Ergo: Wenn der Personalrat der Kündigung nicht zustimmt, dann müsste der Personalrat dieses begründen. ICH DENKE ANHAND DER STELLUNGSNAHME KANN MAN SICHER DAS BEGRÜNDEN UND DANN STEHT ES WORT GEGEN WORT
Kann er aber nicht.
Außer wenn der AG so deppert war und vorher verkündet hat, was seine Erwartungen waren. GEHEN DIE ERWARTUNGEN NICHT AUTOMATISCH AUS EINEM STELLENPROFIL HERAUS?
Hat er aber nicht, also kann der PR nichts niederschreiben, was die Kündigung verhindern könnte.
Der PR glaubt vielleicht, dass er da in der "Mitbestimmung" ist, er ist aber zahnlos.
[/quote]

Spid

  • Gast
Da ein unbegründetes, subjektives Werturteil für die Wartezeitkündigung genügt, verfängt Deine Vorbringung schlicht nicht. Deshalb steht es weder Wort gegen Wort noch wäre das relevant - noch müßte der AG sich irgendwelche Vorbringungen des PR anhören, die keine Zustimmungsverweigerungsgründe sind.

WasDennNun

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Hier irrst du!
Tadellos, aber nicht schnell genug. ALSO BEIM BESTEN WILLEN ES IST ÖD WIE WILL MAN DAS DENN FESTSTELLEN WAS IST SCHNELL WENN KEINE STATISTIK VORLIEGT AUßERDEM DURCH DIE VORHANDENE PSEUDOSTATISTIK IST MAN IMMER AUF 100 % )))))
Tadellos, aber in der Bearbeitung nicht in der erwarteten Tiefe und Breite oder nicht eigenständig genug oder NE DIE LEITUNG GIBT JA ZU; DASS MAN ALLES KANN ABER ANDERE HABEN DIES UND DAS GESAGT UND WENN MAN SAGT ES STIMMT NICHT WIRD NUR DER PERSON GESAGT NA ICH KANN DAS NICHT PRÜFEN WURDE MIR ABER SO MITGETEILT. ALSO FÜR MICH KLAR VERLETZUNG DER GLEICHBEHANDLUNG UND DA ICH IN EINER RECHTSSTELLE EINES AMTES TÄTIG BIN WERDE ICH DER PERSON AUCH HELFEN DIES NACHWEISEN ZU KÖNNEN. Allerdings habe ich nichts mit Personalrecht zu tun und das ist leider eine Schwäche ((((.
Ergo: Wenn der Personalrat der Kündigung nicht zustimmt, dann müsste der Personalrat dieses begründen. ICH DENKE ANHAND DER STELLUNGSNAHME KANN MAN SICHER DAS BEGRÜNDEN UND DANN STEHT ES WORT GEGEN WORT
Kann er aber nicht.
Außer wenn der AG so deppert war und vorher verkündet hat, was seine Erwartungen waren. GEHEN DIE ERWARTUNGEN NICHT AUTOMATISCH AUS EINEM STELLENPROFIL HERAUS?
Hat er aber nicht, also kann der PR nichts niederschreiben, was die Kündigung verhindern könnte.
Der PR glaubt vielleicht, dass er da in der "Mitbestimmung" ist, er ist aber zahnlos.
Verstehst du nicht: Es geht nicht darum, dass man objektiv etwas vorbringen muss als AG!
Es ist kein objektives Kriterium nötig, wie Spid ja ausführt.

Und "Erwartungen nicht erfüllt" ist nicht anfechtbar.
Der AG kann hier frei und willkürlich handeln.
(Eine kleinen Firma als AG übrigens auch nach 6 Monaten)

Maximus2584

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Da ein unbegründetes, subjektives Werturteil für die Wartezeitkündigung genügt, verfängt Deine Vorbringung schlicht nicht. Deshalb steht es weder Wort gegen Wort noch wäre das relevant - noch müßte der AG sich irgendwelche Vorbringungen des PR anhören, die keine Zustimmungsverweigerungsgründe sind.

Wenn der Arbeitgeber tatsächlich der Auffassung von dem Leiter folgen würde und auch kündigen wollen würde, was nach dem aktuellen Stand nicht der Fall ist und momentan der PR und Personalstelle dagegen sein würden, falls die Kündigung überhaupt beantragt werden würde. An der Stelle der Leitung würde ich doch es mir einfach machen und darauf verzichten, die Person einfach ziehen lassen wenn die sich versetzen lassen möchte. Also so sehe ich das aus meiner Sicht.

Maximus2584

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Tadellos, aber nicht schnell genug. ALSO BEIM BESTEN WILLEN ES IST ÖD WIE WILL MAN DAS DENN FESTSTELLEN WAS IST SCHNELL WENN KEINE STATISTIK VORLIEGT AUßERDEM DURCH DIE VORHANDENE PSEUDOSTATISTIK IST MAN IMMER AUF 100 % )))))
Tadellos, aber in der Bearbeitung nicht in der erwarteten Tiefe und Breite oder nicht eigenständig genug oder NE DIE LEITUNG GIBT JA ZU; DASS MAN ALLES KANN ABER ANDERE HABEN DIES UND DAS GESAGT UND WENN MAN SAGT ES STIMMT NICHT WIRD NUR DER PERSON GESAGT NA ICH KANN DAS NICHT PRÜFEN WURDE MIR ABER SO MITGETEILT. ALSO FÜR MICH KLAR VERLETZUNG DER GLEICHBEHANDLUNG UND DA ICH IN EINER RECHTSSTELLE EINES AMTES TÄTIG BIN WERDE ICH DER PERSON AUCH HELFEN DIES NACHWEISEN ZU KÖNNEN. Allerdings habe ich nichts mit Personalrecht zu tun und das ist leider eine Schwäche ((((.
Ergo: Wenn der Personalrat der Kündigung nicht zustimmt, dann müsste der Personalrat dieses begründen. ICH DENKE ANHAND DER STELLUNGSNAHME KANN MAN SICHER DAS BEGRÜNDEN UND DANN STEHT ES WORT GEGEN WORT
Kann er aber nicht.
Außer wenn der AG so deppert war und vorher verkündet hat, was seine Erwartungen waren. GEHEN DIE ERWARTUNGEN NICHT AUTOMATISCH AUS EINEM STELLENPROFIL HERAUS?
Hat er aber nicht, also kann der PR nichts niederschreiben, was die Kündigung verhindern könnte.
Der PR glaubt vielleicht, dass er da in der "Mitbestimmung" ist, er ist aber zahnlos.
Verstehst du nicht: Es geht nicht darum, dass man objektiv etwas vorbringen muss als AG!
Es ist kein objektives Kriterium nötig, wie Spid ja ausführt.

Und "Erwartungen nicht erfüllt" ist nicht anfechtbar.

Ja wenn vom AG kommt, Gruppenleiter allein nicht.