Ich bin nicht selten mit unwirksamen Betriebs- und Dienstvereinbarungen konfrontiert - die teilweise seit Jahrzehnten existieren und somit ein Mahnmal des Scheiterns der Betriebsparteien darstellen. Der einzige rationale Anreiz für eine Kandidatur für PR/BR ist ein erweiterter Schutz vor Kündigung und Versetzung, was zu einer Negativauswahl führt, da nur schlechtes Personal derlei bedarf. Weder bedarf es bei einer Wartezeitgründung Gründe noch bedürfte es gegenüber dem PR mehr als eines unbegründeten Werturteils noch stünde dem PR frei, die Zustimmung zu verweigern, weil er das Werturteil nicht teilt. Auch ein vorheriges Angebot eines Aufhebungsvertrags ändert daran nichts.
Kommen wir zurück zu meiner Frage wegen Beschäftigungszeit:
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§ 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses
(1) 1Die Kündigungsfrist beträgt bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des
Arbeitsverhältnisses zwei Wochen zum Monatsschluss.
2 Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist
bei einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2)bis zu einem Jahr ein Monat zum Monatsschluss,
von mehr als einem Jahr 6 Wochen,
von mindestens 5 Jahren 3 Monate,
von mindestens 8 Jahren 4 Monate,
von mindestens 10 Jahren 5 Monate,
von mindestens 12 Jahren 6 Monate
zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
(3) 1Beschäftigungszeit ist die Zeit, die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegt
wurde, auch wenn sie unterbrochen ist. 2Unberücksichtigt bleibt die Zeit eines Sonderurlaubs
gemäß § 28, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich ein
dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt. 3 Wechseln Beschäftigte zwischen
Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei
dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt. 4Satz 3 gilt entsprechend bei einem
Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.
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1 Jahr Beschäftigung beim Arbeitgeber x
1 Jahr private Wirtschaft
Unbefristeter Vertrag beim GLEICHEN Arbeitgeber x, wie ein Jahr davor nur andere Dienststelle.
Zeit davor wurde auch als Beschäftigungszeit anerkannt und mit dem Brief von der Personalleitung bestätigt, dass es sich auch bei der Kündigunsfrist dadurch nach '§ 34 Abs. 1 und 2 TV-L Auswirkungen geben würde.
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In dem Anerkennungsschreiben steht geschrieben:
Berechnungsstichtag(Tag des Beginns des Arbeitsverhältnisses) 01.04.2021
Für die Kündigungsfristen gilt die Beschäftigungszeit nach § 34 Abs. 3 Satz 1 TV-L beginn: (01.04.2020)
Die Beschäftigungszeit nach § 34 Abs. 3 Satz 1 sowie den Sätzen 3 und 4 TV-L beginnt am 01.04.2020
Dienstübileum... nicht relevant.
Ich wiederhole meine Frage, weshalb würde hier der KschG nicht gelten, wenn die Beschäftigungszeit und Kündigungsfristen rückwirkend 12-Monate anerkannt wurden? Ich sehe schon den ersten Paragraph mit den 6-Monaten, allerdings sehe ich auch andere Paragraphen und die Bestätigung?
Sorry für wiederholte dumme Fragen ))))