Nein. Er kann sich hinsichtlich des Entgelts aber auf die tarifliche Ausschlußfrist berufen.
Eingruppierungsfeststellungsklage erheben.
Spid, ich weiß, dass du ein großer Freund des direkten Weges bist, allerdings würde ich zunächst gerne versuchen die Sache etwas "diplomatischer" anzugehen, bevor die große Keule herausgeholt wird.
Bevor weitere Ansprüche verfallen, will ich diese erstmal geltend machen und hoffen, dass der Arbeitgeber - aus welchen Gründen auch immer - auf § 37 verzichtet. Angelehnt an diesen Thread (
https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php?topic=111968.0) würde ich es folgendermaßen formulieren:
"Hiermit mache ich meine Ansprüche auf Auszahlung des Differenzbetrags zum bisher ausgezahlten Entgelt für den Zeitraum seit dem 01.01.2017 geltend. Am xx.xx.2017 habe ich auf Grundlage der neuen Entgeltordnung zum TVöD-VKA fristgerecht einen Antrag auf Höhergruppierung gemäß § 29b TVÜ-VKA gestellt. Ich gehe davon aus, dass Sie die konkrete Höhe der Forderung selbst ermitteln können."
Und hier ist mein Problem: Ich kenne meine EG nicht, bin aber sehr zuversichtlich, dass es entweder die 10 oder die 11 ist. Den Antrag auf Höhergruppierung habe ich seinerzeit auch ohne Angabe der EG gestellt, à la "Hiermit beantrage ich meine Höhergruppierung nach § 29b TVÜ-VKA". Kann ich bei der Geltendmachung die Differenz zur 11 fordern und wenn sich eine Stellenwertigkeit von lediglich 10 ergibt, würde mein Arbeitgeber mir eben diese auszahlen? Oder wäre in diesem Fall die Geltendmachung nichtig?