Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Antrag auf Höhergruppierung nach § 29b TVÜ-VKA
buerocratix:
Hallo zusammen,
bräuchte eure Hilfe, um etwas Licht in diese (z.T. selbstverschuldete) Angelegenheit zu bringen.
Die Chronologie:
* Eingestellt in Q3/2016, neu geschaffene Stelle, bis dato keine Stellenbeschreibung vorhanden, bezahlt nach EG 9.
* Im Zuge der neuen Entgeltordnung am 01.01.2017 nach EG 9b übergeleitet worden.
* Nach etwa einem Jahr Aufforderung durch den Arbeitgeber Stellenbeschreibung zu erstellen.
* Ende 2017 Antrag auf Höhergruppierung nach § 29b TÜV-VKA gestellt ohne Angabe der geforderten EG. (Stellenbeschreibung ist zu diesem Zeitpunkt immer noch nicht erstellt.) Ich habe Grund zu der Annahme (Kontakt zu Kollegen in anderen Verwaltungen, Stellenausschreibungen), dass die Wertigkeit der Stelle sich im Bereich von EG 10-11 (manchmal sogar EG 12) bewegen sollte.
* 2017 und Anfang 2018 insgesamt 2-3 Mal erinnert worden, die Stellenbeschreibung zu erstellen (Aktenvermerke in Personalakte).
* Stellenbeschreibung erst jetzt kürzlich abgegeben und geht hoffentlich möglichst bald zur externen Bewertung raus.
Das Dilemma:
* Ich bin richtig eingruppiert, kenne meine genaue EG momentan aber nicht.
* Die zuständige Kollegin in der Personalabteilung ist im Urlaub. Ihre Vertretung meint, eine rückwirkende Höhergruppierung zum 01.01.2017 könne ich vergessen, da es so etwas bei uns noch nicht gegeben habe und außerdem sei ich selbst Schuld, da ich der Aufforderung zur Erstellung der Stellenbeschreibung so lange nicht nachgekommen bin. Außerdem würde bei uns in der Regel nur an zwei Terminen im Jahr höhergruppiert. So wie ich sie verstanden habe, würde ich im besten Falle ab dem Monat der Abgabe der Stellenbeschreibung höhergruppiert. (Ja, ich weiß...)
Wenn ich Spid hier (https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,111250.msg129097.html#msg129097) richtig verstehe,
* bin ich bereits seit dem 01.01.2017 höhergruppiert (Hätte es überhaupt eines solchen Antrags bedurft, da ich ja tatsächlich bereits bei meiner Einstellung richtig eingruppiert war, wenn auch falsch bezahlt?)
* bestehen lediglich Ansprüche auf die Nachzahlung aus den vergangenen sechs Monaten, da ich diese bisher nicht geltend gemacht
habe.
Was ich mich jetzt frage:
* Welche Schuld trage ich bei der ganzen Sache? (Bis auf die Riesendummheit, viel Geld zum Fenster hinaus gewerfen zu haben.)
* Kann mein Arbeitgeber sich darauf zurückziehen, dass ich es lange Zeit versäumt habe, die Stellenbeschreibung zu erstellen und mich deshalb nicht entsprechend bezahlen konnte?
* Was sollte ich jetzt am besten tun?
Spid:
Schuld ist im Sachverhalt unbeachtlich.
Nein. Er kann sich hinsichtlich des Entgelts aber auf die tarifliche Ausschlußfrist berufen.
Eingruppierungsfeststellungsklage erheben.
Wie ist der AG denn seiner Rechtspflicht aus §2 NachwG nachgekommen?
buerocratix:
--- Zitat von: Spid am 20.07.2021 06:23 ---Wie ist der AG denn seiner Rechtspflicht aus §2 NachwG nachgekommen?
--- End quote ---
Ich nehme an, du meinst die schriftliche "kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit"? Das Einzige was man als eine solche verstehen könnte, war die Stellenausschreibung. Darüber hinaus habe ich nichts erhalten.
Spid:
Sofern diese den Anforderungen genügt und vom AG ausgehändigt worden ist, kann er damit seiner Nachweispflicht Genüge tun.
buerocratix:
Die Stellenbeschreibung wurde mir nicht ausgehändigt. Sie wurde damals für den Bewerbungsprozess auf der Website veröffentlicht und ob sie den Anforderungen genügt, kann ich nicht sagen.
Mir ist noch nicht klar, inwiefern sich das Handeln des Arbeitgebers in diesem Fall auf den geschilderten Sachverhalt auswirkt. Was, wenn er seiner Pflicht nachgekommen wäre? Und was, wenn nicht?
Navigation
[0] Message Index
[#] Next page
Go to full version