Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Antrag auf Höhergruppierung nach § 29b TVÜ-VKA
Spid:
Wenn es einen Nachweis über die auszuübende Tätigkeit gibt, muß sich die von Dir gefertigte Stellenbeschreibung im Rahmen der im Nachweis beschriebenen Tätigkeit bewegen, um die gewünschte Wirkung seit Beginn des Arbeitsverhältnisses zu entfalten.
buerocratix:
Ich denke, die Stellenbeschreibung bewegt sich im Wesentlichen im Rahmen des Ausschreibungstextes. Da habe ich keine große Sorge. Spielt es denn eine Rolle, wenn die auszuübenden Tätigkeiten weder in meinem Arbeitsvertrag stehen noch mir spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses schriftlich und unterzeichnet ausgehändigt wurden (§2 NachwG), sondern lediglich der Text der Ausschreibung vorliegt und implizit angenommen wurde, dass ich eben diese Tätigkeiten ausübe?
Spid:
Der öffentliche AG kann nach Rechtsprechung des BAG seiner Rechtspflicht auch durch die Aushändigung des Ausschreibungstextes nachkommen. Die Unterscheidung liegt nicht daran, wie, sondern ob der AG seiner Nachweispflicht nachgekommen ist.
buerocratix:
--- Zitat von: Spid am 20.07.2021 06:23 ---Nein. Er kann sich hinsichtlich des Entgelts aber auf die tarifliche Ausschlußfrist berufen.
Eingruppierungsfeststellungsklage erheben.
--- End quote ---
Spid, ich weiß, dass du ein großer Freund des direkten Weges bist, allerdings würde ich zunächst gerne versuchen die Sache etwas "diplomatischer" anzugehen, bevor die große Keule herausgeholt wird.
Bevor weitere Ansprüche verfallen, will ich diese erstmal geltend machen und hoffen, dass der Arbeitgeber - aus welchen Gründen auch immer - auf § 37 verzichtet. Angelehnt an diesen Thread (https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php?topic=111968.0) würde ich es folgendermaßen formulieren:
"Hiermit mache ich meine Ansprüche auf Auszahlung des Differenzbetrags zum bisher ausgezahlten Entgelt für den Zeitraum seit dem 01.01.2017 geltend. Am xx.xx.2017 habe ich auf Grundlage der neuen Entgeltordnung zum TVöD-VKA fristgerecht einen Antrag auf Höhergruppierung gemäß § 29b TVÜ-VKA gestellt. Ich gehe davon aus, dass Sie die konkrete Höhe der Forderung selbst ermitteln können."
Und hier ist mein Problem: Ich kenne meine EG nicht, bin aber sehr zuversichtlich, dass es entweder die 10 oder die 11 ist. Den Antrag auf Höhergruppierung habe ich seinerzeit auch ohne Angabe der EG gestellt, à la "Hiermit beantrage ich meine Höhergruppierung nach § 29b TVÜ-VKA". Kann ich bei der Geltendmachung die Differenz zur 11 fordern und wenn sich eine Stellenwertigkeit von lediglich 10 ergibt, würde mein Arbeitgeber mir eben diese auszahlen? Oder wäre in diesem Fall die Geltendmachung nichtig?
Spid:
Gem. der Rechtsprechung des BAG bedarf es bei der Leistungsklage i.V.m. der Eingruppierungsfeststellungsklage keiner Hilfsanträge für unterschiedliche Entgeltgruppen, sofern diese aufeinander aufbauen. Dies dürfte auch bei einer Geltendmachung Anwendung finden. Mithin ist es bei aufeinander aufbauenden Tätigkeitsmerkmalen unschädlich, bei der Entgeltgruppe, deren Entgelt man begehrt, möglichst hoch zu zielen.
Navigation
[0] Message Index
[#] Next page
[*] Previous page
Go to full version