Autor Thema: Krankmeldung während der Ferien  (Read 6250 times)

Linalina

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Krankmeldung während der Ferien
« am: 22.07.2021 15:22 »
Hallo zusammen, ich bin Tarifbeschäftigte Lehrerin in NRW. Leider bin ich zu Ferienbeginn schwer erkrankt und werde deswegen viele Monate nicht arbeitsfähig sein. Mein Schulleitung habe ich fairerweise sofort informiert, damit sie Planungssicherheit haben. Dabei habe darum gebeten, dass ich erst zum Schulbeginn eine AU einreiche, damit ich nicht so schnell ins Krankengeld falle. Die Schulleitung möchte nun aber, dass ich bereits zweieinhalb Wochen vor Ferienende eine AU einreiche, damit sie rechtzeitig eine Vertretung anfordern können. Da ich dann auch entsprechend eher ins Krankengeld falle, würde das für mich einen Verdienstausfall von Netto rund 500 Euro bedeuten.
Meine Frage: Wie ist die Rechtslage dazu? Kann die Schulleitung von TB-Lehrern das verlangen, obwohl in der fraglichen Ferienzeit keine zur Arbeit verpflichtenden Veranstaltungen stattfinden?

Spid

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Antw:Krankmeldung während der Ferien
« Antwort #1 am: 22.07.2021 16:49 »
Was heißt hier fairerweise? Du bist mit der unverzüglichen Mitteilung Deiner Arbeitsunfähigkeit Deiner Rechtspflicht aus §44 Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 TV-L sowie §5 Abs. 1 EntgFG nachgekommen. Ebenso hast Du eine Rechtspflicht zur Vorlage einer Bescheinigung über die länger als 3 Kalendertage dauernde AU aus §5 Abs. 1 EntgFG. Kommst Du dieser nicht nach, ist der AG zur Leistungsverweigerung hinsichtlich der Entgeltfortzahlung berechtigt. Dies bleibt solange weitgehend folgenlos, wenn ohnehin keine Leistungspflicht des AN aufgrund von Erholungsurlaub besteht und eine daraus resultierende Entgeltfortzahlungspflicht besteht. Diese besteht aber nur solange, wie der zustehende Erholungsurlaub - regelmäßig 30 Tage pro Kalenderjahr - noch nicht aufgebraucht ist.

Max

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Antw:Krankmeldung während der Ferien
« Antwort #2 am: 22.07.2021 18:28 »
Meine Frage: Wie ist die Rechtslage dazu?
sofort Attest schicken.

Linalina

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Antw:Krankmeldung während der Ferien
« Antwort #3 am: 22.07.2021 20:42 »
Was heißt hier fairerweise? Du bist mit der unverzüglichen Mitteilung Deiner Arbeitsunfähigkeit Deiner Rechtspflicht aus §44 Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 TV-L sowie §5 Abs. 1 EntgFG nachgekommen. Ebenso hast Du eine Rechtspflicht zur Vorlage einer Bescheinigung über die länger als 3 Kalendertage dauernde AU aus §5 Abs. 1 EntgFG. Kommst Du dieser nicht nach, ist der AG zur Leistungsverweigerung hinsichtlich der Entgeltfortzahlung berechtigt. Dies bleibt solange weitgehend folgenlos, wenn ohnehin keine Leistungspflicht des AN aufgrund von Erholungsurlaub besteht und eine daraus resultierende Entgeltfortzahlungspflicht besteht. Diese besteht aber nur solange, wie der zustehende Erholungsurlaub - regelmäßig 30 Tage pro Kalenderjahr - noch nicht aufgebraucht ist.

Danke für die schnelle und ausführliche Antwort. Lehrkräfte bekommen ja keinen ausgewiesenen Erholungsurlaub. Wie sieht es denn mit der Leistungspflicht während der Ferien aus?

clarion

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Antw:Krankmeldung während der Ferien
« Antwort #4 am: 22.07.2021 20:53 »
Man ist Dir schon entgegen gekommen, Spid hat die Rechtslage schon korrekt ausgeführt.

Was heißt keine verpflichtende Veranstaltungen? Müsste ihr nicht den Unterricht vorbereiten, Bücher sortieren u.ä.? All das kannst Du ja jetzt nicht machen.

Springerlehrkräfte gibt es doch auch nicht einfach so, ohne Attest.

Spid

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Antw:Krankmeldung während der Ferien
« Antwort #5 am: 22.07.2021 20:55 »
Für Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen gelten die Sonderregelungen des §44 TV-L. Diese treffen zum Erholungsurlaub lediglich die Maßgaben, diesen in den Schulferien zu nehmen. Regelungen analog zu denen, die für Beamte gelten, sind lediglich auf die Zeiten anzuwenden, die Schulferien sind und den Urlaubsanspruch übersteigen. Sofern nicht explizit für bestimmte Zeiten Erholungsurlaub gewährt worden ist, ist auch kein Urlaubsanspruch erfüllt worden. So dies in den Vorjahren ebenso nicht geschehen ist und der AG nicht hinreichend auf den Verfall hingewiesen hat, bestehen auch diese Ansprüche fort.

Jockel

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Antw:Krankmeldung während der Ferien
« Antwort #6 am: 23.07.2021 12:00 »
Wie es in Sachsen längst Praxis ist, werden auch andere Bundesländer mit Blick auf die Entscheidungen des EuGH dazu übergehen müssen, den Urlaub konkret zu genehmigen und nicht im grauen Bereich zu tolerieren. Auch Lehrer haben nur den tariflichen/gesetzlichen Urlaubsanspruch und nicht etwa 6 1/2 Wochen allein im Sommer.

Spid

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Antw:Krankmeldung während der Ferien
« Antwort #7 am: 23.07.2021 12:12 »
Dazu bedarf es - außer für die Mitteilungspflicht zum Verfall - keiner neuerer EuGH-Rechtsprechung. Es genügt doch die bereits vorherige gefestigt Rechtsprechung zur Urlaubsgewährung, z.B. BAG, Urteil v. 19.05.2009 - 9 AZR 433/08. Es geht nämlich nicht darum, ob die TB soundsoviel Urlaubsanspruch haben, sondern vielmehr darum, daß dieser nur erfüllt wird, wenn auch tatsächlich Urlaub unter Angabe eines spezifisch bezeichneten Zeitraums gewährt wird. Eine bloße Freistellung von der Arbeitspflicht oder der Verzicht auf die Annahme der Arbeitsleistung genügt dazu nicht.

Jockel

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Antw:Krankmeldung während der Ferien
« Antwort #8 am: 26.07.2021 09:49 »
ja. Das wird halt in den Störfällen spannend.