Hallo zusammen,
mich treibt gerade folgende Fragestellung um:
Dem AG steht ja grds. nach § 16 II 4 TV-H (bzw. den gleichlautenden Regelungen TVöD/TV-L) ein Ermessen bzgl. der Anrechnung von förderlichen Zeiten zu, wenn der Wunschkandidat klar macht, für eine Eingruppierung in Stufe 1 (oder 2 / 3) nicht zur Verfügung zu stehen. Da es eine Ermessensentscheidung ist, kann der AG sich aber auch entscheiden, dieses Instrument nicht anzuwenden.
Wie verhält es sich in diesem Fall mit dem Bewerbungsverfahrensanspruch des Bewerbers?
Er war ja grds. der geeignetste Bewerber und daher nach Art. 33 GG die Stelle auch mit ihm zu besetzen.
Wäre dies eine Ermessensreduktion des AG dass förderliche Zeiten angerechnet werden müssen ?