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Rückforderung von Anwärterbezügen

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M4dd1n:

--- Zitat von: Spid am 26.07.2021 22:00 ---Welchen Zusammenhang zum Thema dieses Unterforums siehst Du im Sachverhalt?

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Sollte ich das falsche Forum gewählt haben bitte ich dies zu Entschuldigen und den Beitrag ggf. zu verschieben.

--- Zitat von: 2strong am 26.07.2021 23:46 ---Eine solche Prüfung käme wohl zu dem Ergebnis, dass eine Rückforderungsmöglichkeit nicht besteht.

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Moin und vielen Dank für die Antwort. Aufgrund welcher Rechtsgrundlage bzw. Einschätzung kommst du zu der Aussage?

--- Zitat von: newT am 26.07.2021 23:38 ---Du hast doch vor Ernennung eine Erklärung über mögliche Rückforderungen der Anwärterbezüge unterschrieben, steht da denn was zu der von dir beschriebenen Situation?
Hier ist ein Blog Eintrag vom Rehm Verlag, der ziemlich genau deine Situation behandelt: https://www.rehm-verlag.de/beamtenrecht/blog-beamtenrecht/ausbildungskostenerstattung-bei-beamten-und-angestellten/

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Danke für die Antwort uns deinen Beitrag, Der Artikel hilft mir sehr weiter, dennoch frage ich mich, wieso eine Rückzahlung der Bezüge in der Vergangenheit offenbar erfolgreich durchgeführt wurde...
Ja, diese Erklärung habe ich gewiss unterschrieben, nur wie das so ist in "jungen" Jahren findet man sowas nur äußerst Schwer wieder, außerdem gehe ich mal "blind" davon aus, dass da nix bezogen auf besondere Situationen drin stehen wird, sondern nur allgemein, dass die Möglichkeit besteht, aber ich werde nachher mal suchen gehen.

--- Zitat von: Unknown am 27.07.2021 06:12 ---Die Rückzahlung der Anwärterbezüge wäre in dem Fall erstmal meine kleinste Sorge. Mich würde eher die Angst rumtreiben was ich danach mache, bei erneutem durchfallen. Meines Wissens nach ist es unwahrscheinlich das die zurück gezahlt werden müssen.

--- End quote ---
Auch dir danke für die Rückmeldung, wie oben beschrieben ist dass auch eine meiner Sorgen, jedoch kommt die Sorge der Rückzahlung bei Arbeitslosigkeit auch hinzu.

Max:
Höre auf dich mit "was wäre wenn" abzulenken und fokussiere deine Kräfte auf das Bestehen der Wiederholungsprüfung.

2strong:
VV Nr. 59.5.2 zu § 59 BBesG

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