Deine andere Frage bezog sich ja auf einen gänzlich anderen Sachverhalt, bei dem auf das Arbeitsverhältnis nicht der TVÖD, sondern AVR Anwendung finden.
Wenn es sich um freigestellten Verkehr i.S.d. FrStllgV handelt, bestehen die rechtlichen Verpflichtungen aus dem PBefG und dessen Nebenrecht nicht - was sich in einer niedrigeren Entgeltgruppe niederschlägt, weil es geringerer Kenntnisse bedarf.