Autor Thema: Anwendung des § 16 II 4 TV-H  (Read 1213 times)

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Anwendung des § 16 II 4 TV-H
« am: 28.07.2021 10:29 »
Hallo zusammen,

mich treibt gerade folgende Fragestellung um:

Dem AG steht ja grds. nach § 16 II 4 TV-H (bzw. den gleichlautenden Regelungen TVöD/TV-L) ein Ermessen bzgl. der Anrechnung von förderlichen Zeiten zu, wenn der Wunschkandidat klar macht, für eine Eingruppierung in Stufe 1 (oder 2  / 3) nicht zur Verfügung zu stehen. Da es eine Ermessensentscheidung ist, kann der AG sich aber auch entscheiden, dieses Instrument nicht anzuwenden.

Wie verhält es sich in diesem Fall mit dem Bewerbungsverfahrensanspruch des Bewerbers?
Er war ja grds. der geeignetste Bewerber und daher nach Art. 33 GG die Stelle auch mit ihm zu besetzen.

Wäre dies eine Ermessensreduktion des AG dass förderliche Zeiten angerechnet werden müssen ?

WasDennNun

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Antw:Anwendung des § 16 II 4 TV-H
« Antwort #1 am: 28.07.2021 12:32 »
Der Bewerber lehnt doch von sich aus ab.
Und ist dann nicht mehr Teil des Verfahrens.
Und der AG nimmt dann den nächst besten Bewerber.

neodeo2

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Antw:Anwendung des § 16 II 4 TV-H
« Antwort #2 am: 28.07.2021 14:30 »
Der Bewerber lehnt doch von sich aus ab.
Und ist dann nicht mehr Teil des Verfahrens.
Und der AG nimmt dann den nächst besten Bewerber.

Jetzt wo du es sagst, macht es Sinn!

/Edit
wir haben im öD genügend gute Kollegen, auf den einen kann man auch gerne verzichten.