Entgeltbestandteile nach der sog. Vorvormonatsregelung

Begonnen von volandovoy, 02.08.2021 20:42

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volandovoy

Hallo Freunde,

ich bin Intensivpfleger und mein Tarif basiert auf tvöd-K. Mein Krankenhaus hat beschlossen, die Tariferhöhung für April 2021 für Zeitzuschläge (Nachtarbeit, Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit etc.) auf die Juni-Gehaltsabrechnung zu verschieben.
Um den Upload um zwei Monate zu verzögern, berufen sie sich auf tvöd-k § 24 Abs. 1 Satz 4: "Entgeltbestandteile, die nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind, sowie der Tagesdurchschnitt nach § 21 sind am Zahltag des zweiten Kalendermonats, der auf ihre Entstehung folgt, fällig". Mit anderen Worten, die Zeitzuschläge der Juni-Abrechnung wurden im April bearbeitet, wo die Erhöhung stattfand.
Glauben Sie, was sie tun, ist richtig?

Vielen Dank für die Hilfe und LG.

Spid

Maßgeblich für die Berechnung der unständigen Entgeltbestandteile ist der Zeitpunkt ihrer Entstehung, nicht ihre Fälligkeit.

Wdd3

Variable Zuschläge werden doch in der Regel immer erst in Folge-Monaten ausgezahlt. Krankenhäuser zahlen doch z. T. auch schon Gehälter im laufenden Monat. Da sind die Zuschläge z. T. noch gar nicht entstanden.

volandovoy

Spid und Wdd3, vielen Dank für Ihre Antworten.
Ein Beispiel, um zu sehen, ob ich es richtig verstanden habe.

Ab dem 01.04.2021 wurde der Zuschlag pro Nachtarbeitsstunde von 4,05 € auf 4,11 € erhöht. Dann:

- April-Gehaltsabrechnung (Nächte im Februar gearbeitet) 4,05 € Zuschlag je Stunde Nachtarbeit 21 - 6 Uhr.
- Mai-Gehaltsabrechnung (Nächte im März gearbeitet) 4,05 € Zuschlag je Stunde Nachtarbeit.
- Juni-Gehaltsabrechnung (Nächte im April gearbeitet) 4,11 € Zuschlag je Stunde Nachtarbeit.

Habe ich recht?

LG


volandovoy