Autor Thema: [Allg] RIESTERRENTE - FEHLENDE EINWILLIGUNG ZUR DATENÜBERMITTUNG AN ZFA  (Read 4748 times)

CK7985

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Hallo,

ich habe folgendes Problem (Riestervertrag seit 2005):

Im Rahmen eines Dienstherrnwechsels im Jahr 2017 habe ich es leider versäumt, gegenüber der Besoldungsstelle die Einwilligungserklärung zur Datenübermittlung an die ZfA zu erteilen (die Norm war mir nicht wirklich bekannt).

Gemäß § 10a EStG können Beamte jährlich 2100 Euro als Altersvorsorgeaufwendungen geltend machen, wenn sie spätestens bis zum Ablauf des Beitragsjahres (§ 88) gegenüber der zuständigen Stelle (§ 81a) schriftlich eingewilligt haben, dass diese der zentralen Stelle (§ 81) jährlich mitteilt, dass der Steuerpflichtige zum begünstigten Personenkreis gehört, dass die zuständige Stelle der zentralen Stelle die für die Ermittlung des Mindesteigenbeitrags (§ 86) und die Gewährung der Kinderzulage (§ 85) erforderlichen Daten übermittelt und die zentrale Stelle diese Daten für das Zulageverfahren verarbeiten darf.

Bis Ende 2019 war die Rechtsnorm noch deutlich arbeitnehmerfreundlicher, was die Fristen betrifft.

Die Besoldungsstelle sagte mir, dass diese Einwilligung nur für 2021 und die Folgejahre erteilt werden kann.

Nun teilte die ZfA dem Finanzamt sicher mit, dass keine Daten vorliegen, damit der Mindesbeitrag und die Zulagenhöhe für 2019 nicht berechnet werden können und dem entsprechend strich das FA alle Riesterbeiträge als Vorsorgeaufwendungen und erließ nun einen Rückforderungsbescheid obwohl ich tatsächlich Riesterbeiträge gezahlt habe und dem Grunde nach zulagenberechtigt bin.

Seht Ihr irgend eine Möglichkeit, Einwendungen gegen den Rückforderungsbescheid zu erheben?
Die Rechtslage scheint bedauerlicherweise recht eindeutig zu sein.

Viele Grüße

« Last Edit: 31.07.2021 02:12 von Admin2 »

sapere aude

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Verheiratet?
Hat der Ehepartner in der Zeit einen Vertrag gehabt und die 4% eingezahlt?
Dann könnte die Zulage ggf. als mittelbare Förderung noch fließen.
Ansosten gilt (wohl) Pech gehabt. Eine Rückwirkung ist nur begrenzt möglich. Die maßgebliche Norm wurde bereits genannt

Karsten

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Verheiratet?
Hat der Ehepartner in der Zeit einen Vertrag gehabt und die 4% eingezahlt?
Dann könnte die Zulage ggf. als mittelbare Förderung noch fließen.
Ansonsten gilt (wohl) Pech gehabt. Eine Rückwirkung ist nur begrenzt möglich. Die maßgebliche Norm wurde bereits genannt

Dies hätte das Finanzamt eigentlich automatisch berücksichtigen müssen, wenn der Fragesteller verheiratet ist. Wurde hier ggf. eine getrennte Veranlagung trotz Ehe gewählt?

CK7985

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Verheiratet?
Hat der Ehepartner in der Zeit einen Vertrag gehabt und die 4% eingezahlt?
Dann könnte die Zulage ggf. als mittelbare Förderung noch fließen.
Ansonsten gilt (wohl) Pech gehabt. Eine Rückwirkung ist nur begrenzt möglich. Die maßgebliche Norm wurde bereits genannt

Dies hätte das Finanzamt eigentlich automatisch berücksichtigen müssen, wenn der Fragesteller verheiratet ist. Wurde hier ggf. eine getrennte Veranlagung trotz Ehe gewählt?

Einerseits das und zum anderen hat meine Frau einen eigenen Riestervertrag, ist also selbst zulagenberechtigt und erhält in unserem Fall die Kinderzulage.

sapere aude

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Wenn Deine Frau unmittelbarzulagenberechtigt ist, dann bist Du ohne Einwilligung mittelbarzulagenberechtigt.
So könntest Du für die Einzahlung wenigstens die Zulage retten, vgl. BFH X R 20/14.

Wie viele Kinder habt Ihr denn? Bei mehren Kindern ist der Sonderausgabenabzug in der Regel nicht höher als die Zulagen, so dass sich der Riesterbeitrag nicht zusätzlich steuermindernd auswirkt. Dies gilt natürlich nur im Fall der Zusammenveranlagung. 

Karsten

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Verheiratet?
Hat der Ehepartner in der Zeit einen Vertrag gehabt und die 4% eingezahlt?
Dann könnte die Zulage ggf. als mittelbare Förderung noch fließen.
Ansonsten gilt (wohl) Pech gehabt. Eine Rückwirkung ist nur begrenzt möglich. Die maßgebliche Norm wurde bereits genannt

Dies hätte das Finanzamt eigentlich automatisch berücksichtigen müssen, wenn der Fragesteller verheiratet ist. Wurde hier ggf. eine getrennte Veranlagung trotz Ehe gewählt?

Einerseits das und zum anderen hat meine Frau einen eigenen Riestervertrag, ist also selbst zulagenberechtigt und erhält in unserem Fall die Kinderzulage.

Dann haben Sie im wahrsten Sinne des Wortes die A****karte gezogen. Durch die getrennte Veranlagung und den Zufluss der Kinderzulage zur Mutter, haben Sie keine Möglichkeiten mehr.

Das ist natürlich sehr ärgerlich, da für Sie als der Besserverdienende in der Ehe die Steuererstattung durch die Altersvorsorgeaufwendungen, wichtiger sind als die Kinder-Zulage

CK7985

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Wenn Deine Frau unmittelbarzulagenberechtigt ist, dann bist Du ohne Einwilligung mittelbarzulagenberechtigt.
So könntest Du für die Einzahlung wenigstens die Zulage retten, vgl. BFH X R 20/14.

Wie viele Kinder habt Ihr denn? Bei mehren Kindern ist der Sonderausgabenabzug in der Regel nicht höher als die Zulagen, so dass sich der Riesterbeitrag nicht zusätzlich steuermindernd auswirkt. Dies gilt natürlich nur im Fall der Zusammenveranlagung.

Wir haben zwei Kinder, wobei das zweite Ende Oktober 2020 geboren ist.

sapere aude

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Gibt es einen Grund für die Einzelveranlagung?
Bei zwei Kindern beträgt die Gesamtzulage 300+300+175 (Deine Frau) und 175 (für Dich)=950.
Die Zulage wird mit der Steuerminderung verrechnet (Günstigerprüfung).

Rentenonkel

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Hallo,

ich versuche mal ein wenig Licht ins Dunkle zu bringen.

Wie hier schon mehrfach erwähnt wurde, sind Beamte nur dann unmittelbar förderberechtigt, wenn Sie gegenüber dem Dienstherrn die Einwilligungserklärung zur Übermittlung des Einkommens gegeben haben. Wenn diese nicht vorliegt, sind sie nicht unmittelbar förderberechtigt. Es kann jedoch eine mittelbare Förderberechtigung vorhanden sein, wenn der Ehepartner unmittelbar förderberechtigt ist, einen eigenen Vertrag hat und dort Beiträge entrichtet. Dann kann in diesem Beispiel die Ehefrau den Ehemann huckepack nehmen.

Während die ZfA jedoch für vier Jahre rückwirkend Zulagen zurück fordern kann, kann der Antrag auf Dauerzulage nur für die letzten beiden Kalenderjahre rückwirkend gestellt bzw. verändert werden.

Um also die Zulagen für die Jahre 2019 und 2020 zu retten, müsste bei dem Anbieter der Riester Rente noch in diesem Jahr ein neuer Dauerzulageantrag mit einem Antrag zur Festsetzung der Riesterzulage gestellt werden als mittelbar förderberechtigter Ehemann. So könnte man zumindest die Rückforderung für diese beiden Jahre verhindern. Die Jahre 2017 und 2018 sind allerdings verloren. Sofern noch nicht geschehen, müsste übrigens auch der Dauerzulageantrag der Ehefrau ab dem Jahre 2020 um das neugeborene Kind erweitert werden.

Bei zwei Kindern wäre zu überlegen, ob nicht ohnehin das Modell Ehefrau unmittelbar förderberechtigt, verbeamteter Ehemann nur mittelbar förderberechtigt (indem Mann keine Einwilligung erteilt), eine kluge Entscheidung wäre. Dann reicht der Sockelbeitrag von 60 EUR beim Beamten aus, um die volle Förderung zu erhalten. Bei der steuerlichen Berücksichtigung müsste ja eine steuerliche Erleichterung mit der schon erwähnten, recht hohen Zulage verrechnet werden, so dass bei 2 Kindern schon ein recht hohes Einkommen vorliegen müsste, um noch zusätzliche Steuerersparnisse über die insgesamt 950 EUR Zulage zu erhalten. Das ist in der Regel eher selten zu erwarten und steht auch in der Regel in keinem Verhältnis zu dem Mehraufwand (60 EUR Sockelbeitrag zu 4% des Einkommens) beim beamteten Riestersparer.

Wenn natürlich der verbeamtete Huckepackehemann weniger in die Riester Rente einzahlt, kommt am Ende des Tages auch weniger raus.

Wie allerdings auch die Verbraucherzentralen anmerken, lohnt sich die Riesterrente hauptsächlich durch die Zulagen und Steuerersparnisse. Daher kann man dann das gesparte Geld, welches nicht mehr eingezahlt werden muss, um die volle Zulage zu erhalten, auch in andere Formen der Altersvorsorge investieren, beispielsweise in einen (ggf. VL-fähigen) ETF Sparplan.

Zur Vertiefung kann ich die Seite www.Ihre-Vorsorge.de der Deutschen Rentenversicherung empfehlen.

sapere aude

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Zutreffende Ausführungen. Es mangelt hier allerdings nicht am Dauerzulagenantrag, der beim Anbieter zu stellrn ist, sondern an der Einwilligung zur Datenübermittlung gegenüber der Besoldungsstelle. Letztere kann nur rückwirkend für das laufende Kalenderjahr erteilt werden.

CK7985

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Hallo,

ich versuche mal ein wenig Licht ins Dunkle zu bringen.

Wie hier schon mehrfach erwähnt wurde, sind Beamte nur dann unmittelbar förderberechtigt, wenn Sie gegenüber dem Dienstherrn die Einwilligungserklärung zur Übermittlung des Einkommens gegeben haben. Wenn diese nicht vorliegt, sind sie nicht unmittelbar förderberechtigt. Es kann jedoch eine mittelbare Förderberechtigung vorhanden sein, wenn der Ehepartner unmittelbar förderberechtigt ist, einen eigenen Vertrag hat und dort Beiträge entrichtet. Dann kann in diesem Beispiel die Ehefrau den Ehemann huckepack nehmen.

Während die ZfA jedoch für vier Jahre rückwirkend Zulagen zurück fordern kann, kann der Antrag auf Dauerzulage nur für die letzten beiden Kalenderjahre rückwirkend gestellt bzw. verändert werden.

Um also die Zulagen für die Jahre 2019 und 2020 zu retten, müsste bei dem Anbieter der Riester Rente noch in diesem Jahr ein neuer Dauerzulageantrag mit einem Antrag zur Festsetzung der Riesterzulage gestellt werden als mittelbar förderberechtigter Ehemann. So könnte man zumindest die Rückforderung für diese beiden Jahre verhindern. Die Jahre 2017 und 2018 sind allerdings verloren. Sofern noch nicht geschehen, müsste übrigens auch der Dauerzulageantrag der Ehefrau ab dem Jahre 2020 um das neugeborene Kind erweitert werden.

Bei zwei Kindern wäre zu überlegen, ob nicht ohnehin das Modell Ehefrau unmittelbar förderberechtigt, verbeamteter Ehemann nur mittelbar förderberechtigt (indem Mann keine Einwilligung erteilt), eine kluge Entscheidung wäre. Dann reicht der Sockelbeitrag von 60 EUR beim Beamten aus, um die volle Förderung zu erhalten. Bei der steuerlichen Berücksichtigung müsste ja eine steuerliche Erleichterung mit der schon erwähnten, recht hohen Zulage verrechnet werden, so dass bei 2 Kindern schon ein recht hohes Einkommen vorliegen müsste, um noch zusätzliche Steuerersparnisse über die insgesamt 950 EUR Zulage zu erhalten. Das ist in der Regel eher selten zu erwarten und steht auch in der Regel in keinem Verhältnis zu dem Mehraufwand (60 EUR Sockelbeitrag zu 4% des Einkommens) beim beamteten Riestersparer.

Wenn natürlich der verbeamtete Huckepackehemann weniger in die Riester Rente einzahlt, kommt am Ende des Tages auch weniger raus.

Wie allerdings auch die Verbraucherzentralen anmerken, lohnt sich die Riesterrente hauptsächlich durch die Zulagen und Steuerersparnisse. Daher kann man dann das gesparte Geld, welches nicht mehr eingezahlt werden muss, um die volle Zulage zu erhalten, auch in andere Formen der Altersvorsorge investieren, beispielsweise in einen (ggf. VL-fähigen) ETF Sparplan.

Zur Vertiefung kann ich die Seite www.Ihre-Vorsorge.de der Deutschen Rentenversicherung empfehlen.

Die Einzelveranlagung erfolgt aufgrund einer Gegenüberstellung beider Alternativen im WISO Programm.

Die Zulagen wären auf dem Weg ggf. zu retten.
Das ändert aber aus meiner Sicht nichts daran, dass die für MEINEN Riestervertrag entrichteten Beiträge der Jahre 2019 und 2020 keine Berücksichtigung als Vorsorgeaufwendungen finden.

Ob für 2017 und 2018 auch noch zurückgefordert wird, kann natürlich sein.

Für 2020 ging der Rückforderungsbescheid heute ein.

Echt zum kotzen....Ich erwäge ernsthaft eine Kündigung des Vertrages.
Der Abzug der Steuererstattungen seit Beginn vom Rückkaufswert ist mir mittlerweile egal.
Ich kann den Erlös besser anlegen als die Debeka. Davon bin ich überzeugt.
Man wird doch sowieso nur noch gepisakt. Rückläufige Überschussbeteiligungen, sinkende Garantiezinsen für alle über den Stichtag 31.12.2017 hinaus gehenden Beiträge, kundenunfreundliche Gesetzesverschärfungen zur Entlastung der Staatskasse usw. Das muss ich mir nicht mehr antun.

Rentenonkel

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Zutreffende Ausführungen. Es mangelt hier allerdings nicht am Dauerzulagenantrag, der beim Anbieter zu stellrn ist, sondern an der Einwilligung zur Datenübermittlung gegenüber der Besoldungsstelle. Letztere kann nur rückwirkend für das laufende Kalenderjahr erteilt werden.

Ja und Nein. Für eine unmittelbare Förderung bedarf es einer Einwilligungserklärung beim Dienstherren, für eine mittelbare Förderung über die Ehefrau darf genau diese nicht erteilt werden. Die ZfA hat daher lediglich über die unmittelbare Förderung eine Entscheidung getroffen. Wenn der Dauerzulageantrag rückwirkend wie von mir beschrieben wurde geändert würde, müsste die ZfA neu entscheiden und würde vermutlich zu einem anderen Ergebnis kommen.

Rentenonkel

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Hallo,

ich versuche mal ein wenig Licht ins Dunkle zu bringen.

Wie hier schon mehrfach erwähnt wurde, sind Beamte nur dann unmittelbar förderberechtigt, wenn Sie gegenüber dem Dienstherrn die Einwilligungserklärung zur Übermittlung des Einkommens gegeben haben. Wenn diese nicht vorliegt, sind sie nicht unmittelbar förderberechtigt. Es kann jedoch eine mittelbare Förderberechtigung vorhanden sein, wenn der Ehepartner unmittelbar förderberechtigt ist, einen eigenen Vertrag hat und dort Beiträge entrichtet. Dann kann in diesem Beispiel die Ehefrau den Ehemann huckepack nehmen.

Während die ZfA jedoch für vier Jahre rückwirkend Zulagen zurück fordern kann, kann der Antrag auf Dauerzulage nur für die letzten beiden Kalenderjahre rückwirkend gestellt bzw. verändert werden.

Um also die Zulagen für die Jahre 2019 und 2020 zu retten, müsste bei dem Anbieter der Riester Rente noch in diesem Jahr ein neuer Dauerzulageantrag mit einem Antrag zur Festsetzung der Riesterzulage gestellt werden als mittelbar förderberechtigter Ehemann. So könnte man zumindest die Rückforderung für diese beiden Jahre verhindern. Die Jahre 2017 und 2018 sind allerdings verloren. Sofern noch nicht geschehen, müsste übrigens auch der Dauerzulageantrag der Ehefrau ab dem Jahre 2020 um das neugeborene Kind erweitert werden.

Bei zwei Kindern wäre zu überlegen, ob nicht ohnehin das Modell Ehefrau unmittelbar förderberechtigt, verbeamteter Ehemann nur mittelbar förderberechtigt (indem Mann keine Einwilligung erteilt), eine kluge Entscheidung wäre. Dann reicht der Sockelbeitrag von 60 EUR beim Beamten aus, um die volle Förderung zu erhalten. Bei der steuerlichen Berücksichtigung müsste ja eine steuerliche Erleichterung mit der schon erwähnten, recht hohen Zulage verrechnet werden, so dass bei 2 Kindern schon ein recht hohes Einkommen vorliegen müsste, um noch zusätzliche Steuerersparnisse über die insgesamt 950 EUR Zulage zu erhalten. Das ist in der Regel eher selten zu erwarten und steht auch in der Regel in keinem Verhältnis zu dem Mehraufwand (60 EUR Sockelbeitrag zu 4% des Einkommens) beim beamteten Riestersparer.

Wenn natürlich der verbeamtete Huckepackehemann weniger in die Riester Rente einzahlt, kommt am Ende des Tages auch weniger raus.

Wie allerdings auch die Verbraucherzentralen anmerken, lohnt sich die Riesterrente hauptsächlich durch die Zulagen und Steuerersparnisse. Daher kann man dann das gesparte Geld, welches nicht mehr eingezahlt werden muss, um die volle Zulage zu erhalten, auch in andere Formen der Altersvorsorge investieren, beispielsweise in einen (ggf. VL-fähigen) ETF Sparplan.

Zur Vertiefung kann ich die Seite www.Ihre-Vorsorge.de der Deutschen Rentenversicherung empfehlen.

Die Einzelveranlagung erfolgt aufgrund einer Gegenüberstellung beider Alternativen im WISO Programm.

Die Zulagen wären auf dem Weg ggf. zu retten.
Das ändert aber aus meiner Sicht nichts daran, dass die für MEINEN Riestervertrag entrichteten Beiträge der Jahre 2019 und 2020 keine Berücksichtigung als Vorsorgeaufwendungen finden.

Ob für 2017 und 2018 auch noch zurückgefordert wird, kann natürlich sein.

Für 2020 ging der Rückforderungsbescheid heute ein.

Echt zum kotzen....Ich erwäge ernsthaft eine Kündigung des Vertrages.
Der Abzug der Steuererstattungen seit Beginn vom Rückkaufswert ist mir mittlerweile egal.
Ich kann den Erlös besser anlegen als die Debeka. Davon bin ich überzeugt.
Man wird doch sowieso nur noch gepisakt. Rückläufige Überschussbeteiligungen, sinkende Garantiezinsen für alle über den Stichtag 31.12.2017 hinaus gehenden Beiträge, kundenunfreundliche Gesetzesverschärfungen zur Entlastung der Staatskasse usw. Das muss ich mir nicht mehr antun.

Sparer müssen für den Teil ihres Einkommens, den sie in die Altersvorsorge stecken, keine Steuern zahlen. Bis zu einer Höhe von 2.100 Euro können diese Ausgaben in der Anlage AV der Steuererklärung als Sonderausgaben eingetragen werden. Ehepaare, bei denen nur ein Partner unmittelbar förderberechtigt ist und der andere über den Partner „mitriestert“, können insgesamt 2.160 Euro geltend machen. Damit die Beiträge von dem anderen Partner anerkannt werden können, muss die mittelbare Förderung beantragt werden.

Vor diesem Hintergrund sollte auch gegen den Bescheid des Finanzamtes Einspruch erhoben werden. So können die Beiträge als Vorsorgeaufwendungen ganz oder teilweise ebenfalls gerettet werden.

Diese müssen allerdings mit den zustehenden Zulagen verrechnet werden.

Aus meiner Sicht wäre es statt einer Kündigung des Riestervertrages vielleicht zu überlegen, ob nicht die Ehefrau weiterhin voll riestert und den verbeamteten Ehemann Huckepack nimmt. So kann man mit 60 EUR Eigenbeitrag pro Jahr 175 EUR Zulage für den Vertrag des Ehemannes sichern.

Ein Problem bei Riester ist, dass es bei einer alternativen Anlage nicht ausreicht, die Rendite des Anbieters zu übertreffen. Man muss (um am Ende des Tages mehr Geld zu haben) auch noch die dann nicht mehr zustehenden Zulagen und steuerlichen Erleichterungen erwirtschaften.

Eine Kündigung des Vertrages ist daher gut zu überlegen. Alternativ lässt man den Vertrag entweder ruhen oder man spart nur noch Huckepack und investiert die Differenz in alternative Anlageformen.

WasDennNun

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Sparer müssen für den Teil ihres Einkommens, den sie in die Altersvorsorge stecken, keine Steuern zahlen.

Du meintest wohl eher:
Sparer müssen für einen Teil ihres Einkommens, den sie in die Altersvorsorge stecken, keine Steuern zahlen.

CK7985

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Hallo,

ich versuche mal ein wenig Licht ins Dunkle zu bringen.

Wie hier schon mehrfach erwähnt wurde, sind Beamte nur dann unmittelbar förderberechtigt, wenn Sie gegenüber dem Dienstherrn die Einwilligungserklärung zur Übermittlung des Einkommens gegeben haben. Wenn diese nicht vorliegt, sind sie nicht unmittelbar förderberechtigt. Es kann jedoch eine mittelbare Förderberechtigung vorhanden sein, wenn der Ehepartner unmittelbar förderberechtigt ist, einen eigenen Vertrag hat und dort Beiträge entrichtet. Dann kann in diesem Beispiel die Ehefrau den Ehemann huckepack nehmen.

Während die ZfA jedoch für vier Jahre rückwirkend Zulagen zurück fordern kann, kann der Antrag auf Dauerzulage nur für die letzten beiden Kalenderjahre rückwirkend gestellt bzw. verändert werden.

Um also die Zulagen für die Jahre 2019 und 2020 zu retten, müsste bei dem Anbieter der Riester Rente noch in diesem Jahr ein neuer Dauerzulageantrag mit einem Antrag zur Festsetzung der Riesterzulage gestellt werden als mittelbar förderberechtigter Ehemann. So könnte man zumindest die Rückforderung für diese beiden Jahre verhindern. Die Jahre 2017 und 2018 sind allerdings verloren. Sofern noch nicht geschehen, müsste übrigens auch der Dauerzulageantrag der Ehefrau ab dem Jahre 2020 um das neugeborene Kind erweitert werden.

Bei zwei Kindern wäre zu überlegen, ob nicht ohnehin das Modell Ehefrau unmittelbar förderberechtigt, verbeamteter Ehemann nur mittelbar förderberechtigt (indem Mann keine Einwilligung erteilt), eine kluge Entscheidung wäre. Dann reicht der Sockelbeitrag von 60 EUR beim Beamten aus, um die volle Förderung zu erhalten. Bei der steuerlichen Berücksichtigung müsste ja eine steuerliche Erleichterung mit der schon erwähnten, recht hohen Zulage verrechnet werden, so dass bei 2 Kindern schon ein recht hohes Einkommen vorliegen müsste, um noch zusätzliche Steuerersparnisse über die insgesamt 950 EUR Zulage zu erhalten. Das ist in der Regel eher selten zu erwarten und steht auch in der Regel in keinem Verhältnis zu dem Mehraufwand (60 EUR Sockelbeitrag zu 4% des Einkommens) beim beamteten Riestersparer.

Wenn natürlich der verbeamtete Huckepackehemann weniger in die Riester Rente einzahlt, kommt am Ende des Tages auch weniger raus.

Wie allerdings auch die Verbraucherzentralen anmerken, lohnt sich die Riesterrente hauptsächlich durch die Zulagen und Steuerersparnisse. Daher kann man dann das gesparte Geld, welches nicht mehr eingezahlt werden muss, um die volle Zulage zu erhalten, auch in andere Formen der Altersvorsorge investieren, beispielsweise in einen (ggf. VL-fähigen) ETF Sparplan.

Zur Vertiefung kann ich die Seite www.Ihre-Vorsorge.de der Deutschen Rentenversicherung empfehlen.

Die Einzelveranlagung erfolgt aufgrund einer Gegenüberstellung beider Alternativen im WISO Programm.

Die Zulagen wären auf dem Weg ggf. zu retten.
Das ändert aber aus meiner Sicht nichts daran, dass die für MEINEN Riestervertrag entrichteten Beiträge der Jahre 2019 und 2020 keine Berücksichtigung als Vorsorgeaufwendungen finden.

Ob für 2017 und 2018 auch noch zurückgefordert wird, kann natürlich sein.

Für 2020 ging der Rückforderungsbescheid heute ein.

Echt zum kotzen....Ich erwäge ernsthaft eine Kündigung des Vertrages.
Der Abzug der Steuererstattungen seit Beginn vom Rückkaufswert ist mir mittlerweile egal.
Ich kann den Erlös besser anlegen als die Debeka. Davon bin ich überzeugt.
Man wird doch sowieso nur noch gepisakt. Rückläufige Überschussbeteiligungen, sinkende Garantiezinsen für alle über den Stichtag 31.12.2017 hinaus gehenden Beiträge, kundenunfreundliche Gesetzesverschärfungen zur Entlastung der Staatskasse usw. Das muss ich mir nicht mehr antun.

Sparer müssen für den Teil ihres Einkommens, den sie in die Altersvorsorge stecken, keine Steuern zahlen. Bis zu einer Höhe von 2.100 Euro können diese Ausgaben in der Anlage AV der Steuererklärung als Sonderausgaben eingetragen werden. Ehepaare, bei denen nur ein Partner unmittelbar förderberechtigt ist und der andere über den Partner „mitriestert“, können insgesamt 2.160 Euro geltend machen. Damit die Beiträge von dem anderen Partner anerkannt werden können, muss die mittelbare Förderung beantragt werden.

Vor diesem Hintergrund sollte auch gegen den Bescheid des Finanzamtes Einspruch erhoben werden. So können die Beiträge als Vorsorgeaufwendungen ganz oder teilweise ebenfalls gerettet werden.

Diese müssen allerdings mit den zustehenden Zulagen verrechnet werden.

Aus meiner Sicht wäre es statt einer Kündigung des Riestervertrages vielleicht zu überlegen, ob nicht die Ehefrau weiterhin voll riestert und den verbeamteten Ehemann Huckepack nimmt. So kann man mit 60 EUR Eigenbeitrag pro Jahr 175 EUR Zulage für den Vertrag des Ehemannes sichern.

Ein Problem bei Riester ist, dass es bei einer alternativen Anlage nicht ausreicht, die Rendite des Anbieters zu übertreffen. Man muss (um am Ende des Tages mehr Geld zu haben) auch noch die dann nicht mehr zustehenden Zulagen und steuerlichen Erleichterungen erwirtschaften.

Eine Kündigung des Vertrages ist daher gut zu überlegen. Alternativ lässt man den Vertrag entweder ruhen oder man spart nur noch Huckepack und investiert die Differenz in alternative Anlageformen.

Wie wäre der Einspruch in dem Fall konkret zu begründen?
Meine Frau bespart ihren Riestervertrag allerdings schon mit annäherend 160 Euro monatlich.
Viel Raum für meinen Beitragsanteil bis zu den 2100 bzw. 2160 Euro bleibt da nicht mehr.
Wegen 200 Euro, die ich ggf. noch als absetzbaren Betrag retten könnte, begebe ich mich ungern in einen Rechtsstreit.

Naja klar die Steuererleichterungen sind dann seit Beginn zu erstatten (waren immer höher als die Zulage und wurden daher mit dieser verrechnet) aber ich hab mir den Vertrag noch mal angeschaut. Ja der Garantiezins von 2,5% ist nett, inflationsbereinigt aber eine 0. Die Zulage wird zu 2/3 von Verwaltungskosten "gefressen".

Beim Blick auf die Übersicht 31.12.20 fällt mir auf, dass die Einlagen im Grunde überhaupt nicht von der recht ansehnlichen Rendite des zugrunde liegenden Aktienfonds profitieren.
Woran liegt das? Der Überschussbeteiligung, die immer weiter reduziert wird oder fressen auch hier die Kosten die Rendite auf? Ist für mich nicht erklärbar.

Also bleiben inflationsbereinigt am Ende fast nur noch die steuerlichen Entlastungen.

Investiere ich den Rückkaufswert in einen ETF oder solide Aktien, darf ich mit durchschnittlich 7-8% p. a. vor Steuern/Inflation rechnen. Die zu erstattenden Steuern für die Jahre 2007 bis 2018 (19 und 20 sind ja bereits zu erstatten) dürften also zügig wieder reingeholt sein.

Muss mir das noch mal durch den Kopf gehen lassen.
Ruhend stellen ist für mich auch keine echte Lösung. Nichts Halbes und nichts Ganzes.
Das "Huckepacknehmen" klingt da schon charmanter. Allerdings muss der Vertrag dann auch bestehen bleiben und ich dachte immer die 5 Euro monatlich bzw. 60 Euro Beitrag jährlich für die volle Zulagen kommen nur dann in Betracht, wenn man nicht erwerbstätig ist oder heißt das bei Riester nur "nicht erwerbstätig im Sinne von nicht pflichtversichert in der Deutschen Rentenversicherung" ?

Hauptsache der Staat verschäft Rechtnormen zulasten und ungunsten der privaten Altersvorsorge um sich noch ein paar staatliche Zulagen zu sparen.
« Last Edit: 11.08.2021 22:57 von CK7985 »