Autor Thema: [NW] Rückforderung Anwärterbezüge  (Read 2609 times)

beatm

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 3
[NW] Rückforderung Anwärterbezüge
« am: 18.08.2021 12:54 »
Hallo,

ich war von 2018 - 2021 Anwärter beim Land NRW. Ich spiele nun mit dem Gedanken einen zweiten
Bachelor zu absolvieren. Ich habe 2018 die Auflage unterschrieben, dass die Anwärterbezüge ggf.
zurückgefordert werden. Das Studium kann als verwaltungsnah interpretiert werden (ich kann mir einiges anrechnen lassen).
Deswegen habe ich mehrere Fragen:
1. Gibt es hier Leute die Erfahrungen mit einem zweiten Bachelor haben? Gibt es diese Ausnahme des verwaltungsnahem Studium (für Jura ist es mir irgendwie klar, aber selbst da gibt es widerstreitende Urteile zu - allerdings nicht wirklich aktuell).
2. Wie hoch ist überhaupt dieser Rückzahlungsbetrag? Ich lese überall andere Zahlen und andere Vergleiche. Ich finde keine Urteile in NRW, die sich auf Ausbildungsverhältnisse nach 2015 beziehen.

Ich wäre für eure Hilfe so unfassbar dankbar. Ich werde natürlich auch noch einen Anwalt zu Rate ziehen, allerdings ist das Thema so speziell, dass ich mir irgendwie wenig Hoffnung mache eine konkrete Antwort zu erhalten. Ich habe auch schon überlegt das LBV zu kontaktieren, kann mir aber nicht vorstellen, dass die diesbezüglich Aussagen treffen.

Ich komme in diesem Forum noch nicht so zu Recht (wenn es dazu schon einen Threat gibt - dann entschuldigt bitte und helft mir gerne weiter).

Grüße ;)
« Last Edit: 20.08.2021 02:42 von Admin2 »

BStromberg

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 386
Antw:Rückforderung Anwärterbezüge NRW
« Antwort #1 am: 18.08.2021 13:20 »
Kurz und knapp.

Wenn du unterschrieben hast, wirst du einen Teil zurückzahlen, sofern du aus freien Stücken gehst und deine "Arbeitskraft" nicht (wie mutmaßlich in der Vereinbarung deklariert) für eine gewisse Zeit deinem Dienstherren bzw. allgemein dem ö.D. zur Verfügung stellst (meist sind es 5 Jahre Bleibeverpflichtung).

Ich hatte mal einen Fall, da wurde dem Azubi die materiell-rechtlich absolut berechtigte Rückforderung  weitestgehend erlassen (good will), weil es einen herzergreifenden Hintergrund gab und eine total fingierte Pflegesituation der entfernt lebenden Lebensgefährtin vorgeschoben wurde  ;D.

Hat mich nicht ansatzweise "berührt"... die Abteilungsleiterin scheinbar schon.

Aber weitere Hinweise werde ich nicht geben, da ich es aus generalpräventiven Gründen und persönlich für absolut legitim erachte, wenn sich der AG/Dienstherr in gewissen Fällen fiskalische Ausbildungs"schäden" kompensieren lässt.

 
"Ich brauche Informationen.
Meine Meinung bilde ich mir selber."
(Charles Dickens)

was_guckst_du

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 3,473
Antw:Rückforderung Anwärterbezüge NRW
« Antwort #2 am: 18.08.2021 13:53 »
...wobei es irgendwann mal ein Urteil gab, dass der Zeitraum der Verpflichtung mit 5 Jahre zu lang war und eine solche Klausel nichtig war...erlaubt sind - glaube ich - 3 Jahre...
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

beatm

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 3
Antw:Rückforderung Anwärterbezüge NRW
« Antwort #3 am: 18.08.2021 14:23 »
@BStromberg

Grundsätzlich natürlich ja - hast Du recht. Aber die Auflage besagt nur, dass man 5 Jahre im öffentlichen Dienst
ableisten muss. Sie besagt nicht, in welchem Beruf, bei welchem Arbeitgeber noch in welchem Bundesland und nicht einmal, dass diese in DE sein muss (kenne einen Fall von Auswanderung nach Dänemark, wo das als öffentliche Verwaltung i. S. d. Auflage anerkannt wurde).

Des Weiteren wird nach h.M. (zu mindest, die die ich finde) dem Kostenbescheid dann die Rechtskraft entzogen, sobald man wieder in den öffentlichen Dienst eintritt.
Wenn ich meine Tätigkeit im öffentlichen Dienst als 3 Jahre unterbreche für ein anderes Studium und dann in einem anderen Bereich im öffentlichen Dienst wieder einsteige, wird einem soweit ich weiß, das Geld wieder zurückgezahlt.

Vielen Dank für deine Antwort, aber das Thema ist leider etwas komplexer als ein simples "keine Arbeitskraft = Rückzahlung".

BStromberg

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 386
Antw:Rückforderung Anwärterbezüge NRW
« Antwort #4 am: 18.08.2021 15:10 »
@BStromberg

Grundsätzlich natürlich ja - hast Du recht. Aber die Auflage besagt nur, dass man 5 Jahre im öffentlichen Dienst
ableisten muss. Sie besagt nicht, in welchem Beruf, bei welchem Arbeitgeber noch in welchem Bundesland und nicht einmal, dass diese in DE sein muss (kenne einen Fall von Auswanderung nach Dänemark, wo das als öffentliche Verwaltung i. S. d. Auflage anerkannt wurde).

Wer hat denn Anderslautendes behauptet?

Des Weiteren wird nach h.M. (zu mindest, die die ich finde) dem Kostenbescheid dann die Rechtskraft entzogen, sobald man wieder in den öffentlichen Dienst eintritt.
Wenn ich meine Tätigkeit im öffentlichen Dienst als 3 Jahre unterbreche für ein anderes Studium und dann in einem anderen Bereich im öffentlichen Dienst wieder einsteige, wird einem soweit ich weiß, das Geld wieder zurückgezahlt.

Zunächst einmal ist in der geschilderten Fallkonstellation davon auszugehen, dass die Tätigkeit im öD - bedingt durch die in Rede stehende Aufnahme eines Studiums - schlicht und ergreifend nicht fortgeführt werden soll. Da (insb. in Probebeamtenverhältnissen) ein Ruhen des Dienstverhältnisses nicht vorgesehen ist, endet die Tätigkeit im öD auf eigenen Wunsch. Ob und inwiefern eines fernen Tages hypothetisch mal eine neues Beamtenverhältnis begründet werden könnte, ist irrelevant und genauso schlägt die Annahme fehl, dass Sie von einer Unterbrechung augehen dürfen, um sich der - dem Grunde nach unstrittigen - Rückzahlungsverpflichtung zu entziehen.

Und ja, das ist insofern tatsächlich recht simpel: kein Dienstverhältnis = Auslösung der vertaglich zugesicherten Rückzahlungsverpflichtung im Umfang des geltenden Rechts.
 
"Ich brauche Informationen.
Meine Meinung bilde ich mir selber."
(Charles Dickens)

beatm

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 3
Antw:Rückforderung Anwärterbezüge NRW
« Antwort #5 am: 18.08.2021 15:29 »
@BStromberg

das ist auch gar nicht meine Frage. Es gibt Ausnahmen, bei denen die Rückzahlungsverpflichtung ruht - z.B. ein fortführendes, weiterbildendes Studium.
Und ich suche nach Erfahrungswerten, die ein solches Studium absolviert haben nach der Anwärterzeit.
Dabei natürlich am besten keine Jura-Studenten, denn die sind ziemlich häufig. Bei einem Jura-Studium wird auch nicht zurückgefordert.