Vereinbarung dyn. Bezugnahmeklausel

Begonnen von Buschi, 29.07.2021 07:46

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Buschi

Hallo,

ist es als tarifgebundene Verwaltung, welches sich im Arbeitsvertrag durchweg der dynamischen Bezugnahmeklausel auf den TVöD-V bedient, möglich im Einzelfall diese nicht zu vereinbaren, insofern die Anwendung finanziell nicht lukrativ scheint? Der Personalrat würde das Vorgehen wohl unterstützen (hier z. B. für Standesbeamte).

Sollte doch möglich sein oder? Wenn nicht - was spricht dagegen?

VG

Spid

Tarifgebundenheit erlangt der AG durch Migliedschaft im tarifvertragschließenden AG-Verband. Viele Satzunge dieser Verbände beschränken die Mitglieder regelmäßig auf das tarifliche Entgelt. Auch die Gemeindeordnungen vieler Länder beschränken die Gemeinden auf das Entgelt, das die jeweilige Landesverwaltung zahlen würde - oder ausnahmsweise eines, das tariflich vereinbart worden ist.

Buschi

Achso... d. h. der Arbeitgeber ist bereits aufgrund seiner Mitgliedschaft an den Tarif gebunden, unabhängig der Klausel im Arbeitsvertrag.

Ich ging davon aus, dass es zwingend der Klausel bedarf, damit der Tarifvertrag überhaupt für das Arbeitsverhältnis eine Geltung entfaltet.

Spid

Für die Geltung für das Arbeitsverhältnis durch Tarifgebundenheit bedarf es der beiderseitigen Tarifbindung. Der Klausel bedarf es lediglich dann, wenn diese nicht besteht.

Lars73

Zitat von: Buschi in 30.07.2021 08:49
Achso... d. h. der Arbeitgeber ist bereits aufgrund seiner Mitgliedschaft an den Tarif gebunden, unabhängig der Klausel im Arbeitsvertrag.

Es gilt ggf. schon das was im Arbeitsvertrag steht (soweit nicht beidseitige Tarifbindung vorliegt und die arbeitsvertragliche Regelung ungünstiger als der Tarifvertrag ist.).
Aber der Arbeitgeber darf ggf. einen solchen Arbeitsvertrag nicht schließen bzw. dies hat dann ggf. Folgen (bei Satzungsverstoß ggf. Ausschluss aus dem AG-Verband). Bei Verstoß gegen haushalts- oder gemeinderechtliche Vorgaben ggf. bis zu strafrechtlichen Konsequenzen der dafür verantwortlichen Personen.

Jockel

Sofern sich bei (korrekt vermuteter) Eingruppierung die tariflichen Möglichkeiten (§ 16, 17) für ein höheres Entgelt nicht nutzen lassen oder nicht ausreichen um qualifiziertes Personal zu bekommen/halten, wäre für "Standesbeamte" noch die Option der "Verbeamtung" (naheliegend) oder ein übertarifliches Entgelt zu zahlen.

Wobei ich vermute, dass die Eingruppierungsmeinung der Kommune hier zunächst überprüft werden müsste.

Mir ist schon eine "Standesbeamtin" (Personenstand bis Eheschließung, das komplette Programm) im ländlichen Brandenburg mit EG 3 untergekommen, was eindeutig falsch ist.


Spid

Die obergerichtliche Rechtsprechung hat das Vorliegen sL bei Standesbeamten ja bislang verneint bzw. lediglich bei Auslandsbezug gesehen, so daß eine Eingruppierung regelmäßig in E6 oder E7 vorliegen dürfte.

Buschi

Super :)

Ich danke euch für die nochmalige Unterstützung.