Autor Thema: Nachträgliche Verlängerung des Befähigungs- oder Erprobungszeitraumes möglich?  (Read 1537 times)

lexus

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Hallo liebe Forumsmitglieder,

ich frage hier für meine Partnerin, die leider unverhofft vor einem Problem gestellt wird.

Sie ist Bundesbeamtin im gehobenen Dienst und hat vor fast drei Jahren erfolgreich an einem Auswahlverfahren für eine Stelle im höherem Dienst in einer anderen Bundesbehörde teilgenommen. Daraufhin wurde sie an diese Bundesbehörde versetzt und zugleich die Stelle des höheren Dienstes A 13 für die Erlangung der Laufbahnbefähigung nach § 21 (1) Nr. 2 BLV übertragen. In diesem Schreiben wurde der Befähigungszeitraum auf 2,5 Jahre mit der daran anschließenden halbjährlichen Erprobung (Bewährung) nach § 24 (2) Nr. 2 BLV festgelegt.

Kurz vor Ende des 2,5jährigen Befähigungszeitraums wird ihr nun eröffnet, dass der Zeitraum (welcher ist noch unklar) aus ihr noch nicht nachvollziehbaren Gründen um ein Jahr verlängert werden soll.

In einem demnächst sttfindenden Gespräch soll sie sich dazu äußern.

Nach meinem Rechtsverständnis ist die Verlängerung des Befähigungs- (§ 21 BLV) oder Erprobungszeitraumes (§ 24 BLV) nicht vorgesehen. Anders z.B. als im § 34 BLV geregelt. Zwar regelt auch § 21 (2) Nr. 2 BLV eine Mindestzeit, jedoch hat die Behörde bei Übertragung des Dienstpostens sich auf diesem Zeitraum festgelegt und kann m.E. nicht nachträglich verlängert werden. Da der Erprobungszeitraum noch nicht begonnnen hat, kann auch dieser nicht im vorhinein verlängert werden. Außerdem ist hier ein fester Zeitraum von 6 Monaten in § 24 (2) Nr. 2 BLV festgeschrieben, so dass eine Verlängerung eigentlich nicht mögllich sein sollte. Ist meine Auffassung hierzu richtig?

Zudem befindet sie sich aktuell noch im Befähigungszeitraum nach § 21 BLV und nicht im Erprobungszeitraum nach § 24 BLV. Ich verstehe die Regelungen so, dass nur die während des Erprobungszeitraumes gezeigten Leistungen bewertet werden (dürfen). Die Leistungen im Befähigungszeitraum unterliegen jedoch keiner Bewertung. Auch hier die Rückfrage, ob meine Schlussfolgerung richtig ist.

Vielen Dank vorab für Eure Antworten.

Viele Grüße
lexus