Autor Thema: Anforderung Stellenausschreibung  (Read 2152 times)

jajaso

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Anforderung Stellenausschreibung
« am: 02.08.2021 18:46 »
Hallo Forum,

Ich habe mich auf Stelle beworben,
Bautechniker/in (m/w/d)
mit Schwerpunkt Wasserwirtschaft
oder vergleichbarer Qualifikation bzw. Berufserfahrung

Anforderungen,
Abgeschlossene Technikerausbildung mit Schwerpunkt Wasserwirtschaft oder vergleichbarer Qualifikation bzw. Berufserfahrung

Bewertet ist diese Stelle nach Entgeltgruppe 9a Tvöd/vka.

Leider bin ich kein Techniker habe aber durchaus Berufserfahrung in diesem Bereich. Heute wurde mir mitgeteilt das ich in EG8 eingruppiert werde und mit dem Abschluss es Technikers in Teilzeit 4 Jahre die EG9a bekomme.

Ist diese Vorgehensweise so korrekt?
Warum steht in den Anforderungen Berufserfahrung wenn dann doch ein Techniker gesucht wird?

Gruß

EiTee

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Antw:Anforderung Stellenausschreibung
« Antwort #1 am: 02.08.2021 19:04 »
Ja

Spid

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Antw:Anforderung Stellenausschreibung
« Antwort #2 am: 02.08.2021 19:16 »
Ohne die Öffnung für alternative Qualifikationen hätte man Dich nicht einstellen dürfen.

jajaso

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Antw:Anforderung Stellenausschreibung
« Antwort #3 am: 02.08.2021 19:21 »
Eingestellt wurde ich bisher nicht.

Das heißt man hätte die vergleichbare Qulifikation bzw. Berufserfahrung näher erläutern müssen? In der Stellenausschreibung?

Spid

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Antw:Anforderung Stellenausschreibung
« Antwort #4 am: 02.08.2021 19:23 »
Nein.

jajaso

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Antw:Anforderung Stellenausschreibung
« Antwort #5 am: 02.08.2021 19:24 »
Sondern?

Spid

  • Gast
Antw:Anforderung Stellenausschreibung
« Antwort #6 am: 02.08.2021 19:32 »
Das heißt, daß der öffentliche AG an seine Ausschreibung gebunden ist. Schreibt er, es muß ein Techniker sein, darf er niemanden in Erwägung ziehen, der diese Qualifikation nicht hat. Schreibt er, es kann auch jemand mit alternativer Qualifikation sein, kann er auch einen solchen Bewerber auswählen. Soweit zur Einstellung. Die Eingruppierung ist davon völlig unabhängig und ein gänzlich anderer Vorgang. Da sind die Anforderungen des AG völlig unbeachtlich. Die Eingruppierung ist tariflich geregelt. Das Ergebnis ist die Eingruppierung in die nächstniedrigere Entgeltgruppe, solange die im Tätigkeitsmerkmal geforderte Voraussetzung in der Person nicht erfüllt ist.