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Entgeltbestandteile nach der sog. Vorvormonatsregelung

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volandovoy:
Hallo Freunde,

ich bin Intensivpfleger und mein Tarif basiert auf tvöd-K. Mein Krankenhaus hat beschlossen, die Tariferhöhung für April 2021 für Zeitzuschläge (Nachtarbeit, Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit etc.) auf die Juni-Gehaltsabrechnung zu verschieben.
Um den Upload um zwei Monate zu verzögern, berufen sie sich auf tvöd-k § 24 Abs. 1 Satz 4: "Entgeltbestandteile, die nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind, sowie der Tagesdurchschnitt nach § 21 sind am Zahltag des zweiten Kalendermonats, der auf ihre Entstehung folgt, fällig". Mit anderen Worten, die Zeitzuschläge der Juni-Abrechnung wurden im April bearbeitet, wo die Erhöhung stattfand.
Glauben Sie, was sie tun, ist richtig?

Vielen Dank für die Hilfe und LG.

Spid:
Maßgeblich für die Berechnung der unständigen Entgeltbestandteile ist der Zeitpunkt ihrer Entstehung, nicht ihre Fälligkeit.

Wdd3:
Variable Zuschläge werden doch in der Regel immer erst in Folge-Monaten ausgezahlt. Krankenhäuser zahlen doch z. T. auch schon Gehälter im laufenden Monat. Da sind die Zuschläge z. T. noch gar nicht entstanden.

volandovoy:
Spid und Wdd3, vielen Dank für Ihre Antworten.
Ein Beispiel, um zu sehen, ob ich es richtig verstanden habe.

Ab dem 01.04.2021 wurde der Zuschlag pro Nachtarbeitsstunde von 4,05 € auf 4,11 € erhöht. Dann:

- April-Gehaltsabrechnung (Nächte im Februar gearbeitet) 4,05 € Zuschlag je Stunde Nachtarbeit 21 - 6 Uhr.
- Mai-Gehaltsabrechnung (Nächte im März gearbeitet) 4,05 € Zuschlag je Stunde Nachtarbeit.
- Juni-Gehaltsabrechnung (Nächte im April gearbeitet) 4,11 € Zuschlag je Stunde Nachtarbeit.

Habe ich recht?

LG

Spid:
Ja.

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