Hallo Clarion,
ganz offenkundig hast Du die Rechtslage noch nicht ganz verstanden, meinst aber trotzdem, sie anderen erklären zu können.
Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die TZB über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von VZB leisten, §7 Abs. 6 TV-L. Für die Anordnung von Mehrarbeit - wie auch von Überstunden - bedarf es in den Tarifregimen des öD eben keinen triftigen Grund, sondern lediglich betrieblicher Notwendigkeit, §6 Abs. 5 TVÖD/TV-L - und bei TZB eben eine arbeitsvertragliche Regelung oder deren Zustimmung.
Überstunden und dafür zustehende Zuschläge können ausschließlich auf einem Zeitkonto nach §10 TV-l gebucht werden, gleiches gilt auch für Zuschläge, die für Mehrarbeit aufgrund der BAG-Rechtsprechung anfallen. Die Buchung sonstiger vom AG veranlaßter Zeitguthaben auf das Gleitzeitkonto - bspw. sonstige angeordnete Arbeitsstunden oder zuschlagspflichtige Mehrarbeitsstunden an sich - ist zwar tariflich zulässig, sie sind aber zwingend nach §8 Abs. 4 TV-L zu behandeln. Zudem unterliegen sie keinen Kappungs- oder Verfallsregelungen, die die entsprechende Vereinbarung zum Gleitzeitkonto vorsieht. Eine solche Regelung ist nur dann rechtmäßig, wenn sie ausschließlich die Flexibilisierung der Arbeitszeit durch den AN begrenzt, ihn also davon abhält, unbegrenzt Zeitguthaben aufzubauen. Dies ist bei auf Veranlassung des AG geleisteten Arbeitsstunden eben gerade nicht der Fall. Werden beide Arten von Zeitguthaben nicht getrennt erfaßt, ist eine entsprechende Regelung zum Verfall insgesamt nichtig.
Mehrarbeit, Überstunden und Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind, sind tariflich abschließend definiert und geregelt. Eine andere Definition ist einer Dienst-/Betriebsvereinbarung also nicht möglich. Wer die eindeutig definierten Begrifflichkeiten anders verwendet, trägt nicht nur zur Verwirrung anderer bei, sondern ist wohl auch höchstselbst verwirrt.