Autor Thema: Klausel Tarifvertrag ungültig bei Formfehler?  (Read 1430 times)

Harry90

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Hallo zusammen,

mein Arbeitgeber hat einen an den TV-L angelehnten Haustarifvertrag.

Dieser enthält eine Klausel mit folgendem Wortlaut bzgl. Höhergruppierungen und Garantiebetrag:

"Beträgt der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt nach Satz 1 weniger als 100 EUR in den EG 1 bis 8 bzw. weniger als 180 Euro in den EG 9 bis 15, so erhält der Beschäftigte während der betreffenden Stufenlaufzeit anstelle des Unterschiedsbetrages einen Garantiebetrag von monatlich 100 EUR (EG 1 bis 8 ) bzw. 180 EUR (EG 9 bis 15)"

Soweit alles klar....

Es folgt ein weiterer Satz der keinen Sinn ergibt:
"Der jeweilige Unterschiedsbetrag ist begrenzt auf den Unterschiedsbetrag bei einer stufengleichen Zuordnung".


Gemeint ist aber folgendes:
"Der jeweilige Garantiebetrag ist begrenzt auf den Unterschiedsbetrag bei einer stufengleichen Zuordnung".


Bedeutet, wenn man höhergrupiert wird gilt folgende Matrix, bei der sehr viele eben nicht den Garantiebetrag sondern das Tabellenentgelt erhalten:
https://oeffentlicher-dienst.info/tv-l/allg/hoehergruppierung.html

So geschehen bei mir, Höhergruppierung von E12 Stufe 5 auf E13 Stufe 5.

Frage: Ist die Klausel, die den Garantiebetrag aushebelt unwirksam, wenn diese falsch (sinnloser Satz) formuliert ist? Hat jemand mit solchen Formfehlern Erfahrung?



Spid

  • Gast
Antw:Klausel Tarifvertrag ungültig bei Formfehler?
« Antwort #1 am: 03.08.2021 12:24 »
TV-L/TV-H treffen dazu naheliegenderweise keine Regelung.

Jockel

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Antw:Klausel Tarifvertrag ungültig bei Formfehler?
« Antwort #2 am: 03.08.2021 12:24 »
Die Prämisse ist falsch. Der Satz hat einen Sinn. :-)

Und nein, wenn zwei Parteien einen Vertrag schließen (Tarifvertrag) müsste, wenn eine Regelung missverständlich ist, nach dem "wahren Willen" geforscht werden.

Ob die Gerichte hierbei die Regeln für Gesetze anwenden dürfen oder wegen der grundgesetzlich geschützten Tarifautonomie die Tarifvertragsparteien fragen müssten, ist gerade Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde zur BAG-Rechtsprechung zum TV-L.