Für eine Wechselschichtzulage müßte vollkontinuierlich gearbeitet werden. Das ist nicht der Fall.
Sofern innerhalb eines Schichtturnus zwischen den Schichten gewechselt wird, liegt hier Schichtarbeit vor, denn 07:30 und 15:30 liegen mindestens zwei Stunden auseinander und 07:30 und 24:00 liegen mindestens 13 Stunden auseinander. Mithin besteht auch Anspruch auf die Schichtzulage.