Hallo Freunde,
nach tvöd-k § 8 Abs. 1 f:
(1) für Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr, soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschichtoder Schichtarbeit anfällt 20 v.H.,
(2) für Beschäftigte nach § 38 Abs. 5 Satz 1 für Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr – auch im Rahmen von Wechselschichtund Schichtarbeit – 20 v.H.
Für eine Intensivpfleger der Entgeltgruppe P9 gilt tvöd-k § 8 Abs. 1 f (1) oder tvöd-k § 8 Abs. 1 f (2)?
Vielen Dank für die Hilfe und LG!