Meine Güte, noch nie im Personalgeschäft tätig gewesen?
Es ist üblich und auch arbeitsgerichtlich als zulässig anerkannt, in einem Bewerbungsprozess die eigenen Fähigkeiten angemessen zu schönen. Dazu kommt, dass für eine Strafbarkeit ohnehin der Vorsatz nachgewiesen werden müsste, was voraussetzt, dass die bewerbende Person hier bewusst und gewollt und nicht etwa irrtümlich dicker als zulässig aufgetragen hat und dies auch beweisbar ist; die Strafbarkeit kommt also äußerst selten in Betracht.
Arbeitsrechtlich wäre natürlich die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung möglich - aber der Nachweis wäre ähnlich schwierig wie bei der Strafbarkeit, faktisch scheidet das also auch aus.
Es bleibt in der Regel nur die Kündigung in der Probezeit - und dafür bedarf es bekanntlich fast keiner Voraussetzungen.
Nebenbei sei daran erinnert, dass ein Personaler häufig nicht die erforderlich Sachkunde hat, Äußerungen in einem Vorstellungsgespräch fachlich bewerten zu können - und die fachlich Zuständigen wiederum verfügen ziemlich regelmäßig nicht über die erforderlichen (tarif)rechtlichen Kenntnisse.