Autor Thema: Höherwertige Tätigkeit bei Erweiterung des Aufgabenbereichs ?  (Read 2574 times)

LogiJöw

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Hallo zusammen,

es geht um eine in Zukunft anstehende Erweiterung des Aufgabenbereiches im Bereich der Vergabe. Momentan stehen neben der Teamleitung an sich alle Vergaben im Bereich der Liefer- und Dienstleistungen nach UVgO und VgV auf dem Programm. Demnächst soll allerdings auch noch der komplette Bereich der Bauleistungsvergabe nach VOB/A übertragen werden, wobei es da eher nicht zu EU-weiten Verfahren kommen wird. Lässt sich damit grundsätzlich eine eventuelle Höhergruppierung begründen?

Danke für eine Einschätzung.


Spid

  • Gast
Die Sachverhaltsschilderung bleibt sehr im Ungefähren. Da es sich mutmaßlich um einen einzigen AV handelt, kommen nur bv oder bSuB infrage. Beides sehe ich nicht.

LogiJöw

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Ich kann gerne noch weitere Angaben machen, welche werden benötigt ? Es ist nach der jetzigen Tätigkeitsbeschreibung auf jeden Fall ein Arbeitsvorgang.
Das verantwortete Beschaffungsbudget liegt i. d. R. im mittleren einstelligen Mio-Bereich und beträgt ca. 1/3 des jährlichen Gesamthaushalts.
Edit: Was müsste denn für die bV oder bSuB gegeben sein?

Spid

  • Gast
Du entscheidest aber nicht über die Beschaffung - zumindest hat das nichts mit dem Vergabeverfahren zu tun.

Die aktuelle Eingruppierung oder zumindest die Rechtsmeinung des AG dazu wäre interessant. Und wo im Spektrum von „Ich treffe alle wichtigen Entscheidungen im Vergabewesen der Behörde“ bis „Ich tippe wichtige Entscheidungen anderer ins Vergabeportal ein“ - was alles innerhalb der Sachverhaltsschilderung liegt - Deine Tätigkeit zu verorten ist.

LogiJöw

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Erst einmal Danke für Deine schnellen Antworten! Momentan ist die Eingruppierung E11, ich bin für die komplette Durchführung aller Vergabeverfahren L+D von Anfang bis Ende alleinverantwortlich, sprich von der ersten Bedarfsmeldung, Markterkundung, Schnittstellenmanagement, z. T. Erstellung von Leistungsverzeichnissen, usw., bis zum Vergabevorschlag und der formellen Zuschlagserteilung, nur die erforderlichen Unterschriften zur Bestellung/zum Zuschlag kommen dazu von anderer Stelle.

Spid

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Dann liegen doch schon bv und bSuB im rechtserheblichen Maße in der Tätigkeit vor. Eine weitere Heraushebung in der Verantwortung halte ich für fernliegend. Die Tätigkeit wird ja nicht erheblich verantwortungsvoller.

Organisator

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Erst einmal Danke für Deine schnellen Antworten! Momentan ist die Eingruppierung E11, ich bin für die komplette Durchführung aller Vergabeverfahren L+D von Anfang bis Ende alleinverantwortlich, sprich von der ersten Bedarfsmeldung, Markterkundung, Schnittstellenmanagement, z. T. Erstellung von Leistungsverzeichnissen, usw., bis zum Vergabevorschlag und der formellen Zuschlagserteilung, nur die erforderlichen Unterschriften zur Bestellung/zum Zuschlag kommen dazu von anderer Stelle.

ich bin der Meinung, dass diese Tätigkeiten - auch mit den Ergänzungen aus deinem ersten Post - mit E 11 zutreffend eingruppiert sind. Ein erhebliches Maß der Verantwortung vermag ich da nicht zu erkennen.

LogiJöw

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Danke für eure Kommentare und Einschätzungen. Versuchen kann man es ja trotzdem mal, wenn es ansteht. Woran kann man denn die Erheblichkeit messen?

Kaiser80

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Die Tätigkeit der/des Beschäftigten muss sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwor- tung erheblich aus der Entgeltgruppe 11 herausheben. Erheblich bedeutet hier, dass nur eine beträchtliche, gewichtige Heraushebung und damit eine besonders weit reichende, hohe Ver- antwortung diese Anforderung erfüllt. Das Tätigkeitsmerkmal „Maß der Verantwortung“ kann nur in einer Spitzentätigkeit des vergleichbar gehobenen Dienstes erreicht werden. Ein „erhebliches Herausheben“ durch das „Maß der Verantwortung“ liegt insbesondere dann vor, wenn Beschäf- tigte für große Arbeitsbereiche mit entsprechender Verantwortung für mehrere Arbeitsgruppen mit qualifizierten Gruppenleitern zuständig sind.

Quellle:Definitionskatalog des BVA zur Entgeldordnung Bund

Spid

  • Gast
Eine Eingruppierung in E12 hat aufgrund der vielfachen Heraushebung hinsichtlich der Verantwortung (bv, das B in bSuB, MdV) verbunden mit dem Begründungsverbrauch einen Ausnahmecharakter, der nur selten realisiert wird.

Organisator

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Die Tätigkeit der/des Beschäftigten muss sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwor- tung erheblich aus der Entgeltgruppe 11 herausheben. Erheblich bedeutet hier, dass nur eine beträchtliche, gewichtige Heraushebung und damit eine besonders weit reichende, hohe Ver- antwortung diese Anforderung erfüllt. Das Tätigkeitsmerkmal „Maß der Verantwortung“ kann nur in einer Spitzentätigkeit des vergleichbar gehobenen Dienstes erreicht werden. Ein „erhebliches Herausheben“ durch das „Maß der Verantwortung“ liegt insbesondere dann vor, wenn Beschäf- tigte für große Arbeitsbereiche mit entsprechender Verantwortung für mehrere Arbeitsgruppen mit qualifizierten Gruppenleitern zuständig sind.

Quellle:Definitionskatalog des BVA zur Entgeldordnung Bund

... oder die Bearbeitung besonders schwieriger Grundsatzfragen mit richtungsweisender Bedeutung für nachgeordnete Bereiche oder die Allgemeinheit.
Trotz intensiver Recherche und Diskussionen hier im Forum habe ich keinen Anwendungsfall für nachgeordnete Bundesbehörden gefunden. Zumindest nicht für Behörden ohne Massenabfertigung :(

LogiJöw

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Vielen Dank für die Hinweise, das hilft mir schon einmal weiter. Dann weiß ich jetzt, wo ich ansetzen muss, auch wenn der Weg steinig wird ;)

Mahler94

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Danke, jetzt weiß ich Bescheid.