Autor Thema: Berufung Wahlhelfer*innen Frage zur Arbeitszeitregelung  (Read 13836 times)

fischschwimmer

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Hallo miteinander,

im nächsten Monat stehen Wahlen an und die Vorbereitungen dazu laufen bereits auf Hochtouren. Unter anderem werden momentan Wahlhelfer*innen berufen bzw. Helfer*innen die bei der Wahl die Wahlergebnisse erfassen.

Es ist so geregelt, dass Wahlhelfer*innen die das Ehrenamt ausüben mit der üblichen Aufwandsentschädigung vergütet werden, darüber hinaus werden von der Kommune eine kleine Anzahl an Arbeitsstunden pauschal auf das Arbeitszeitkonto gut geschrieben. Die Helfer*innen, die mit der Erfassung der Auszählungsergebnisse betraut sind bekommen die vollen Arbeitsstunden gut geschrieben, dafür jedoch keine Aufwandsentschädigung.

Zu diesem Sachverhalt ergibt sich mir folgende Frage:

Es wurden teilweise Kolleg*innen zum Wahlhelfer berufen, die nicht in der Kommune wohnhaft sind. Ich bin der Auffassung gewesen, dass ausschließlich Bürger*innen in das Ehrenamt berufen werden können. Dieser Umstand wurde damit begründet, dass die nicht in der Kommune wohnhaften Kolleg*innen über das Beschäftigungsverhältnis berufen werden können. Meiner Auffassung nach steht das doch massiv im Widerspruch, jemand kann über ein Arbeitsverhältnis in ein Ehrenamt berufen werden und die Zeit wird dadurch nicht als Arbeitszeit gewertet? Gibt es dafür eine Rechtsgrundlage? Daraus erfolgt eine massive Benachteiligung der Kolleg*innen die als Wahlhelfer eingesetzt werden, da die Wahlabende oft bis spät in die Nacht gehen und diese Stunden nicht als Arbeitszeit gerechnet werden. Die Helfer*innen bei der Erfassung hingegen bekommen die vollen Stunden inklusive Zulagen wegen Nacht- und Sonntagarbeit.

Ich hoffe Sie können mich hier ein bisschen aufklären, ob dieses Vorgehen so üblich ist und auch eine Rechtsgrundlage dafür besteht.

Vielen Dank und ich verbleibe mit freundlichen Grüßen.


Spid

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Antw:Berufung Wahlhelfer*innen Frage zur Arbeitszeitregelung
« Antwort #1 am: 04.08.2021 20:55 »
Der TVÖD trifft dazu naheliegenderweise keine Regelung. Dir sind da lauter unsinnige Sonderzeichen in den Text gerutscht.

cyrix42

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Antw:Berufung Wahlhelfer*innen Frage zur Arbeitszeitregelung
« Antwort #2 am: 04.08.2021 22:28 »
OT:

Dir sind da lauter unsinnige Sonderzeichen in den Text gerutscht.

Nachdem du dich auch nicht an die gültige und vom Duden empfohlene Rechtschreibung halten willst, sitzt du hier im Glashaus... ;-)

Spid

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Antw:Berufung Wahlhelfer*innen Frage zur Arbeitszeitregelung
« Antwort #3 am: 05.08.2021 06:20 »
Es gibt keine „gültige“ Rechtschreibung - noch käme der Empfehlung des Dudens eine Bedeutung zu. Sonderzeichen haben aber auch nichts mit Rechtschreibung zu tun.

yamato

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Antw:Berufung Wahlhelfer*innen Frage zur Arbeitszeitregelung
« Antwort #4 am: 05.08.2021 07:03 »
Vermutlich meinen Sie die Bundestageswahl nächsten Monat.
Nach § 6  Bundeswahlordnung sollen die Wahlhelfer und Vorstände möglichst Wahlberechtigte aus dem Wahlkreis bzw. der Kommune sein. Sofern das nicht oder nur schwer möglich ist können auch andere herangezogen werden.
Der Weg des geringsten Widerstandes geht dabei natürlich über eigene Angestellte und Beamte.

Den Rest der Frage verstehe ich nicht, die Tätigkeit als Wahlhelfer im Wahllokal oder Briefwahllokal dauert doch nicht den ganzen Abend. Bei meinen früheren Einsätzen bei BTWs oder LTWs waren wir spätestens um 19 Uhr durch mit zählen und Protokoll ausfüllen. Nur der Vorsteher musste den ganzen Klimbim dann noch zum Stützpunkt oder zum Wahlamt schaffen, der Rest konnte nach Hause gehen. Unser Nachbarwahllokal war sogar noch schneller fertig.

Die Sammlung und Erfassung der Ergebnisse im Wahlamt ging hingegen bis spät nachts.
Als ich einmal im Wahlamt tätig warf war ich am Wahlsonntag von 6 Uhr früh bis 1 Uhr nachts im Rathaus, da hätte mir ein Tag frei und Erfrischungsgeld auch nicht als Ausgleich genügt.

Spid

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Antw:Berufung Wahlhelfer*innen Frage zur Arbeitszeitregelung
« Antwort #5 am: 05.08.2021 07:13 »
Soll heißt doch, der Normunterworfene muß, wenn er kann. Ohne hinreichende Bemühungen, Wahlhelfer aus der eigenen wahlberechtigten Wohnbevölkerung zu generieren, wäre die Heranziehung von Wahlberechtigten mit anderem Wohnsitz rechtswidrig.

yamato

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Antw:Berufung Wahlhelfer*innen Frage zur Arbeitszeitregelung
« Antwort #6 am: 05.08.2021 07:52 »
Es gab vermutlich Aufrufe in irgendwelchen regionalen Schmierblättern sich freiwillig zu melden.
Zu klären wäre daher ob zum Soll auch die Zwangsverpflichtung von Bürgern gehört, welche natürlich auch mit dem Risiko verbunden ist, dass der Verpflichtete einfach so nicht auftaucht und ein Bußgeld in Kauf nimmt oder sich sehr kurzfristig krank meldet.

Spid

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Antw:Berufung Wahlhelfer*innen Frage zur Arbeitszeitregelung
« Antwort #7 am: 05.08.2021 08:03 »
Da die Verpflichtung von Bürgern sehr wohl zum „kann“ der Gemeinde gehört, müßten mindestens umfangreiche und taugliche Versuche, dies bei der aktuellen Wahlvorbereitung getan zu haben, glaubhaft gemacht werden. Das wird in den meisten Fällen kaum gelingen. Ich würde ja den Klageweg beschreiten, wenn mich derlei beträfe.

Hustensaft

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Antw:Berufung Wahlhelfer*innen Frage zur Arbeitszeitregelung
« Antwort #8 am: 05.08.2021 08:24 »
Vielleicht sollten wir auf die Frage zurückkommen:
Meiner Auffassung nach steht das doch massiv im Widerspruch, jemand kann über ein Arbeitsverhältnis in ein Ehrenamt berufen werden und die Zeit wird dadurch nicht als Arbeitszeit gewertet? Gibt es dafür eine Rechtsgrundlage?
Ja, die gibt es mit dem Bundeswahlgesetz. Jeder Wahlberechtigte ist zur Übernahme des bürgerlichen Ehrenamtes als Wahlhelfer verpflichtet, soweit keine triftigen Verhinderungsgründe bestehen. Für dieses Ehrenamt gibt es eine recht geringe Pauschale, die aber jedem Wahlhelfer unabhängig von seinem Beschäftigungsverhältnis zustehen, eine Anrechnung auf die Arbeitszeit erfolgt nicht.

Die ganze Regelung enthält sehr viele spannende Fragen, die hier aber den Rahmen sprengen: Das beginnt damit, ob die nach Arbeitszeitrecht einzuhaltende Ruhezeit/die verpflichtenden Ruhetage ein triftiger Grund für die Ablehnung des Ehrenamtes sein könnten und endet bei der Frage, ob ein öffentlicher Arbeitgeber seine Bediensteten überhaupt kontaktieren darf oder er hier nicht gegen datenschutzrechtliche Vorgaben verstößt, da es durchaus unklar ist, ob hier eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die Nutzung der Daten der eigenen Beschäftigten zu diesem Zweck vorliegt. Es wird aber generell davon auszugehen sein, dass die Gerichte hier sehr großzügig verfahren, da Wahlen ein Grundpfeiler der freiheitlich-demokratischen Grundordnung sind, an deren Durchführung ein vitales Staatsinteresse besteht.

Spid

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Antw:Berufung Wahlhelfer*innen Frage zur Arbeitszeitregelung
« Antwort #9 am: 05.08.2021 08:32 »
Die „spannenden“ Fragen stellen sich nur dem, der über eher gewöhnliche Kenntnisse verfügt. Das Ehrenamt steht in keinem Bezug zum Arbeitsverhältnis, auch dann nicht, wenn die Gemeinde bei ihr Beschäftigte AN dazu verpflichtet. Es stellt auch selbst kein Arbeitsverhältnis dar. Mithin stellen sich keine Fragen zu Ruhezeiten oder -tagen. Auch datenschutzrechtlich stellt sich die Frage angesichts der expliziten Ermächtigung im BWahlG nicht.

Hustensaft

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Antw:Berufung Wahlhelfer*innen Frage zur Arbeitszeitregelung
« Antwort #10 am: 05.08.2021 08:37 »
Ich bewundere das profunde Halbwissen und die gnadenlose Arroganz, die ich hier jetzt zum wiederholten Male feststellen muss - auf weitere Details habe ich keine Lust einzugehen, ich werde Deine Kreise nicht weiter stören und mich aus dem Forum wieder löschen.

Spid

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Antw:Berufung Wahlhelfer*innen Frage zur Arbeitszeitregelung
« Antwort #11 am: 05.08.2021 08:42 »
Das ist zumindest kein Verlust an Qualität.

Keeper83

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Antw:Berufung Wahlhelfer*innen Frage zur Arbeitszeitregelung
« Antwort #12 am: 05.08.2021 09:16 »
Da die Verpflichtung von Bürgern sehr wohl zum „kann“ der Gemeinde gehört, müßten mindestens umfangreiche und taugliche Versuche, dies bei der aktuellen Wahlvorbereitung getan zu haben, glaubhaft gemacht werden. Das wird in den meisten Fällen kaum gelingen. Ich würde ja den Klageweg beschreiten, wenn mich derlei beträfe.

Wie würdest du denn eine Wahl organisieren inkl. Rekrutierung der Wahlhelfer? Ohne Ehrenamt? Rechtssicher Bürger verpflichten? Arbeitszeit für Angestellte und Beamte der Kommunen?
Du hast dich ja nun einmal für ein Leben in einer parlamentarischen Demokratie entschieden, wenn auch nur als kleinstes Übel. Und Wahlen gehören dazu, soweit ich weiß. 

Spid

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Antw:Berufung Wahlhelfer*innen Frage zur Arbeitszeitregelung
« Antwort #13 am: 05.08.2021 09:22 »
Wenn ich Wahlen organisiere, tue ich das rechtskonform - und das würde ich auch, wenn ich einen Teil der Bundestagswahl organisierte. Das bedeutet, ich würde Bürger der Gemeinde verpflichten - gerne zunächst die, die bei der Gemeinde arbeiten, dann diejenigen, die bei anderen in §9 Abs. 5 BWahlG genannten Organisation arbeiten. Und dann jeden anderen, der in der Gemeinde ansässig ist - bis ich genug habe.

Dienstbeflissen

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Antw:Berufung Wahlhelfer*innen Frage zur Arbeitszeitregelung
« Antwort #14 am: 05.08.2021 11:42 »
Bei der kommenden Bundestagswahl bin ich nun das dritten mal Wahlbezirksleiter und dazu gehört auch die Beisitzer zu berufen. Üblicherweise beruft man solche Personen, die das gerne freiwillig machen wollen. Diese müssen lediglich zur Bundestagswahl wahlberechtigt sei. Ein Wohnsitz in der Gemeinde ist nicht erforderlich. Das sieht die Geschäftsanweisung zur Bundestagswahl hier so vor. 

Sofern ich Spids Namen/Anschrift kennen würde, würde ich ihn ja gerne berufen, wäre sicher interessant.