Autor Thema: Berufung Wahlhelfer*innen Frage zur Arbeitszeitregelung  (Read 14024 times)

JahrhundertwerkTVÖD

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Antw:Berufung Wahlhelfer*innen Frage zur Arbeitszeitregelung
« Antwort #15 am: 05.08.2021 12:28 »
Bei der kommenden Bundestagswahl bin ich nun das dritten mal Wahlbezirksleiter und dazu gehört auch die Beisitzer zu berufen. Üblicherweise beruft man solche Personen, die das gerne freiwillig machen wollen. Diese müssen lediglich zur Bundestagswahl wahlberechtigt sei. Ein Wohnsitz in der Gemeinde ist nicht erforderlich. Das sieht die Geschäftsanweisung zur Bundestagswahl hier so vor. 

Sofern ich Spids Namen/Anschrift kennen würde, würde ich ihn ja gerne berufen, wäre sicher interessant.

Die Antwort wäre wohl: "Der TVÖD trifft dazu naheliegenderweise keine Regelung"

was_guckst_du

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Antw:Berufung Wahlhelfer*innen Frage zur Arbeitszeitregelung
« Antwort #16 am: 05.08.2021 12:30 »
...Nein...die Stimmen anderer sind vollkommen ohne Belang... 8)
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

-Para-

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Antw:Berufung Wahlhelfer*innen Frage zur Arbeitszeitregelung
« Antwort #17 am: 06.08.2021 11:20 »
Verzeihung. Könnte man nochmal zum Thema zurück kommen.

Wir haben in Niedersachsen teilweise auch noch Kommunalwahl mit Auszählung bis tief in die Nacht. Gleichzeitig soll es keine Arbeitszeit sein und es gibt nur Erfrischungsgeld. Kollegen haben teilweise dann Anfahrtswege von einer Stunde und mehr, da nicht jeder in der Gemeinde wohnt.
Könnte man sagen, Pech gehabt, aber m.E. müsste es angeordnete Dienstzeit für die Auswärtigen sein. Den Dienst hat man dann zu leisten. Aber nicht fürs Erfrischungsgeld.


Organisator

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Antw:Berufung Wahlhelfer*innen Frage zur Arbeitszeitregelung
« Antwort #18 am: 06.08.2021 11:26 »
Könnte man sagen, Pech gehabt, aber m.E. müsste es angeordnete Dienstzeit für die Auswärtigen sein. Den Dienst hat man dann zu leisten. Aber nicht fürs Erfrischungsgeld.

Die Tätigkeit als Wahlhelfer ist doch ein Ehrenamt. Wo ist da der Zusammenhang zur Dienstzeit?

Spid

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Antw:Berufung Wahlhelfer*innen Frage zur Arbeitszeitregelung
« Antwort #19 am: 06.08.2021 11:38 »
Eben. Der Auswärtige könnte aber - wie ja nun deutlich ausgeführt - gegen seine Heranziehung im Ehrenamt klagen, da die Gemeinde zumindest hinsichtlich der Bundestagswahl mutmaßlich keine hinreichenden Anstrengungen bezüglich der Erfüllung der Sollvorschrift unternommen hat.

-Para-

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Antw:Berufung Wahlhelfer*innen Frage zur Arbeitszeitregelung
« Antwort #20 am: 06.08.2021 11:44 »
Ich verstehe.
Ehrenamt, man wird bestellt. Zufällig halt dann einen Mitarbeiter bestellt, weil einfachster Weg.

Klatscht der Mitarbeiter dann nachts mit dem Wagen gegen nen Baum, war es ja nicht der Heimweg vom Dienst.  ::)

Deswegen auch die Frage versicherungstechnisch.

Eins vorab, dass man sich Sonntags was schöneres vorstellen könnte ist klar. Gehört aber dazu, aber ich bin kein Freund davon immer nur den Weg des einfachsten Widerstandes zu gehen.



Organisator

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Antw:Berufung Wahlhelfer*innen Frage zur Arbeitszeitregelung
« Antwort #21 am: 06.08.2021 13:02 »
Ich verstehe.
Ehrenamt, man wird bestellt. Zufällig halt dann einen Mitarbeiter bestellt, weil einfachster Weg.

Klatscht der Mitarbeiter dann nachts mit dem Wagen gegen nen Baum, war es ja nicht der Heimweg vom Dienst.  ::)

Deswegen auch die Frage versicherungstechnisch.

Eins vorab, dass man sich Sonntags was schöneres vorstellen könnte ist klar. Gehört aber dazu, aber ich bin kein Freund davon immer nur den Weg des einfachsten Widerstandes zu gehen.

Die Berufsgenossenschaft versichert Unfälle, die in Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit stehen. Die Übernahme eines Ehrenamtes hat damit keinen Zusammenhang. Inwieweit ein weiterer Versicherungsschutz beim Ehrenamt besteht, wäre mit der Person zu besprechen, die dich bestellt.

Hain

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Antw:Berufung Wahlhelfer*innen Frage zur Arbeitszeitregelung
« Antwort #22 am: 06.08.2021 13:13 »
Ich verstehe.
Ehrenamt, man wird bestellt. Zufällig halt dann einen Mitarbeiter bestellt, weil einfachster Weg.

Klatscht der Mitarbeiter dann nachts mit dem Wagen gegen nen Baum, war es ja nicht der Heimweg vom Dienst.  ::)

Deswegen auch die Frage versicherungstechnisch.

Eins vorab, dass man sich Sonntags was schöneres vorstellen könnte ist klar. Gehört aber dazu, aber ich bin kein Freund davon immer nur den Weg des einfachsten Widerstandes zu gehen.

Die Berufsgenossenschaft versichert Unfälle, die in Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit stehen. Die Übernahme eines Ehrenamtes hat damit keinen Zusammenhang. Inwieweit ein weiterer Versicherungsschutz beim Ehrenamt besteht, wäre mit der Person zu besprechen, die dich bestellt.

Die ehrenamtliche Tätigkeit bei einer Wahl gehört zu den nach §2 Abs.1 Nr.10a SGBVII pflichtversicherten Tätigkeiten.

Wdd3

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Antw:Berufung Wahlhelfer*innen Frage zur Arbeitszeitregelung
« Antwort #23 am: 06.08.2021 13:16 »
Kann man im Rahmen der Fahrtkostenerstattung nicht auch mit einem Bus oder, wenn diese Nachts nicht mehr fahren, mit einem Taxi fahren?

Spid

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Antw:Berufung Wahlhelfer*innen Frage zur Arbeitszeitregelung
« Antwort #24 am: 06.08.2021 13:22 »
Welche Fahrkostenerstattung? Fahrkosten sind mit der Aufwandsentschädigung („Erfrischungsgeld“) abgegolten.

blondie

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Antw:Berufung Wahlhelfer*innen Frage zur Arbeitszeitregelung
« Antwort #25 am: 06.08.2021 13:49 »

Sie sind am 12.09. und/oder am 26.09.2021 als Wahlhelferin oder Wahlhelfer tätig? Dann haben Sie sicherlich Fragen rund um den Versicherungsschutz.

Für die Wahlen am 12.09. und 26.09.2021 sind die ehrenamtlichen Wahlhelferinnen und Wahlhelfer für den ordnungsgemäßen Wahlablauf unerlässlich. Sie setzen sich in ihrer Freizeit für die Allgemeinheit ein, sie richten Wahlbüros ein, sie geben Wahlunterlagen aus und sie zählen die Stimmen nach der Schließung des Wahllokales aus.

Die Wahlhelferinnen und Wahlhelfer üben ihre Tätigkeiten im Rahmen eines Ehrenamtes aus und gehören somit zum Kreis der gesetzlich unfallversicherten Personen.

https://www.bs-guv.de/news/kommunal-und-bundestagswahlen-2021-unfallversicherungsschutz-fuer-ehrenamtliche-wahlhelferinnen-und-wahlhelfer

Spid

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Antw:Berufung Wahlhelfer*innen Frage zur Arbeitszeitregelung
« Antwort #26 am: 06.08.2021 14:15 »
Inwiefern ginge es um Auswärtige? Diese wären doch ohnehin kaum rechtmäßig heranzuziehen.

Wdd3

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Antw:Berufung Wahlhelfer*innen Frage zur Arbeitszeitregelung
« Antwort #27 am: 06.08.2021 14:17 »

Es wurden teilweise Kolleg*innen zum Wahlhelfer berufen, die nicht in der Kommune wohnhaft sind.

Wdd3

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Antw:Berufung Wahlhelfer*innen Frage zur Arbeitszeitregelung
« Antwort #28 am: 06.08.2021 14:19 »
Kollegen haben teilweise dann Anfahrtswege von einer Stunde und mehr, da nicht jeder in der Gemeinde wohnt.


BAT

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Antw:Berufung Wahlhelfer*innen Frage zur Arbeitszeitregelung
« Antwort #29 am: 07.08.2021 15:43 »
Welche Fahrkostenerstattung? Fahrkosten sind mit der Aufwandsentschädigung („Erfrischungsgeld“) abgegolten.

Bei uns gibt es zusätzlich zum Erfrischungsgeld Ersatz der Fahrtkosten, soweit man als Kreismitarbeiter nicht am Sitz der Kreisverwaltung sondern in einer kreisangehörigen Gemeinde gewohnt.

Für Auswärtige wurde diese Regelung übertragen.