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Berufung Wahlhelfer*innen Frage zur Arbeitszeitregelung
blondie:
Sie sind am 12.09. und/oder am 26.09.2021 als Wahlhelferin oder Wahlhelfer tätig? Dann haben Sie sicherlich Fragen rund um den Versicherungsschutz.
Für die Wahlen am 12.09. und 26.09.2021 sind die ehrenamtlichen Wahlhelferinnen und Wahlhelfer für den ordnungsgemäßen Wahlablauf unerlässlich. Sie setzen sich in ihrer Freizeit für die Allgemeinheit ein, sie richten Wahlbüros ein, sie geben Wahlunterlagen aus und sie zählen die Stimmen nach der Schließung des Wahllokales aus.
Die Wahlhelferinnen und Wahlhelfer üben ihre Tätigkeiten im Rahmen eines Ehrenamtes aus und gehören somit zum Kreis der gesetzlich unfallversicherten Personen.
https://www.bs-guv.de/news/kommunal-und-bundestagswahlen-2021-unfallversicherungsschutz-fuer-ehrenamtliche-wahlhelferinnen-und-wahlhelfer
Spid:
Inwiefern ginge es um Auswärtige? Diese wären doch ohnehin kaum rechtmäßig heranzuziehen.
Wdd3:
--- Zitat von: fischschwimmer am 04.08.2021 20:38 ---
Es wurden teilweise Kolleg*innen zum Wahlhelfer berufen, die nicht in der Kommune wohnhaft sind.
--- End quote ---
Wdd3:
--- Zitat von: -Para- am 06.08.2021 11:20 ---Kollegen haben teilweise dann Anfahrtswege von einer Stunde und mehr, da nicht jeder in der Gemeinde wohnt.
--- End quote ---
BAT:
--- Zitat von: Spid am 06.08.2021 13:22 ---Welche Fahrkostenerstattung? Fahrkosten sind mit der Aufwandsentschädigung („Erfrischungsgeld“) abgegolten.
--- End quote ---
Bei uns gibt es zusätzlich zum Erfrischungsgeld Ersatz der Fahrtkosten, soweit man als Kreismitarbeiter nicht am Sitz der Kreisverwaltung sondern in einer kreisangehörigen Gemeinde gewohnt.
Für Auswärtige wurde diese Regelung übertragen.
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